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Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Thaler

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Thaler.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 46, Seite 603
Fassung vom: 7. November 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. November 1870
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 585.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Thaler. Vom 7. November 1870.

Auf Grund des §. 4. des Gesetzes vom 21. Juli d. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. S. 491.), habe ich bestimmt, daß an Stelle der am 1. Dezember d. J. fällig werdenden, laut Bekanntmachung vom 31. Juli d. J. (Bundesgesetzbl. S. 508.) in Gemäßheit des gedachten Gesetzes ausgegebenen zehn Millionen Thaler Schatzanweisungen (Serie III. der Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 1870.) wiederum neue verzinsliche Schatzanweisungen in dem Gesammtbetrage von zehn Millionen Thaler nach Maaßgabe der Vorschriften im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 157.), und zwar in Abschnitten von je Einhundert, Eintausend und zehntausend Thalern, ausgegeben werden.

Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf fünf Prozent für das Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit für eine Serie von fünf Millionen Thaler (Serie X. der Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 1870.) auf drei Monate – vom 1. Dezember 1870. bis zum 1. März 1871. – und für eine weitere Serie von fünf Millionen Thaler (Serie XI. der Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 1870.) auf vier Monate – vom 1. Dezember 1870. bis zum 1. April 1871. – festgesetzt.
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden.
Versailles, den 7. November 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.