Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen
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(Nr. 2786.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. Vom 14. Juli 1901.
Auf Grund der Bestimmung im §. 54, 18 der Militär-Transport-Ordnung haben die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen:
- In der Anlage V zur Militär-Transport-Ordnung ist
- unter A. in lfd. Nr. 1 hinter (Schwarzpulver):
- „(s. auch unter B. 1a)“,
- in der Ueberschrift zu B. hinter XXXVI:
- „A und B“,
- unter B. zwischen lfd. Nr. 1 und 1a:
- „1a. | Proben von Schwarzpulver in Metallhülsen“
- unter A. in lfd. Nr. 1 hinter (Schwarzpulver):
- einzufügen und
- unter B. die seitherige lfd. Nr. 1a in:
- „1b“
- unter B. die seitherige lfd. Nr. 1a in:
- zu ändern.
- In der Anlage V zur Militär-Transport-Ordnung ist
Auf Grund derselben Festsetzung hat das Königlich preußische Kriegsministerium bestimmt, daß in der Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung
- unter A. in lfd. Nr. 1 hinter (Schwarzpulver):
- „(s. auch unter B. 1a)“,
- in der Ueberschrift zu B. hinter XXXVI:
- „A und B“, [266]
- unter B. zwischen lfd. Nr. 1 und 1a:
- „1a. | Proben von Schwarzpulver in Metallhülsen“
- unter A. in lfd. Nr. 1 hinter (Schwarzpulver):
- einzufügen und
- unter B. die seitherige lfd. Nr. 1a in:
- „1b“
- unter B. die seitherige lfd. Nr. 1a in:
- zu ändern ist.
Im Hinblicke hierauf bestimme ich auf Grund des §. 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899, daß im §. 54, 19 dieser Ordnung vor Zu Ziffer XXXVIII einzufügen ist:
- „Zu Ziffer XXXVIB.
- Proben von Schwarzpulver der Militärverwaltung in Metallhülsen sind in der von ihr vorgeschriebenen Verpackung, Bezeichnung oder Bezettelung und mit dem angegebenen Gewichte zur Beförderung zuzulassen.
- Die unter e vorgeschriebene Erklärung wird durch die militärische Anmeldung ersetzt.“
- „Zu Ziffer XXXVIB.
Außerdem werden in Folge Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 557) folgende Berichtigungen von Bezugnahmen nothwendig:
- Im §. 31, 10 der Militär-Transport-Ordnung ist in der Tabelle A Spalte 3 bei Sprengstoffen die Bezugnahme auf die Verk. O. Anl. B XXXVa B(8) in „XXXVa B(7)“ zu ändern.
- Im §. 54, 18 erster Absatz b ist hinter XXXVI einzufügen „A und B“.
- Im §. 54, 19 sind bei den Festsetzungen zu Ziffer XXXVa
- unter f) die Zahlen B (7), (8) und (9) in „B (6), (7) und (8)“,
- unter g) die Zahl B (6) in „B (5)“,
- unter h) die Zahlen B (8) und (9) in „B (7) und (8)“
- zu ändern.
- Im §. 54, 19 Zu Ziffer XXXVI ist hinter XXXVI einzufügen „A“.
- In den „Abkürzungen“ (Reichs-Gesetzbl. S. 107) ist statt „Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 15. November 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 923).“ zu setzen: „Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 26. Oktober 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 557).“
- Berlin, den 14. Juli 1901.