Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Militär-Transport-Ordnung
Erscheinungsbild
[785]
(Nr. 2792.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Militär-Transport-Ordnung. Vom 26. Juli 1900.
Auf Grund der Bestimmung im §. 54 Ziffer 18 der Militär-Transport-Ordnung haben die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen:
- In der Anlage V der Militär-Transport-Ordnung ist
- unter A. in lfd. Nr. 1 hinter „Sprengpulver“ nachzutragen:
- „(Schwarzpulver)“
- unter A. in lfd. Nr. 1 hinter „Sprengpulver“ nachzutragen:
- und
- in lfd. Nr. 2 statt der Worte „Schießpulver“ und „Schieß- oder Sprengpulver“ beide Male zu setzen:
- „Schwarzpulver“.
- in lfd. Nr. 2 statt der Worte „Schießpulver“ und „Schieß- oder Sprengpulver“ beide Male zu setzen:
- Unter B. ist in der Ueberschrift statt „und 22“ zu setzen:
- „22 und 22a“
- und
- als lfd. Nr. 1 einzufügen:
- „1. Rauchschwache Pulver und Beutelkartuschen mit solchen.“
- als lfd. Nr. 1 einzufügen:
- Die jetzige lfd. Nr. 1 erhält die Nr. 1a.
- In der Anlage V der Militär-Transport-Ordnung ist
- Ferner hat auf Grund derselben Festsetzung der Königlich preußische Kriegsminister bestimmt, daß die Anlage VI der Militär-Transport-Ordnung wie folgt zu ändern ist:
- Unter A.
- in lfd. Nr. 1 ist hinter „Sprengpulver“ hinzuzufügen:
- „(Schwarzpulver)“
- in lfd. Nr. 2 ist für „Schiesspulver“ und für „Schiess- oder Sprengpulver“ beide Male zu setzen:
- „Schwarzpulver“ [786]
- in lfd. Nr. 1 ist hinter „Sprengpulver“ hinzuzufügen:
- Unter B.
- in der Ueberschrift ist statt „und 22“ zu setzen:
- „22 und 22a“
- in der Ueberschrift ist statt „und 22“ zu setzen:
- und
- als lfd. Nr. 1 einzufügen:
- „1. Rauchschwache Pulver und Beutelkartuschen mit solchen.“
- als lfd. Nr. 1 einzufügen:
- Die jetzige lfd. Nr. 1 erhält die Nr. 1a.
- Unter A.
- Im Hinblicke hierauf bestimme ich auf Grund des §. 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), daß im §. 54 dieser Ordnung folgende Aenderungen einzutreten haben:
- Im §. 54 Ziffer 18 ist unter b) statt „und 22“ zu setzen:
- „22 und 22a“
- Im §. 54 Ziffer 19, zu Ziffer XXXVa ist vor Absatz b) einzufügen:
- a1) Zu 5. Wegen der rauchschwachen Pulver der Armee und der Marine siehe §. 54, 22a.
- Im §. 54 Ziffer 18 ist unter b) statt „und 22“ zu setzen:
- Im §. 54 ist zwischen 22 und 23 einzufügen:
- 22a. Die Beförderung rauchschwacher Pulver der Armee und der Marine hat in der von der Militär- oder der Marineverwaltung vorgeschriebenen Verpackung wie gewöhnliches Militärgut zu erfolgen. Eine Beiladung sprengkräftiger Zündungen in denselben Wagen ist nicht zulässig.
- Jedes Packgefäß muß mit einem besonderen Zettel mit der Aufschrift „Rauchschwaches Pulver der Armee“ oder „der Marine“ versehen sein.
- Im §. 54 ist zwischen 22 und 23 einzufügen:
- Berlin, den 26. Juli 1900.