Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 20. März 1903
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(Nr. 2937.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 20. März 1903.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, daß der § 54 dieser Ordnung wie folgt geändert wird:
- 1. In Ziffer 11 ist hinter dem ersten Absatze nachstehender Absatz einzuschalten:
- Auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung müssen die auf offene Eisenbahnwagen verladenen Kriegsfahrzeuge mit einer aus isolierendem Materiale bestehenden Schutzdecke so eingedeckt werden, daß die eisernen Bestandteile und die mit Eisen oder Blech beschlagenen Teile der Fahrzeuge gegen direkte Berührung durch einen herabgefallenen Kontaktdraht geschützt sind.
- 2. In Ziffer 18 erhält der vorletzte Absatz folgenden Zusatz:
- Auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung dürfen nur solche Wagen verwendet werden, die keine stromführenden oder unter Spannung stehenden elektrischen Leitungen oder Apparate enthalten, auch nicht mit elektrischer Beleuchtung ausgerüstet sind.
- 3. In Ziffer 19 lit. e erhält der erste Absatz denselben Zusatz wie vorstehend unter 2 angegeben.
- Berlin, den 20. März 1903.