Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 30. April 1903
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(Nr. 2959.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 30. April 1903.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, daß im § 54 Ziffer 19 dieser Ordnung zwischen i und k – Reichs-Gesetzbl. S. 80 – folgende neue Festsetzung eingefügt wird:
- j) Zu D. (4). Kleine Mengen Zündungen (einschl. geladener Mundlochbuchsen und sonstiger sprengkräftiger Zündungen)
- oder
- kleine Mengen Kartuschen aus rauchschwachem Pulver
- dürfen im Kriege mit geladenen Geschossen ohne Zünder und ohne Zündladung, mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung, in demselben Wagen verladen werden.
- Die Geschosse sind von den beigegebenen Munitionsgegenständen räumlich zu trennen. Die Packgefässe mit geladenen Mundlochbuchsen und sonstigen sprengkräftigen Zündungen sind durch aufgeschraubte Holzleisten festzulegen.
- j) Zu D. (4). Kleine Mengen Zündungen (einschl. geladener Mundlochbuchsen und sonstiger sprengkräftiger Zündungen)
- Berlin, den 30. April 1903.