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Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 32, Seite 265–266
Fassung vom: 14. Juli 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Juli 1901
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2786.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. Vom 14. Juli 1901.

Auf Grund der Bestimmung im §. 54, 18 der Militär-Transport-Ordnung haben die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen:

In der Anlage V zur Militär-Transport-Ordnung ist
unter A. in lfd. Nr. 1 hinter (Schwarzpulver):
„(s. auch unter B. 1a)“,
in der Ueberschrift zu B. hinter XXXVI:
A und B“,
unter B. zwischen lfd. Nr. 1 und 1a:
„1a. | Proben von Schwarzpulver in Metallhülsen“
einzufügen und
unter B. die seitherige lfd. Nr. 1a in:
„1b
zu ändern.

Auf Grund derselben Festsetzung hat das Königlich preußische Kriegsministerium bestimmt, daß in der Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung

unter A. in lfd. Nr. 1 hinter (Schwarzpulver):
(s. auch unter B. 1a)“,
in der Ueberschrift zu B. hinter XXXVI:
A und B“, [266]
unter B. zwischen lfd. Nr. 1 und 1a:
„1a. | Proben von Schwarzpulver in Metallhülsen
einzufügen und
unter B. die seitherige lfd. Nr. 1a in:
„1b
zu ändern ist.

Im Hinblicke hierauf bestimme ich auf Grund des §. 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899, daß im §. 54, 19 dieser Ordnung vor Zu Ziffer XXXVIII einzufügen ist:

Zu Ziffer XXXVIB.
Proben von Schwarzpulver der Militärverwaltung in Metallhülsen sind in der von ihr vorgeschriebenen Verpackung, Bezeichnung oder Bezettelung und mit dem angegebenen Gewichte zur Beförderung zuzulassen.
Die unter e vorgeschriebene Erklärung wird durch die militärische Anmeldung ersetzt.“

Außerdem werden in Folge Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 557) folgende Berichtigungen von Bezugnahmen nothwendig:

Im §. 31, 10 der Militär-Transport-Ordnung ist in der Tabelle A Spalte 3 bei Sprengstoffen die Bezugnahme auf die Verk. O. Anl. B XXXVa B(8) in „XXXVa B(7)“ zu ändern.
Im §. 54, 18 erster Absatz b ist hinter XXXVI einzufügen „A und B“.
Im §. 54, 19 sind bei den Festsetzungen zu Ziffer XXXVa
unter f) die Zahlen B (7), (8) und (9) in „B (6), (7) und (8)“,
unter g) die Zahl B (6) in „B (5)“,
unter h) die Zahlen B (8) und (9) in „B (7) und (8)“
zu ändern.
Im §. 54, 19 Zu Ziffer XXXVI ist hinter XXXVI einzufügen „A“.
In den „Abkürzungen“ (Reichs-Gesetzbl. S. 107) ist statt „Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 15. November 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 923).“ zu setzen: „Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 26. Oktober 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 557).“
Berlin, den 14. Juli 1901.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.