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Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe

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Gesetzestext
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Titel: Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 30, Seite 367–369
Fassung vom: 13. November 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. November 1873
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 970.) Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe. Vom 13. November 1873.

Auf Grund des Artikels 7 Nr. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrath behufs Ausführung des Gesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35), sowie des Gesetzes, betreffend die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe, vom 28. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 184) die nachstehenden

Vorschriften

erlassen:

§. 1.

Als „Seefahrt“ im Sinne des §. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) ist in den nachstehend aufgeführten Revieren die Fahrt außerhalb der dabei bezeichneten Grenzen anzusehen:
1) bei Memel
außerhalb der Mündung des Kurischen Haffs,
2) bei Pillau
außerhalb des Pillauer Tiefs,
3) bei Neufahrwasser
außerhalb der Mündung der Weichsel,
4 in der Putziger Wiek
außerhalb Rewa und Heisternest,
5) bei Dievenow, Swinemünde und Peenemünde
außerhalb der Mündungen der Dievenow und Swine, sowie außer­halb der nördlichen Spitze der Insel Usedom und der Insel Ruden, [368]
6) bei Rügen
östlich:
außerhalb der Insel Ruden und dem Thiessower Höft,
westlich:
außerhalb Wittower Posthaus und der nördlichen Spitze von Hiddens-Oe, sowie außerhalb des Bock bei Barhöft,
7) bei Wismar
außerhalb Jackelbergs-Riff, Hannibal-Grund, Schweinskötel und Lieps, sowie außerhalb Tarnewitz,
8) auf der Kieler Föhrde
außerhalb Stein bei Labö und Bülk,
9) auf der Eckern Föhrde
außerhalb Nienhof und Bocknis,
10) bei Flensburg, Sonderburg und Apenrade
außerhalb Birknakke und Kekenis-Leuchtthurm, sowie außerhalb Tundtoft-Nakke und Knudshoved,
11) bei Hadersleben
außerhalb Raadhoved, Insel Aarö, Insel Linderum und Orbyhage,
12) bei Husum
außerhalb Nordstrand,
13) auf der Eider
außerhalb Vollerwiek und Hundeknoll,
14) auf der Elbe
außerhalb der westlichen Spitze des hohen Ufers (Dieksand) und der Kugel-Bake bei Döse,
15) auf der Weser
außerhalb Cappel und Langwarden,
16) auf der Jade
außerhalb Langwarden und Schilligshörn,
17) auf der Ems
außerhalb der westlichen Spitze der Westermarsch (Utlands-Hörn) und Ostpolder Siel.

§. 2.

Zu den „zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffen“ im Sinne des §. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) gehören:
a) die zur großen Seefischerei bestimmten Schiffe und
b) die zum Schleppen anderer Schiffe bestimmten Fahrzeuge, welche See­fahrt betreiben. [369]

§. 3.

„Fünfzig Kubikmeter Bruttoraumgehalt“ im Sinne des §. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 184) ist zu rechnen:
a) bei Segelschiffen gleich 22 Tonnen zu 1000 Kilogramm,
b) bei Dampfschiffen gleich 15 Tonnen zu 1000 Kilogramm
derjenigen Tragfähigkeit, welche in den vor dem 1. Januar 1873 für deutsche Schiffe ausgefertigten deutschen Meßbriefen aufgeführt ist.

§. 4.

Anträge auf Aenderung von Namen der in das Schiffsregister eingetra­genen Schiffe sind an die zuständigen Schiffsregister-Behörden zu richten, welche dieselben mit denjenigen Bemerkungen, zu denen die Anträge ihnen etwa Anlaß geben, dem Reichskanzler-Amte vorzulegen haben.

§. 5.

Die nach §. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 184) von den Schiffen zu führenden Namen sind hell auf dunkelem Grunde in latei­nischer Druckschrift von solcher Größe anzubringen, daß
1) die Höhe der kleinsten Buchstaben
bei Schiffen unter 300 Kubikmeter Nettoraumgehalt mindestens 5 Zentimeter,
bei Schiffen von 300 bis 1000 Kubikmeter Nettoraumgehalt mindestens 7,5 Zentimeter,
bei Schiffen von 1000 Kubikmeter Nettoraumgehalt und darüber mindestens 10 Zentimeter, und
2) die Breite der die Buchstaben bildenden Grundstriche mindestens der Höhe der Buchstaben
beträgt.
Berlin, den 13. November 1873.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.