Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. Vom 26. Februar 1904
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(Nr. 3022.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. Vom 26. Februar 1904.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 4. Februar 1904 beschlossen:
- Die Ziffer 10 des § 70 der Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe, vom 14. März 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) erhält folgende Fassung:
- „nach Beendigung jeder Reise alsbald dem für den überseeischen Landungsplatz zuständigen deutschen Konsul eine Meldung oder eine Fehlanzeige über etwaige auf der Reise beobachtete, den Mädchenhandel betreffende Vorkommnisse oder Verdachtsfälle zu erstatten; ferner, falls hinsichtlich bestimmter auf dem Schiffe befindlicher Frauenspersonen der Verdacht entsteht, daß sie zu Unzuchtszwecken ins Ausland verbracht werden sollen, dem für den Ausschiffungshafen der betreffenden Frauenspersonen zuständigen deutschen Konsul so frühzeitig als möglich Mitteilung von Namen, Staatsangehörigkeit und Reiseziel dieser Personen und ihrer Begleiter zu machen;“.
- Berlin, den 26. Februar 1904.