Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe
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(Nr. 970.) Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe. Vom 13. November 1873.
Auf Grund des Artikels 7 Nr. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrath behufs Ausführung des Gesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35), sowie des Gesetzes, betreffend die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe, vom 28. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 184) die nachstehenden
Vorschriften
erlassen:
§. 1.
- Als „Seefahrt“ im Sinne des §. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) ist in den nachstehend aufgeführten Revieren die Fahrt außerhalb der dabei bezeichneten Grenzen anzusehen:
- 1) bei Memel
- außerhalb der Mündung des Kurischen Haffs,
- 2) bei Pillau
- außerhalb des Pillauer Tiefs,
- 3) bei Neufahrwasser
- außerhalb der Mündung der Weichsel,
- 4 in der Putziger Wiek
- außerhalb Rewa und Heisternest,
- 5) bei Dievenow, Swinemünde und Peenemünde
- außerhalb der Mündungen der Dievenow und Swine, sowie außerhalb der nördlichen Spitze der Insel Usedom und der Insel Ruden, [368]
- 6) bei Rügen
- östlich:
- außerhalb der Insel Ruden und dem Thiessower Höft,
- westlich:
- außerhalb Wittower Posthaus und der nördlichen Spitze von Hiddens-Oe, sowie außerhalb des Bock bei Barhöft,
- östlich:
- 7) bei Wismar
- außerhalb Jackelbergs-Riff, Hannibal-Grund, Schweinskötel und Lieps, sowie außerhalb Tarnewitz,
- 8) auf der Kieler Föhrde
- außerhalb Stein bei Labö und Bülk,
- 9) auf der Eckern Föhrde
- außerhalb Nienhof und Bocknis,
- 10) bei Flensburg, Sonderburg und Apenrade
- außerhalb Birknakke und Kekenis-Leuchtthurm, sowie außerhalb Tundtoft-Nakke und Knudshoved,
- 11) bei Hadersleben
- außerhalb Raadhoved, Insel Aarö, Insel Linderum und Orbyhage,
- 12) bei Husum
- außerhalb Nordstrand,
- 13) auf der Eider
- außerhalb Vollerwiek und Hundeknoll,
- 14) auf der Elbe
- außerhalb der westlichen Spitze des hohen Ufers (Dieksand) und der Kugel-Bake bei Döse,
- 15) auf der Weser
- außerhalb Cappel und Langwarden,
- 16) auf der Jade
- außerhalb Langwarden und Schilligshörn,
- 17) auf der Ems
- außerhalb der westlichen Spitze der Westermarsch (Utlands-Hörn) und Ostpolder Siel.
- 1) bei Memel
§. 2.
- Zu den „zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffen“ im Sinne des §. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) gehören:
- a) die zur großen Seefischerei bestimmten Schiffe und
- b) die zum Schleppen anderer Schiffe bestimmten Fahrzeuge, welche Seefahrt betreiben. [369]
§. 3.
- „Fünfzig Kubikmeter Bruttoraumgehalt“ im Sinne des §. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 184) ist zu rechnen:
- a) bei Segelschiffen gleich 22 Tonnen zu 1000 Kilogramm,
- b) bei Dampfschiffen gleich 15 Tonnen zu 1000 Kilogramm
- derjenigen Tragfähigkeit, welche in den vor dem 1. Januar 1873 für deutsche Schiffe ausgefertigten deutschen Meßbriefen aufgeführt ist.
§. 4.
- Anträge auf Aenderung von Namen der in das Schiffsregister eingetragenen Schiffe sind an die zuständigen Schiffsregister-Behörden zu richten, welche dieselben mit denjenigen Bemerkungen, zu denen die Anträge ihnen etwa Anlaß geben, dem Reichskanzler-Amte vorzulegen haben.
§. 5.
- Die nach §. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 184) von den Schiffen zu führenden Namen sind hell auf dunkelem Grunde in lateinischer Druckschrift von solcher Größe anzubringen, daß
- 1) die Höhe der kleinsten Buchstaben
- bei Schiffen unter 300 Kubikmeter Nettoraumgehalt mindestens 5 Zentimeter,
- bei Schiffen von 300 bis 1000 Kubikmeter Nettoraumgehalt mindestens 7,5 Zentimeter,
- bei Schiffen von 1000 Kubikmeter Nettoraumgehalt und darüber mindestens 10 Zentimeter, und
- 2) die Breite der die Buchstaben bildenden Grundstriche mindestens ⅕ der Höhe der Buchstaben
- 1) die Höhe der kleinsten Buchstaben
- beträgt.
- Berlin, den 13. November 1873.