Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollsätze auf rumänische Erzeugnisse. Vom 29. Juni 1893
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(Nr. 2111.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern 9a, bα, bβ, bγ, bε, c, dα, e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. Vom 29. Juni 1893.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber Rumänien und Spanien, vom 23. März 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 96) hat der Bundesrath beschlossen, daß die vertragsmäßig für die Nummern 9a, bα, bβ, bγ, bε, c, dα, e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen Zolltarifs bestehenden Zollsätze den betreffenden rumänischen Erzeugnissen bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet für die Zeit vom 1. Juli bis einschließlich 31. Dezember d. J. zugestanden werden.
- Berlin, den 29. Juni 1893.