Bekanntmachung, betreffend den Wortlaut der Schiffsvermessungsordnung
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(Nr. 2218.) Bekanntmachung, betreffend den Wortlaut der Schiffsvermessungsordnung. Vom 1. März 1895.
Auf Grund des Artikels IV der Vorschriften vom 1. März 1895 zur Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 wird der Wortlaut der Schiffsvermessungsordnung in der durch diese Abänderungsvorschriften sich ergebenden Fassung nachstehend veröffentlicht.
- Berlin, den 1. März 1895.
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Schiffsvermessungsordnung.
I. Allgemeine Bestimmungen.
[Bearbeiten]§. 1.
[Bearbeiten]- Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Schiffe, Fahrzeuge und Boote, welche ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt im Sinne der Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe vom 13. November 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 367) bestimmt sind.
- Den Landesregierungen bleibt überlassen, zu bestimmen, ob und in welchem Umfange Fahrzeuge unter 50 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt, welche keine Einrichtungen zum dauernden Aufenthalt der Mannschaft haben, von der Vermessung ausgeschlossen bleiben können.
§. 2.
[Bearbeiten]- Zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Schiffe wird deren Raumgehalt durch Vermessung festgestellt. Die Vermessung erstreckt sich mit den aus den nachstehenden Bestimmungen sich ergebenden Einschränkungen auf die unter dem obersten Deck des Schiffes befindlichen Räume und auf die auf oder über dem obersten Deck fest angebrachten Aufbauten.
- Das Ergebniß dieser Vermessung, in Körpermaß ausgedrückt, heißt der Brutto-Raumgehalt und nach Abzug der in dem §. 14 näher bezeichneten Räume der Netto-Raumgehalt des Schiffes.
§. 3.
[Bearbeiten]- Die Vermessung erfolgt nach dem in den §§. 4 bis 16 und 20 vorgeschriebenen vollständigen Verfahren.
- Ausnahmsweise kann jedoch nach Maßgabe der §§. 18 und 19 ein abgekürztes Verfahren zur Anwendung gebracht werden, wenn das Schiff ganz oder theilweise beladen ist, oder Umstände anderer Art die Vermessung nach dem vollständigen Verfahren verhindern.
II. Vollständiges Vermessungsverfahren.
[Bearbeiten]§. 4.
[Bearbeiten]- Dasjenige Deck, welches in Schiffen mit weniger als drei Decks das oberste und in Schiffen mit drei oder mehr Decks das zweite von unten ist, heißt das Vermessungsdeck. [162]
- Die unter dem Vermessungsdeck befindlichen Schiffsräume werden als Ganzes für sich vermessen.
- Die über dem Vermessungsdeck befindlichen Räume, mögen sie durch Decks oder durch Aufbauten auf oder über dem obersten Deck gebildet sein, werden ein jeder für sich vermessen.
§. 5.
[Bearbeiten]- Die Vermessung des inneren Schiffsraumes unter dem Vermessungsdeck geschieht durch Aufnahme der Länge, einer je nach dieser Länge verschiedenen Anzahl von Querschnitten und durch Berechnung nach Maßgabe der §§. 6, 7 und 8.
§. 6.
[Bearbeiten]- Die Länge wird auf dem Vermessungsdeck in gerader Linie gemessen, und zwar von der inneren Fläche der Binnenbordsbekleidung (in mittlerer Dicke) neben dem Vordersteven bis zu der inneren Fläche des mittelsten Heckstützens, oder der mittschiffs am Heck befindlichen Bekleidung (in mittlerer Dicke).
- Von dieser Länge wird ein Abzug gemacht, bestehend in dem Falle des Bugs in der Dicke des Decks, in dem Falle des Heckstützens in der Dicke des Decks und in dem Falle des Heckstützens in einem Drittel der Deckbalkenbucht.
- Die auf diese Weise gefundene Länge wird in eine Anzahl gleicher Theile getheilt, und zwar:
1. eine Länge bis zu 15 Meter in 4 gleiche Theile, 2. eine Länge bis zu 35 Meter in 6 gleiche Theile, 3. eine Länge bis zu 55 Meter in 8 gleiche Theile, 4. eine Länge bis zu 75 Meter in 10 gleiche Theile, 5. eine Länge bis zu 95 Meter in 12 gleiche Theile, 6. eine Länge bis zu 115 Meter in 14 gleiche Theile, 7. eine Länge über 115 Meter in 16 gleiche Theile.
§. 7.
[Bearbeiten]- Auf jedem dieser Theilungspunkte wird ein Querschnitt des unter dem Vermessungsdeck befindlichen Schiffsraumes in folgender Weise gemessen:
- Als Tiefe jedes Querschnitts wird der normale Abstand zwischen zwei Punkten gemessen, welche in einer zum Längenschnitt parallelen Ebene liegen, von denen der eine in der unteren Fläche des Vermessungsdecks oder deren Fluchtlinie, der andere in der oberen Fläche der Bodenwrange oder deren Fluchtlinie neben dem Kielschwein liegt, abzüglich eines Drittels der Deckbalkenbucht in diesem Querschnitt und der mittleren Dicke der etwa vorhandenen festen oder dauernd angebrachten Wegerung.
- Bei Schiffen mit einem Doppelboden für Wasserballast, bei welchem nach den vom Schiffsvermessungsamt hierüber festzustellenden Grundsätzen der zwischen dem inneren und äußeren Boden liegende Raum zur Aufbewahrung von Ladung, [163] Vorräthen oder Brennstoffen nicht geeignet ist, werden die Tiefen jener Querschnitte von der unteren Fläche des Vermessungsdecks oder deren Fluchtlinie bis zur oberen Seite der oberen Beplattung des Doppelbodens gemessen, abzüglich eines Drittels der Deckbalkenbucht des Vermessungsdecks und der mittleren Dicke der etwa auf dem Doppelboden angebrachten Wegerung.
- Beträgt die Tiefe des durch den mittelsten Theilungspunkt der Länge gelegten Querschnitts nicht mehr als 5 Meter, so wird die Tiefe eines jeden Querschnitts in vier gleiche Theile getheilt. Durch jeden der drei mittleren Theilungspunkte, sowie durch den oberen und unteren Endpunkt der Tiefe werden sodann die inneren Breiten jedes Querschnitts rechtwinklig zur Längsschnittsebene gemessen, indem jedes Maß bis zur inneren Fluchtlinie desjenigen Theiles der Binnenbordsbekleidung genommen wird, welcher zwischen den Vermessungspunkten liegt.
- Zum Zweck der Berechnung des Flächeninhalts der Querschnitte werden die gemessenen Breiten eines jeden Querschnitts in der Weise numerirt, daß die oberste Breite mit 1, die nächstfolgenden Breiten mit 2, 3, 4 und die unterste Breite mit 5 bezeichnet wird. Die Summe, welche sich ergiebt, wenn die zweite und vierte Breite mit 4, die dritte Breite mit 2 multiplizirt und zur Summe dieser Produkte die erste und die fünfte Breite addirt werden, wird mit dem dritten Theile des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Flächeninhalt des Querschnitts.
- Beträgt jedoch die Tiefe des durch den mittelsten Theilungspunkt der Länge gelegten Querschnitts mehr als 5 Meter, so wird die Tiefe eines jeden Querschnitts, anstatt in vier, in sechs gleiche Theile getheilt, so daß anstatt fünf Breiten sieben Breiten der Querschnitte zu messen sind. Die Messung und Berechnung geschieht in derselben Weise. Es werden nämlich die zweite, vierte und sechste Breite mit 4, die dritte und fünfte Breite mit 2 multiplizirt und zur Summe dieser Produkte werden die erste und die siebente Breite hinzugezählt. Diese Gesammtsumme wird mit dem dritten Theile des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt, das Produkt ergiebt den Flächeninhalt des Querschnitts.
§. 8.
[Bearbeiten]- Aus dem nach den Vorschriften des §. 7 ermittelten Flächeninhalt aller einzelnen Querschnitte wird der körperliche Inhalt des unter dem Vermessungsdeck befindlichen Schiffsraumes in folgender Weise berechnet:
- Die Querschnitte werden nach einander mit 1, 2, 3 u. s. f. in der Art numerirt, daß mit 1 der durch den Anfangspunkt der Länge am Bug und mit der letzten Nummer der durch den Endpunkt der Länge am Heck gelegte Querschnitt bezeichnet wird. Die Summe, welche sich ergiebt, wenn jeder mit einer geraden Nummer bezeichnete Querschnitt mit 4, jeder mit einer ungeraden Nummer, mit Ausnahme der ersten und letzten Nummer, bezeichnete Querschnitt mit 2 multiplizirt wird und zur Summe dieser Produkte die mit der ersten und der letzten Nummer bezeichneten Querschnitte – sofern diese überhaupt einen Flächeninhalt [164] ergeben haben – addirt werden, wird mit dem dritten Theile des gemeinsamen Abstandes der Querschnitte von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den körperlichen Inhalt des unter dem Vermessungsdeck befindlichen Schiffsraumes.
§. 9.
[Bearbeiten]- (Fortgefallen.)
§. 10.
[Bearbeiten]- Hat das Schiff über dem Vermessungsdeck noch ein drittes Deck, so wird der körperliche Inhalt des Raumes zwischen dem dritten Deck und dem Vermessungsdeck (Zwischendeck) folgendermaßen bestimmt:
- Die innere Länge des Raumes wird auf halber Höhe desselben von der inneren Fläche der Bekleidung neben dem Vordersteven bis zur inneren Fläche der Bekleidung der Inhölzer am Heck gemessen. Diese Länge wird in dieselbe Anzahl gleicher Theile getheilt, in welche die auf dem Vermessungsdeck gemessene Länge getheilt worden ist (§. 6). An jedem dieser Theilungspunkte wird zunächst der normale Abstand der unteren Fläche des dritten Decks von der oberen Fläche des Vermessungsdecks oder deren Fluchtlinien gemessen; das arithmetische Mittel dieser Messungen ist die mittlere Höhe des Raumes. An jedem der gedachten Theilungspunkte, sowie an den Endpunkten der Länge, am Vordersteven und am Heck, werden die inneren Breiten nach Maßgabe des §. 7 gemessen, und zwar ebenfalls auf halber Höhe. Bei Räumen, deren Seitenwände mit einer Abrundung in das obere Deck übergehen, sind jedoch die Breiten nicht auf halber Höhe des Raumes, sondern auf einem Drittel der Rundung von unten zu messen.
- Diese Breiten werden nach einander mit 1, 2, 3 u. s. f. in der Art bezeichnet, daß die Breite am Vordersteven Nummer 1 ist. Alle mit geraden Nummern bezeichneten Breiten werden mit 4, alle mit ungeraden Nummern bezeichneten Breiten, mit Ausnahme der ersten und der letzten Breite, werden mit 2 multiplizirt. Die Summe dieser Produkte und der ersten und letzten Breite wird mit dem dritten Theile des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Flächeninhalt der mittleren wagerechten Durchschnittsfläche, und dieser, mit der nach dem zweiten Absatz festgestellten mittleren Höhe des Raumes multiplizirt, den Inhalt des gemessenen Raumes.
§. 11.
[Bearbeiten]- Hat das Schiff mehr als drei Decks, so werden die über dem Vermessungsdeck befindlichen Zwischendeckräume, ein jeder für sich, in der im §. 10 beschriebenen Weise vermessen.
§. 12.
[Bearbeiten]- Der Raumgehalt derjenigen auf oder über dem obersten Deck fest angebrachten und geschlossenen Aufbauten, welche dem Brutto-Raumgehalt des Schiffes zugerechnet werden sollen, wird in folgender Weise festgestellt: [165]
- Es wird die innere mittlere Länge eines jeden solchen Raumes gemessen und in zwei gleiche Theile getheilt. In halber Höhe des Raumes werden ferner drei innere Breiten gemessen, und zwar je eine Breite durch jeden der beiden Endpunkte, und die dritte durch die Mitte der gemessenen Länge. Zur Summe der beiden Endbreiten wird sodann das Vierfache der mittelsten Breite addirt und die Gesammtsumme mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Flächeninhalt der mittleren wagerechten Durchschnittsfläche, und dieser, mit der mittleren Höhe des Raumes multiplizirt, den körperlichen Inhalt desselben.
- Bei Aufbauten, deren Länge mehr als die Hälfte der Vermessungslänge beträgt, wird die innere mittlere Länge in vier gleiche Theile getheilt und auf den Theilungspunkten und auf den Endpunkten der Länge je eine Breite wie oben gemessen. Zur Summe der beiden Endbreiten wird das Vierfache der zweiten und vierten und das Doppelte der dritten Breite addirt und die Gesammtsumme mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt. Das Produkt mit der mittleren Höhe des Raumes multiplizirt, ergiebt den körperlichen Inhalt des letzteren.
- Die Stellen, an welchen die mittlere Länge und die hinterste Breite von Aufbauten zu messen sind, deren Hinterwand durch ein rundes Heck gebildet wird, werden nach näherer Vorschrift des Schiffsvermessungsamts bestimmt.
- Bei Räumen, deren Seitenwände mit einer Abrundung in das Deck (Bedachung) übergehen, sind die Breiten nicht auf halber Höhe des Raumes, sondern auf einem Drittel der Rundung von unten zu messen.
- Bei Räumen, welche durch viereckige ebene Flächen begrenzt sind, werden die innere mittlere Länge, Breite und Höhe gemessen und mit einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den körperlichen Inhalt des Raumes.
§. 13.
[Bearbeiten]- A. In den Brutto-Raumgehalt wird einvermessen:
- a) der Raumgehalt aller gedeckten und geschlossenen in dauernd angebrachten Aufbauten auf oder über dem obersten Deck belegenen Räume, welche von Bedachungen und festen Schotten derart eingeschlossen sind, daß die Räume zur Stauung von Gütern oder Vorräthen sowie zur Unterbringung oder sonstigen Bequemlichkeit der Schiffsbesatzung und der Passagiere dienen können;
- b) derjenige Theil des Gesammt-Raumgehalts aller frei auf oder über dem obersten Deck befindlichen Luken, welcher ein halb Prozent des Brutto-Raumgehalts übersteigt.
- B. Ausgenommen von der nach Aa vorgeschriebenen Einvermessung in den Brutto-Raumgehalt sind, soweit sie in Aufbauten der dort bezeichneten Art liegen, folgende Räume:
- a) alle gedeckten und geschlossenen ausschließlich für die Aufnahme von Hülfsmaschinen geeigneten und von letzteren thatsächlich eingenommenen [166] Räume, sowie das Steuerhaus zum Schutze des Mannes oder der Leute am Steuer, wenn diese Räume nicht größer sind, als es für die bezeichneten Zwecke erforderlich ist;
- b) jeder zum Schutze der Deckpassagiere auf kurzen Reisen gegen Unwetter und Seegang angebrachte Ausbau, wenn die Vermessungsbehörde vom Schiffsvermessungsamt hierzu beauftragt wird;
- c) das Kochhaus (Kombüse) und der Raum für den Destillirapparat, sofern dieselben nicht größer als erforderlich sind, um dem Koch bei der Bereitung der Speisen, sowie dem Maschinisten beim Destilliren des Wassers für die Passagiere und die Schiffsmannschaft genügenden Schutz zu bieten;
- d) die für die Schiffsoffiziere und die Schiffsmannschaft bestimmten Klosets, falls dieselben eine angemessene Zahl und Größe nicht übersteigen. Bei hauptsächlich für den Passagiertransport bestimmten Schiffen kann außerdem für je 50 Personen ein Kloset außer Rechnung bleiben. Die Zahl der von der Vermessung ausgeschlossenen Klosets darf indessen im Ganzen 12 nicht übersteigen.
III. Abzüge vom Brutto-Raumgehalt.
[Bearbeiten]§. 14.
[Bearbeiten]- Von dem Brutto-Raumgehalt kommen zur Bestimmung des Netto-Raumgehalts in Abzug, jedoch nur dann, wenn diese Abzüge zuvor in den Brutto-Raumgehalt einvermessen sind:
- A. Räume zum Gebrauch der Schiffsmannschaft und zur Navigirung des Schiffes und zwar:
- 1. alle abgetheilten Räume sowohl über wie unter dem obersten Deck, welche ausschließlich für die Mannschaft bestimmt sind, vorausgesetzt, daß bezüglich der Logisräume den Vorschriften im §. 44 Absatz 1 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 entsprochen ist;
- 2. jeder Raum, welcher ausschließlich für den persönlichen Gebrauch des Schiffsführers bestimmt ist;
- 3. alle Räume, welche ausschließlich verwendet werden:
- a) zur Handhabung des Steuers, des Gangspills und für die Einrichtung zum Ankerlichten,
- b) zur Aufbewahrung der Karten, Signalvorrichtungen und anderer Navigationsinstrumente sowie der Bootsmannsvorräthe;
- 4. der von der Hülfsmaschine und dem Hülfskessel eingenommene Raum, sofern diese maschinellen Einrichtungen mit den Hauptpumpen des Schiffes in Verbindung stehen; [167]
- 5. bei Schiffen, für welche Segel der einzige Treibapparat sind, jeder abgetheilte, ausschließlich zur Aufbewahrung der Segel verwendete Raum; jedoch darf dieser Abzug zwei und ein halb Prozent des Brutto-Raumgehalts nicht übersteigen.
- Jeder der oben genannten Räume muß, wenn ein Abzug gemacht werden soll, eine seinem Zweck angemessene Größe haben, dementsprechend hergestellt, eingerichtet und an gut sichtbarer Stelle mit einer Bezeichnung versehen sein, welche die Bestimmung des Raumes kennzeichnet.
- Für die Vermessung gelten die im §. 12 gegebenen Vorschriften.
- B. Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, erfolgt ein fernerer Abzug vom Brutto-Raumgehalt für die von der Treibkraft eingenommenen Räume. Die Größe dieses Abzuges ist in nachstehender Weise zu ermitteln:
- a) Bei Raddampfern werden, wenn derjenige Theil des Maschinenraumes, welcher ausschließlich von der Maschine und den Dampfkesseln eingenommen wird oder für die wirksame Thätigkeit und ordnungsmäßige Bedienung derselben erforderlich ist, mehr als 20 Prozent und weniger als 30 Prozent des Brutto-Raumgehalts beträgt, 37 Prozent des letzteren in Abzug gebracht.
- Bei Schraubendampfern werden, wenn dieser Raum mehr als 13 Prozent und weniger als 20 Prozent des Brutto-Raumgehalts beträgt, 32 Prozent des letzteren in Abzug gebracht:
- b)Wenn der unter a bezeichnete Theil des Maschinenraumes eines Schiffes den unter a festgesetzten Größenverhältnissen nicht entspricht, kann der Abzug auch in der Weise bewirkt werden, daß der körperliche Inhalt dieses Raumes ermittelt und bei Raddampfern unter Zuschlag von 50 Prozent desselben, bei Schraubendampfern unter Zuschlag von 75 Prozent, von dem Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht wird.
- a) Bei Raddampfern werden, wenn derjenige Theil des Maschinenraumes, welcher ausschließlich von der Maschine und den Dampfkesseln eingenommen wird oder für die wirksame Thätigkeit und ordnungsmäßige Bedienung derselben erforderlich ist, mehr als 20 Prozent und weniger als 30 Prozent des Brutto-Raumgehalts beträgt, 37 Prozent des letzteren in Abzug gebracht.
- Für die Wahl des einen oder des anderen Verfahrens im Falle b gelten folgende Grundsätze:
- Beträgt die Größe des Maschinenraumes bei Raddampfern nicht mehr als 20 Prozent, bei Schraubendampfern nicht mehr als 13 Prozent des Brutto-Raumgehalts, so haben die Vermessungsbehörden den Abzug nach der unter b angegebenen Regel zu bewirken, sofern sie nicht von dem Schiffsvermessungsamt ausdrücklich angewiesen werden, in der unter a beschriebenen Weise zu verfahren und demgemäß für die von der Treibkraft eingenommenen Räume im Ganzen 37 beziehungsweise 32 Prozent des Brutto-Raumgehalts in Abzug zu bringen.
- Beträgt der Maschinenraum bei Raddampfern 30 Prozent oder mehr, bei Schraubendampfern 20 Prozent oder mehr des Brutto-Raumgehalts, so steht es dem Rheder frei, zu wählen, nach welcher [168] der beiden Regeln der Abzug bewirkt werden soll. Macht derselbe hiervon keinen Gebrauch, so haben die Vermessungsbehörden nach der am Schluß des vorigen Absatzes gegebenen Vorschrift zu verfahren.
§. 15.
[Bearbeiten]- Die Vermessung der von der Maschine und den Dampfkesseln wirklich eingenommenen und für deren wirksame Thätigkeit und ordnungsmäßige Bedienung erforderlichen Räume ist in folgender Weise vorzunehmen:
- 1. Es wird die mittlere Tiefe des Raumes von der unteren Fläche des zunächst über der Maschine befindlichen Decks bis zur oberen Fläche der Bodenwrangen oder deren Fluchtlinie neben dem Kielschwein beziehungsweise bis zur oberen Fläche des inneren Doppelbodens gemessen. In halber Höhe des Raumes werden mindestens drei Breiten gemessen. Aus den gemessenen Breiten wird das arithmetische Mittel genommen. So dann wird die mittlere Länge des Raumes zwischen den denselben vorn und hinten begrenzenden Querschotten, oder den sonst als Begrenzung anzusehenden Stellen gemessen; hierbei ist jedoch darauf zu achten, daß solche Theile des Raumes, welche nicht thatsächlich von der Maschine und den Dampfkesseln eingenommen werden, oder für die wirksame Thätigkeit und ordnungsmäßige Bedienung derselben nothwendig sind, nicht mitgemessen werden. Die so ermittelten Hauptabmessungen des Maschinenraumes werden mit einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den körperlichen Inhalt des Maschinenraumes unter dem zunächst darüber gelegenen Deck.
- Hierauf wird der Raumgehalt der über diesem Deck etwa noch befindlichen Räume, welche für die Maschine oder für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinenraume bis zum Oberdeck abgeschieden sind, in der Weise ermittelt, daß für jeden das Produkt aus seiner mittleren Länge, mittleren Breite und mittleren Tiefe gebildet wird. Der Gesammtinhalt dieser Räume wird sodann dem Inhalt des übrigen Maschinenraumes hinzugerechnet.
- 2. Befinden sich die Maschinen und die Dampfkessel in selbständigen, durch Schotte begrenzten Abtheilungen, so wird der körperliche Inhalt jeder Abtheilung nach den vorstehenden Regeln ermittelt. Die Summe des Raumgehalts derselben gilt als Inhalt des Maschinenraumes.
- 3. Bei Schraubendampfern gehört auch der von dem Wellentunnel eingenommene Raum zum Maschinenraum. Zur Ermittelung des körperlichen Inhalts desselben wird das Produkt aus der mittleren Länge, mittleren Breite und mittleren Tiefe des Tunnels gebildet. Besteht der Tunnel aus mehreren Abtheilungen, so wird jede derselben für sich vermessen.
- 4. Die über dem Oberdeck belegenen Räume, welche für die Maschine oder für den Zutritt von Licht und Luft bestimmt sind, dürfen nur [169] dann dem Maschinen- und Kesselraume sowie dem Brutto-Raumgehalt des Schiffes zugerechnet werden, wenn jene Räume eine entsprechende Ausdehnung haben, seefest hergestellt sind und zu keinen anderen Zwecken, als für die Maschine oder für den Zutritt von Licht und Luft zu der Maschine oder den Kesseln des Schiffes verwendet werden können.
- 1. Es wird die mittlere Tiefe des Raumes von der unteren Fläche des zunächst über der Maschine befindlichen Decks bis zur oberen Fläche der Bodenwrangen oder deren Fluchtlinie neben dem Kielschwein beziehungsweise bis zur oberen Fläche des inneren Doppelbodens gemessen. In halber Höhe des Raumes werden mindestens drei Breiten gemessen. Aus den gemessenen Breiten wird das arithmetische Mittel genommen. So dann wird die mittlere Länge des Raumes zwischen den denselben vorn und hinten begrenzenden Querschotten, oder den sonst als Begrenzung anzusehenden Stellen gemessen; hierbei ist jedoch darauf zu achten, daß solche Theile des Raumes, welche nicht thatsächlich von der Maschine und den Dampfkesseln eingenommen werden, oder für die wirksame Thätigkeit und ordnungsmäßige Bedienung derselben nothwendig sind, nicht mitgemessen werden. Die so ermittelten Hauptabmessungen des Maschinenraumes werden mit einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den körperlichen Inhalt des Maschinenraumes unter dem zunächst darüber gelegenen Deck.
§. 16.
[Bearbeiten]- Werden diejenigen Räume eines Schiffes, welche in Gemäßheit des §. 14 vom Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht worden sind, später zu anderen, als den im §. 14 angegebenen Zwecken nutzbar gemacht, so müssen sie dem Netto-Raumgehalt zugezählt werden. Ob zu diesem Zweck die Neuvermessung des Schiffes erforderlich ist, bestimmt die Vermessungsbehörde.
§. 17.
[Bearbeiten]- (Fortgefallen.)
IV. Abgekürztes Vermessungsverfahren.
[Bearbeiten]§. 18.
[Bearbeiten]- Die Länge wird auf dem obersten Deck von der inneren Fläche der Binnenbordsbekleidung neben dem Vordersteven bis zur Hinterkante des Hinterstevens – bei Schiffen mit Patentruder bis zur Mitte des Ruderherzens – gemessen.
- Es wird ferner die größte Breite des Schiffes gemessen zwischen den Außenflächen der Außenbordsbekleidungen oder der Berghölzer. Auf der größten Breite wird sodann die Höhe des obersten Decks außenbords an beiden Seiten vermerkt und mittelst einer straff um das Schiff herum und rechtwinklig zum Kiel unter demselben durchgezogenen Kette die Länge derjenigen Linie gemessen, welche den einen der vermerkten Punkte unter dem Kiel hindurch mit dem anderen gegenüberliegenden Punkte verbindet. Zur Hälfte des so ermittelten äußeren Umfangs wird die Hälfte der größten Breite addirt. Die sich ergebende Summe wird mit sich selbst multiplizirt, sodann mit der nach Absatz 1 ermittelten Länge des Schiffes multiplizirt und das Produkt wird nochmals, und zwar, wenn das Schiff zumeist von Eisen erbaut ist, mit 0,18 (achtzehn Hundertstel), wenn es zumeist von Holz erbaut ist, mit 0,17 (siebenzehn Hundertstel) multiplizirt. Die gefundene Zahl ergiebt den Inhalt des unter dem obersten Deck befindlichen Schiffsraumes in Kubikmeter.
§. 19.
[Bearbeiten]- Die Vermessung der gedeckten und geschlossenen Räume in dauernd angebrachten Aufbauten auf oder über dem obersten Deck erfolgt nach Maßgabe des §. 12, die Abzüge vom Brutto-Raumgehalt nach Maßgabe der §§. 14 und 15. [170]
V. Vermessung offener Fahrzeuge.
[Bearbeiten]§. 20.
[Bearbeiten]- Für die Bestimmung des Brutto-Raumgehalts offener Fahrzeuge ist eine durch die Oberkante des obersten fest angebrachten Plankenganges horizontal gelegte Fläche als untere Fläche des Vermessungsdecks anzusehen.
- Die Tiefen werden von denjenigen Querlinien ab gemessen, welche von Oberkante zu Oberkante des obersten fest angebrachten Plankenganges durch die Theilungspunkte der Länge gezogen sind.
- Im Uebrigen kommen die Vorschriften der Abschnitte II und III zur Anwendung.
VI. Vermessungsbehörden und Ausfertigung der Meßbriefe.
[Bearbeiten]§. 21.
[Bearbeiten]- Die Vermessung geschieht durch die von den Landesregierungen bestellten Vermessungsbehörden. Jeder solchen Behörde ist ein Schiffbautechniker als Mitglied zuzuordnen.
§. 22.
[Bearbeiten]- Die Aufsicht über das Schiffsvermessungswesen, einschließlich der Revision der Schiffsvermessungen, wird durch das Schiffsvermessungsamt ausgeübt. Dasselbe hat seinen Sitz in Berlin. Es ist dem Reichskanzler unterstellt.
§. 23.
[Bearbeiten]- Das Schiffsvermessungsamt ist befugt, die Vermessungsbehörden hinsichtlich der Handhabung der Vermessungsordnung mit technischen Anweisungen zu versehen; von den Aufzeichnungen und Berechnungen der Vermessungsbehörden Einsicht zu nehmen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel herbeizuführen; für solche Schiffe, auf deren Konstruktionsart einzelne Vorschriften der gegenwärtigen Vermessungsordnung nicht anwendbar sind, zu bestimmen, in welcher Weise die Vermessung geschehen soll, sowie die Vermessungsbehörden zur Ausführung von Neuvermessungen und Nachvermessungen auf Grund der §§. 16 und 35 anzuweisen.
- Die Mitglieder des Schiffsvermessungsamts können der Aufnahme der Messungen beiwohnen.
- Sämmtliche Vermessungsprotokolle sind von den Vermessungsbehörden dem Schiffsvermessungsamt einzureichen.
§. 24.
[Bearbeiten]- Die Ausfertigung der Meßbriefe für
- a) diejenigen deutschen Schiffe, welche in ein nach dem Gesetze vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) geführtes Schiffsregister weder eingetragen sind, noch eingetragen werden sollen, [171]
- b) diejenigen fremden Schiffe, welche behufs Ermittelung des Netto-Raumgehalts nachvermessen worden sind,
- c) die nach dem abgekürzten Verfahren vermessenen Schiffe,
- erfolgt durch die Vermessungsbehörden unmittelbar auf Grund der von ihnen ausgeführten Messungen.
- Das Schiffsvermessungsamt ist befugt, die Ausstellung eines neuen Meßbriefes anzuordnen, wenn der Inhalt des ausgefertigtm Meßbriefes zu Beanstandungen Anlaß giebt.
- Für diejenigen nach dem vollständigen Verfahren vermessenen Schiffe, welche
- a) in ein nach dem Gesetze vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) geführtes Schiffsregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen, oder
- b) unter fremder Flagge fahren, sofern ihre Vermessung nicht nur eine Nachvermessung (Absatz 1b) gewesen ist,
- werden die von den Vermessungsbehörden vorgenommenen Messungen und Berechnungen zunächst durch das Schiffsvermessungsamt geprüft.
- Die Ausfertigung der Meßbriefe für diese Schiffe wird auf Grund der Festsetzungen des Vermessungsamts durch die von den Landesregierungen hierzu bestellten Behörden bewirkt.
- Diesen Behörden liegt auch die Mittheilung der von ihnen für deutsche Schiffe ausgefertigten Meßbriefe an die zuständigen Schiffsregisterbehörden, sowie die Prüfung und Berichtigung der anzuwendenden Meßinstrumente nach den Probemaßen ob.
§. 25.
[Bearbeiten]- Behufs Feststellung der Identität der Schiffe haben die Vermessungsbehörden vor Ausfertigung der Meßbriefe folgende Hauptmaße der Schiffe aufzunehmen:
- 1. bei Schiffen mit Deck
- a) die Länge zwischen der hinteren Fläche des Vorderstevens bis zu der hinteren Fläche des Hinterstevens – bei Schiffen mit Patentruder bis zur Mitte des Ruderherzens – auf dem obersten festen Deck,
- b)die größte Breite des Schiffes zwischen den Außenflächen der Außenbordsbekleidungen oder der Berghölzer,
- c) die Tiefe zwischen der Unterkante des obersten festen Decks und der Oberkante der Bodenwrangen neben dem Kielschwein, oder aber der oberen Fläche des inneren eisernen Doppelbodens, wo ein solcher vorhanden ist, in der Mitte der nach 1a ermittelten Länge,
- d) bei Dampfschiffen die größte Länge des Maschinenraumes, einschließlich der festen Behälter für Heizmaterial, zwischen den diese Räume begrenzenden, von Bord zu Bord reichenden Schotten. [172]
- Hat die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren stattgefunden, so ist an Stelle der unter 1c bezeichneten Tiefe der nach §. 18 ermittelte Umfang des Schiffes in der Außenfläche der Außenbordsbekleidung aufzunehmen.
- 2. bei offenen Fahrzeugen
- a) die Länge zwischen der hinteren Fläche des Vorderstevens bis zu der hinteren Fläche des Hinterstevens in der Höhe der Oberkante des obersten Plankenganges,
- b) die Breite zwischen den Außenflächen der Außenbordsbekleidungen in der Mitte der nach 2a ermittelten Länge,
- c) die Tiefe von dem im zweiten Absatz des §. 20 angegebenen oberen Punkte bis zur Oberkante der Bodenwrangen in der Mitte der nach 2a ermittelten Länge.
§. 26.
[Bearbeiten]- Vor Beginn jeder Vermessung haben die Vermessungsbehörden sich zu vergewissern, ob das Schiff in seinem gegenwärtigen Zustande schon bei einer deutschen Vermessungsbehörde nach dem in den §§. 4 bis 17 vorgeschriebenen vollständigen Verfahren vermessen worden ist, und, wenn eine solche Vermessung stattgefunden hat, den Antrag auf Vermessung abzulehnen.
- Vor Ausfertigung der Meßbriefe (§. 27) haben die zuständigm Behörden (§. 24) sich zu vergewissern:
- 1. wenn die Vermessung des Schiffes durch Neubau oder Umbau erforderlich geworden war, daß der Bau beendet ist und daß alle Aufbauten auf dem obersten Deck und alle räumlichen Einrichtungen im Innern vollendet sind;
- 2. wenn die Vermessung ein mit einem älteren deutschen Meßbriefe versehenes Schiff betrifft, daß dieser Meßbrief zurückgeliefert (§. 29) oder dessen Verlust glaubhaft nachgewiesen ist.
§. 27.
[Bearbeiten]- Ueber jede Vermessung wird ein Meßbrief ausgefertigt.
- Neben der den Brutto- und Netto-Raumgehalt ausdrückenden Zahl der Kubikmeter ist in den Meßbriefen zugleich die entsprechende Zahl britischer Registertons anzugeben. Bei Umrechnung der Kubikmeter in britische Registertons wird ein Kubikmeter gleich 0,353 britische Registertons gerechnet.
- Hat die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren stattgefunden, so ist in dem Meßbriefe der Grund zu vermerken, welcher der Anwendung des vollständigen Verfahrens entgegenstand. Nach Fortfall dieses Hinderungsgrundes muß, sobald das Schiff in einen deutschen Hafen gelangt, eine neue Vermessung nach dem vollständigen Verfahren vorgenommen werden. [173]
§. 28.
[Bearbeiten]- Findet die Vermessung in Folge einer räumlichen Veränderung durch Umbau statt, und ist für das Schiff bereits ein Meßbrief (§. 27) ausgefertigt, so werden die in dem bisherigen Meßbriefe enthaltenen Angaben über den Raumgehalt der durch den Umbau nicht veränderten Schiffsräume ohne nochmalige Vermessung in den neuen Meßbrief übertragen. Dasselbe Verfahren findet bei den in Gemäßheit des §. 27 Absatz 3 erfolgenden Neuvermessungen bezüglich der auf Grund des §. 19 bereits vermessenen Räume Anwendung.
§. 29.
[Bearbeiten]- Die mit Ausfertigung der Meßbriefe betrauten Behörden (§. 24) haben Listen zu führen, in welche der Inhalt aller ausgefertigten Meßbriefe nach dem Datum der Ausfertigung einzutragen ist. Sie haben alle auf die vorgenommenen Messungen und Berechnungen bezüglichen Aufzeichnungen sowie die zurückgelieferten Meßbriefe (§. 26 Ziffer 2) aufzubewahren.
VII. Verpflichtungen der Erbauer, der Rheder und des Führers eines Schiffes in Bezug auf die Vermessung.
[Bearbeiten]§. 30.
[Bearbeiten]- Die Vermessung der unter dem Vermessungsdeck befindlichen Räume neuer im Bau begriffener Schiffe ist, sobald das Vermessungsdeck gelegt ist, vorzunehmen. Die Erbauer des Schiffes sind verpflichtet, eine entsprechende schriftliche Anzeige der zuständigen Vermessungsbehörde rechtzeitig zugehen zu lassen.
§. 31.
[Bearbeiten]- Bei Schiffen, welche für deutsche Rechnung neu erbaut werden (einschließlich der im Auslande in Bestellung gegebenen), sind von dem Besteller nach Feststellung der Konstruktions- und Einrichtungspläne mindestens vier Wochen vor der Vermessung je zwei Kopien (Lichtpausen) der nachstehend aufgeführten Zeichnungen, welche letzteren den thatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Vorlage entsprechen müssen, der Vermessungsbehörde einzureichen:
- 1. eine Querschnittszeichnung, in welcher die Konstruktion des etwa vorhandenen Doppelbodens sowie die Materialstärken angegeben sind;
- 2. eine Längenschnittszeichnung, aus welcher die Ausdehnung des etwa vorhandenen Doppelbodens, die Lage der wasserdichten, von Bord zu Bord reichenden Querschotte, erhöhter Wasserballastbehälter, Aufbauten, Luken und sonstiger Einrichtungen hervorgeht;
- 3. Deckpläne, aus welchen die Einrichtung und Bestimmung der einzelnen Räume zu ersehen ist;
- 4. Einrichtungszeichnungen der Maschinen-, Kessel- und Kohlenräume. [174]
- Die Zeichnungen müssen die vorgeschriebenen Angaben in derjenigen Vollständigkeit enthalten, wie sie nach dem Erachten des Schiffsvermessungsamts für die Revision der Vermessung erforderlich ist. Zu den Zeichnungen ist einer der bei Bauplänen üblichen Maßstäbe zu verwenden.
- Bei etwaigen nachträglichen Veränderungen sind die Pläne baldthunlichst nachzuliefern.
§. 32.
[Bearbeiten]- Die Rheder und der Führer eines Schiffes sind verpflichtet, bei der Vermessung entweder selbst oder durch ihre Leute der Vermessungsbehörde jede Hülfe und jeden Aufschluß zu gewähren, welche diese für die Ausführung des Vermessungsgeschäfts beanspruchten. Ebenso haben sie den etwaigen Aufforderungen nachzukommen, welche die Vermessungsbehörde behufs Aufräumung des Schiffsraumes zum Zweck der Vermessung an sie richtet.
- Ladung oder Ballast darf vor beendeter Vermessung ohne Zustimmung der Vermessungsbehörde nicht eingenommen werden.
§. 33.
[Bearbeiten]- Sind an einem Schiffe räumliche Veränderungen durch Umbau vorgenommen worden, welche bei Ausstellung des Meßbriefes nicht berücksichtigt sind, so hat, wenn der Umbau im Inlande ausgeführt wurde, derjenige, welcher den Umbau ausgeführt, der zuständigen Vermessungsbehörde oder, wenn der Umbau im Auslande ausgeführt wurde, der Führer des Schiffes der Vermessungsbehörde in dem ersten, von dem Schiffe angelaufenen inländischen Hafen, eine schriftliche Anzeige von dem Umbau zu erstatten. Ob mit Rücksicht auf den Umbau eine Neuvermessung vorzunehmen ist, bestimmt die Vermessungsbehörde.
- Eine gleiche Anzeige sind Rheder oder Führer eines Schiffes zu erstatten verpflichtet, sobald der Grund, welcher die Vermessung des Schiffes nach dem abgekürzten Verfahren (§. 27) bedingt hatte, in Fortfall gekommen ist.
§. 34.
[Bearbeiten]- Die in §§. 32 und 33 erwähnten Verpflichtungen bestehen auch bezüglich aller Veränderungen in der Benutzung derjenigen Räume, welche gemäß den Bestimmungen des §. 14 von dem Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht worden sind
§. 35.
[Bearbeiten]- Die Vermessungsbehörden sind befugt, ohne Antrag ein Schiff der Kontrole wegen zu vermessen. Bezüglich der Verpflichtungen der Rheder und des Führers kommen auch hier die Vorschriften des §. 32 zur Anwendung.
- Für eine derartige Nachvermessung werden Gebühren nur dann erhoben, wenn sich ergiebt, daß die Anzeige räumlicher Veränderungen im Bau des Schiffes, oder der veränderten Benutzung eines der nach §. 14 abzugsfähigen Räume (§§. 33, 34) unterblieben ist. [175]
VIII. Gebühren für die Vermessung.
[Bearbeiten]§. 36.
[Bearbeiten]- Die Gebühren für die Vermessung und für die Ausfertigung des Meßbriefes, einschließlich der Stempelkosten, betragen:
- 1. wenn die Vermessung nach dem vollständigen Verfahren ausgeführt wurde,
- 5 Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter des Brutto-Raumgehalts des Schiffes, jedoch mindestens 2 Mark;
- 2. wenn die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren oder für offene Fahrzeuge ausgeführt wurde,
- die Hälfte der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren;
- 3. wenn die Vermessung sich nur auf einzelne Räume erstreckt hat,
- 5 Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter der vermessenen Räume, jedoch mindestens 2 Mark;
- 4. wenn die Erbauer, die Rheder oder der Führer des Schiffes den ihnen nach den §§. 30 bis 34 obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sind,
- das Doppelte der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren;
- 5. wenn der im §. 35 Absatz 2 erwähnte Fall vorliegt,
- das Zehnfache der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren.
- 1. wenn die Vermessung nach dem vollständigen Verfahren ausgeführt wurde,
IX. Schlußbestimmungen.
[Bearbeiten]§. 37.
[Bearbeiten]- Die zur Ausführung dieser Vermessungsordnung erforderlichen Bestimmungen erläßt der Reichskanzler nach Anhörung der Bundesrathsausschüsse für das Seewesen und für Handel und Verkehr.
§. 38.
[Bearbeiten]- Die Vorschriften dieser Schiffsvermessungsordnung treten, soweit sie Abänderungen der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 190) enthalten, am 1. Juli 1895 in Kraft. Die Vermessung nach der abgeänderten Ordnung kann indessen schon vom 1. April 1895 ab beantragt und ausgeführt werden. [176]
§. 39.
[Bearbeiten]- Die vor dem 1. Januar 1889 ausgestellten Meßbriefe verlieren vom 1. Januar 1900 ab die Gültigkeit.
- Die in der Zeit vom 1. Januar 1889 bis zum 1. Juli 1895 ausgestellten Meßbriefe behalten bis auf Weiteres Gültigkeit. Vom 1. Juli 1895 ab bis zum 1. Januar 1900 sind die gemäß §. 17 Absatz 1 der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 behufs Gebrauches in fremden Häfen unter Abzug der Maschinen- und Kohlenräume nach britischem Verfahren ausgestellten Meßbriefe auch in deutschen Häfen als gültig anzuerkennen.