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Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Thaler

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Thaler.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 33, Seite 508
Fassung vom: 31. Juli 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. August 1870
Inkrafttreten:
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(Nr. 544.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Thaler. Vom 31. Juli 1870.

Auf Grund der mir durch das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. S. 491.), ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß zur Deckung der durch die angeordnete Mobilmachung der Armee und durch die Kriegführung entstehenden außerordentlichen Ausgaben der Militair- und Marineverwaltung verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zwanzig Millionen Thaler nach Maaßgabe der Vorschriften im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 157.) und zwar in Abschnitten von je Einhundert, Eintausend und zehntausend Thalern ausgegeben werden.

Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf fünf Prozent für das Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit für eine Serie von zehn Millionen Thaler (Serie III. der Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 1870.) auf vier Monate – vom 1. August 1870. bis zum 1. Dezember 1870. – und für eine weitere Serie von zehn Millionen Thaler (Serie IV. der Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 1870.) auf sechs Monate – vom 1. August 1870. bis zum 1. Februar 1871. – festgesetzt.

Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden.

Berlin, den 31. Juli 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.