Bekanntmachung, betreffend die Anwendung vertragsmäßig bestehender Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. Vom 28. Oktober 1893
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(Nr. 2130.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung vertragsmäßig bestehender Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. Vom 28. Oktober 1893.
Auf Grund des Reichsgesetzes vom 23. März 1893 (Nr. 2077), betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber Rumänien und Spanien (Reichs-Gesetzbl. S. 96), hat der Bundesrath beschlossen, daß die für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen mit Ausschluß der in den Handelsverträgen Deutschlands mit Oesterreich-Ungarn und Italien enthaltenen Zollbegünstigungen für Wein in Fässern der Tarifnummer 25e1 den spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnissen bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet über die in der Bekanntmachung vom 27. September 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 255) festgesetzte Frist hinaus bis einschließlich zum 31. Dezember d. J. zugestanden werden.
- Berlin, den 28. Oktober 1893.