Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber Rumänien und Spanien
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(Nr. 2077.) Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber Rumänien und Spanien. Vom 23. März 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Der Bundesrath wird ermächtigt, vom 1. April 1893 ab die für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auch Rumänien und Spanien gegen Einräumung angemessener Vortheile ganz oder theilweise bis längstens zum 31. Dezember 1893 zuzugestehen.
- Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 23. März 1893.