Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 19. März 1909
Erscheinungsbild
[321]
(Nr. 3586.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 19. März 1909.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, daß in dieser Ordnung folgende Änderungen vorzunehmen sind:
- I. Es sind zu ersetzen:
die Bezeichnungen: durch: 1. im Verzeichnis der Abkürzungen Verk. O.
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 26. Oktober 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 557).EVO.
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzbl. von 1909 S. 93).2. im § 18 Zif. 1 Verk. O. EVO. 3. in der Tabelle A, zu § 31 (Sprengstoffe usw.) Spalte 3 gemäß Verk. O. Anlage B XXXVa, B (7). gemäß EVO. Anl. C. Ia. B. Abs. (3) d. Spalte 7 § 54, 19 e § 54, 19. B. Zu B. Aufgabe. c. 4. im § 32 Zif. 8 Verk. O. EVO. Zif. 11 (Verk.O. § 51 ff.) (EVO. § 55 ff.) Zif. 12 (Verk. O. § 51 ff.) (EVO. § 55 ff.) 5. im § 41 Zif. 6 Verk. O. (Anlage B. XXXVa. D. (5)) EVO. (Anl. C. Ia. E. Abs. (5) d) Zif. 9 (Verk. O. Anlage B. XXXVa. D. (6)) (EVO. Anl. C. Ia. E. Abs. (5) e) 6. im § 50 Zif. 6 Verk. O. EVO. [322] 7. im § 54 Zif. 1 Verk. O. (§ 50 B 1 mit Anlage B) EVO. (§ 54 Abs. (2) mit Anl. C.) Zif. 3 letzter Abs. XXXVa. B. (3) der Anlage B der Verk. O. Ia. B. Abs. (7) b der Anl. C zur EVO. Zif. 5 Zif. 19. Zu Zif. XXXVa. e Zif. 19B Zu B. Aufgabe. c. Zif. 5 Anm.[1] ledernen Taschen mit Sprengpatronen Sprengpatronentaschen und Ledertaschen mit Riemen zur Blechbüchse für Zünder und Sprengkapseln Zif. 8 Anlage B zu § 50 B 1 der Verk. O. unter XXXVa. Anl. C zur EVO. unter Ia. A. 3. Gruppe und B. 2. Gruppe sowie Ib. Zif. 7 und 8. Zif. 17 Anlage B zur Verk. O. Anl. C zur EVO. 8 M. Tr. O. Anl. V (VI) Überschrift A (A) A. Nach Anlage B zur Verk. O. Zif. XXXVa sind als dieser Gefahrklasse angehörig zu behandeln: A. Folgende Gegenstände gehören der Gefahrklasse an und sind daher nach den Vorschriften der Anl. C zur EVO. Ia. A. 3. Gruppe und B. 2. Gruppe, Ib. Zif. 7 und 8 zu behandeln: Überschrift B (B) B. Nach Anlage B zur Verk. O. Zif. II, IV, XXXVb a und b, XXXVIA und B, XXXVIII, XXXIX oder XLII sind als nicht der Gefahrklasse angehörig bzw. gemäß § 54, 20, 21, 22 und 22a je nach ihrer Beschaffenheit zu behandeln: B. Folgende Gegenstände gehören nicht zur Gefahrklasse; sie sind nach den Vorschriften der Anl. C zur EVO. Ia. A. 1. Gruppe b und c und B. 1. Gruppe sowie 2. Gruppe gemäß A. d, Ib. Zif. 1 bis 6 und Ic. Zif. 1, 3 und 4 sowie II Zif. 3 zu behandeln. 9. im § 57 Zif. 2 Abs. 3 (Verk. O. § 60, 2) (EVO. § 68 Abs. (2)).
- II. § 54 Zif. 18 erhält folgende neue Fassung:
Beförderung in Packgefäßen.
[Bearbeiten]- 18. (1) In Packgefäßen aufgegebene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände sind, soweit nicht nachstehend (Zif. 19) Abweichungen vorgesehen, bei der Beförderung zu behandeln:
- a) wenn sie der Gefahrklasse angehören, gemäß EVO. Anl. C. Ia. A. 3. Gruppe und B. 2. Gruppe sowie Ib. Zif. 7 und 8[1], [323]
- b) wenn sie der Gefahrklasse nicht angehören, je nach ihrer Beschaffenheit, gemäß EVO. Anl. C. Ia. A. 1. Gruppe b und c, B. 1. Gruppe und 2. Gruppe unter den Bedingungen in A. d, Ib. Zif. 1 bis 6, Ic. Zif. 1, 3 und 4, sowie II. Zif. 3.
- (2) Welche von den in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffen und Munitionsgegenständen zu der Gefahrklasse und welche nicht zu der Gefahrklasse zu rechnen sind, wird bestimmt
- für den Frieden durch die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, in Bayern durch das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und das bayerische Kriegsministerium,
- für den Krieg lediglich durch die Militärverwaltung. Welche Sprengstoffe und Munitionsgegenstände hiernach der Gefahrklasse angehören und welche nicht, ist aus den Anlagen V und VI zu ersehen.
- 18. (1) In Packgefäßen aufgegebene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände sind, soweit nicht nachstehend (Zif. 19) Abweichungen vorgesehen, bei der Beförderung zu behandeln:
- III. Im § 54 sind die Ziffern 19 bis 23 zu streichen; an ihre Stelle treten die nachstehenden Ziffern 19 und 20.
Abweichungen von der Eisenbahn-Verkehrsordnung.
[Bearbeiten]- 19. Für die Beförderung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen in Packgefäßen werden folgende Abweichungen von den Vorschriften der EVO. Anl. C festgesetzt:
A. Gemeinsame Bestimmungen für alle Gegenstände.
[Bearbeiten]Verpackung.
[Bearbeiten]- a) Alle Sprengstoffe und Munitionsgegenstände der Militärverwaltung werden in der von ihr vorgeschriebenen Verpackung, mit der militärischen Bezeichnung oder Bezettelung sowie in den angelieferten Gewichtsmengen befördert.
Bescheinigungen.
[Bearbeiten]- b) Die vorschriftsmäßige Anmeldung und Aufgabe durch die Militärbehörde ersetzt die in der EVO. Anl. C unter Ia. C., Ib. C. und Ic. B. vorgeschriebenen besonderen Bescheinigungen und Erklärungen.
Beförderungsmittel.
[Bearbeiten]- c) Geladene Geschosse ohne Zünder und ohne Zündladung mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung in ihren vorschriftsmäßigen Transportbehältern können in Ermangelung gedeckter Güterwagen auf offenen Eisenbahnwagen untergebracht werden, unter Umständen auch als Beifracht (s. z. B. § 45, 28). [324]
B. Besondere Bestimmungen für die Gegenstände der Gefahrklasse.
[Bearbeiten]Zu EVO. Anl. C. Ia. 3. Gruppe und B. 2. Gruppe sowie Ib. Zif. 7 und 8.
[Bearbeiten]Zum Verzeichnis der Sprengstoffe.
[Bearbeiten]- a) Zur Nitrozellulose unter Ia. A. 3. Gruppe b rechnen auch die Zündladungen zu Geschoßzündern aller Arten.
Zu A. Verpackung.
[Bearbeiten]- b) (1) Geschoßkörper sind als zulässige Packgefäße für Sprengladungen anzusehen. Eine Aufschrift auf den Packgefäßen mit Geschoßkörpern ist nicht erforderlich, es genügt die Angabe auf dem Frachtbrief usw. „Geladene Geschosse, zur Gefahrklasse gehörig.“
- (2) Die Packgefäße der zur Gefahrklasse gehörigen Patronen für Geschütze sind mit einem Zettel:
- „Metallpatronen für Geschütze, zur Gefahrklasse gehörig.“
- zu versehen.
- (2) Die Packgefäße der zur Gefahrklasse gehörigen Patronen für Geschütze sind mit einem Zettel:
- b) (1) Geschoßkörper sind als zulässige Packgefäße für Sprengladungen anzusehen. Eine Aufschrift auf den Packgefäßen mit Geschoßkörpern ist nicht erforderlich, es genügt die Angabe auf dem Frachtbrief usw. „Geladene Geschosse, zur Gefahrklasse gehörig.“
Zu B. Aufgabe.
[Bearbeiten]- c) (1) Die zur Beseitigung elementarer Gefahren, z. B. bei Eisstopfungen, Hochwasser u. dgl. nötigen Sprengbüchsen in geladenem Zustande oder die zu ihrem Füllen erforderlichen Sprengstoffe, auch die zu verwendende Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition, dürfen in dringlichen Fällen als „Eilgut“ aufgegeben und mit allen Arten von Zügen, einschließlich der nur zur Personenbeförderung des öffentlichen Verkehrs dienenden, befördert werden, mit letzteren jedoch in der Regel nur, wenn sie zur Mitnahme von Eilgütern bestimmt sind, und nur unter militärischer Begleitung. In Personenzügen muß die Fortschaffung in einem und, wenn Sprengbüchsen oder das zum Füllen erforderliche Schwarzpulver und Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition mitgeführt werden, in zwei besonderen Wagen erfolgen, und zwar Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition in einem Wagen für sich. In den Wagen ist je ein abgeschlossener Raum zu benutzen, in den andere Gegenstände oder Personen nicht mit aufgenommen werden dürfen. Die Sprengmittel müssen vorschriftsmäßig verpackt, die Packgefäße fest verladen und unter, auf und zwischen die letzteren Haardecken gelegt sein[2]. Die Fenster und sonstigen Öffnungen der mit den Sprengmitteln [324] beladenen Wagenräume müssen verschlossen gehalten werden; die Beleuchtung der Räume hat zu unterbleiben. Die in demselben Wagen untergebrachte Begleitung darf nicht rauchen.
- (2) Auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung, bei denen ein Bruch der Oberleitung nicht durch besondere Vorrichtungen unschädlich gemacht ist, dürfen nur solche Wagen verwendet werden, die keine stromführenden oder unter Spannung stehenden elektrischen Leitungen oder Apparate enthalten, auch nicht mit elektrischer Beleuchtung ausgerüstet sind.
- (3) Wenn Sprengmittel in Packgefäßen aus dem im Abs. (1) erwähnten Anlaß in einem Personenzuge des öffentlichen Verkehrs befördert werden sollen, so ist der Wagen als vorletzter in den Zug einzustellen und der Schluß durch einen Wagen mit bedienter Bremse zu bilden. Bei gleichzeitiger Fortschaffung von Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition in einem zweiten Wagen ist dieser vor den zuerst erwähnten einzufügen. Die Einstellung besonderer Schutzwagen vor und hinter die Wagen mit den Sprengmitteln ist nicht erforderlich.
- d) (1) Die in Abs. (1) und (3) a bis e vorgesehenen Beschränkungen fallen bei eintretender Mobilmachung weg.
- Zu Abs. (2). Wie unter Zif. 8.
- (2) Zu Abs. (3) d und e. Die Auflieferung darf in der Regel erst kurz vor Abgang des zur Beförderung bestimmten Zuges erfolgen. Der Zeitpunkt ist zwischen der absendenden und der abfertigenden Stelle vorher zu vereinbaren.
- c) (1) Die zur Beseitigung elementarer Gefahren, z. B. bei Eisstopfungen, Hochwasser u. dgl. nötigen Sprengbüchsen in geladenem Zustande oder die zu ihrem Füllen erforderlichen Sprengstoffe, auch die zu verwendende Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition, dürfen in dringlichen Fällen als „Eilgut“ aufgegeben und mit allen Arten von Zügen, einschließlich der nur zur Personenbeförderung des öffentlichen Verkehrs dienenden, befördert werden, mit letzteren jedoch in der Regel nur, wenn sie zur Mitnahme von Eilgütern bestimmt sind, und nur unter militärischer Begleitung. In Personenzügen muß die Fortschaffung in einem und, wenn Sprengbüchsen oder das zum Füllen erforderliche Schwarzpulver und Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition mitgeführt werden, in zwei besonderen Wagen erfolgen, und zwar Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition in einem Wagen für sich. In den Wagen ist je ein abgeschlossener Raum zu benutzen, in den andere Gegenstände oder Personen nicht mit aufgenommen werden dürfen. Die Sprengmittel müssen vorschriftsmäßig verpackt, die Packgefäße fest verladen und unter, auf und zwischen die letzteren Haardecken gelegt sein[2]. Die Fenster und sonstigen Öffnungen der mit den Sprengmitteln [324] beladenen Wagenräume müssen verschlossen gehalten werden; die Beleuchtung der Räume hat zu unterbleiben. Die in demselben Wagen untergebrachte Begleitung darf nicht rauchen.
Zu D. Beförderungsmittel.
[Bearbeiten]- e) Zu Abs. (3) c. Die Gebühr für das Dichten der Türen und Fenster der gedeckten Güterwagen, einschließlich Hergabe der dazu erforderlichen Materialien, ist in den Sätzen des Miltrfs. mitenthalten.
Zu E. Verladung.
[Bearbeiten]- f) Zu Abs. (1).
- (1) Zündladungen zu Geschoßzündern dürfen mit Schießbaumwolle (Schießwolle) zusammen in denselben Wagen verladen werden.
- (2) In Militärzügen dürfen die Geschosse mit den Kartuschen in denselben Wagen verladen werden, desgleichen kleine Mengen Zündungen, einschließlich der sprengkräftigen Geschoßzünder, mit Kartuschen, Geschossen, Patronen und Signalfeuerwerk.
- (3) Die Packgefäße mit Zündungen sind von der übrigen Munition räumlich zu trennen, diejenigen mit sprengkräftigen Geschoßzündern außerdem durch aufgeschraubte Holzleisten festzulegen. [326]
- Zu Abs. (5) e. Die Sendungen sind während ihres Verbleibens auf der Abgangsstation durch Militärpersonen zu bewachen.
- f) Zu Abs. (1).
Zu F. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen usw.
[Bearbeiten]- g) Zu Abs. (5). Wie unter Zif. 12.
Zu G. Bestimmung der Züge usw.
[Bearbeiten]- h) Zu Abs. (1), (3) und (4). Mit Militärzügen dürfen Sprengstoffe usw. jeder Menge in Packgefäßen zugleich mit Personen oder anderen Transporten befördert werden.
- In Militärzügen sind nur die Bremsen an den mit Sprengstoffen beladenen Wagen von der Besetzung und Bedienung auszuschließen.
- h) Zu Abs. (1), (3) und (4). Mit Militärzügen dürfen Sprengstoffe usw. jeder Menge in Packgefäßen zugleich mit Personen oder anderen Transporten befördert werden.
Zu H. Begleitung.
[Bearbeiten]- i) Zugpersonal und Begleitung dürfen die mit Sprengstoffen usw. in Packgefäßen beladenen Eisenbahnwagen nur zum Nachsehen der Wagen und der Verladung besteigen. Ein Öffnen der Wagen darf, wenn die Beförderung unter militärischer Begleitung geschieht, nur in Anwesenheit des Transportführers stattfinden.
- Die Beförderung der Begleiter in einem als Schutzwagen eingestellten Personen- oder Güterwagen ist zulässig.
- i) Zugpersonal und Begleitung dürfen die mit Sprengstoffen usw. in Packgefäßen beladenen Eisenbahnwagen nur zum Nachsehen der Wagen und der Verladung besteigen. Ein Öffnen der Wagen darf, wenn die Beförderung unter militärischer Begleitung geschieht, nur in Anwesenheit des Transportführers stattfinden.
Zu K. Ankunft auf der Bestimmungsstation usw.
[Bearbeiten]- k) Diese Bestimmungen gelten nicht bei Militärzügen. Im übrigen wie unter Zif. 16.
C. Besondere Bestimmungen für die nicht zur Gefahrklasse gehörigen Gegenstände.
[Bearbeiten]Zu EVO. Anl. C. Ia. A. 1. Gruppe b und Bc sowie B. 1. Gruppe.
[Bearbeiten]Zum Verzeichnis.
[Bearbeiten]- a) Die Vorschriften für Nitrozellulose unter Ia. A. 1. Gruppe c β gelten auch für gepreßte Schießbaumwolle (Schießwolle) der Marine mit 12 und mehr Prozent Wassergehalt.
Zu A. Verpackung.
[Bearbeiten]- b) Packgefäße mit Geschossen, die Schießbaumwollkörper ohne Zündladung und ohne Zünder enthalten, Packgefäße mit Gefechtsköpfen für Torpedos oder mit Minen bedürfen keiner Ausschrift, es genügt die Angabe in der Anmeldung:
- „Geladene Geschosse oder geladene Gefechtsköpfe für Torpedos oder geladene Minen, nicht zur Gefahrklasse gehörig.“ [327]
- c) Granatfüllung 88, Füllpulver 02, Sprengladungen aus Granatfüllung oder aus Füllpulver 02 und Sprengmunition in Packgefäßen oder auch in Geschoßkörpern ohne Zünder und ohne Zündladung mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung werden wie gewöhnliches Militärgut befördert. Jedes Packgefäß muß die Aufschrift „Granatfüllung 88 usw." tragen. Eine Bezeichnung der Packgefäße mit Geschoßkörpern ist entbehrlich; es genügt die Angabe in der Anmeldung:
- „Geladene Geschosse, nicht zur Gefahrklasse gehörig“.
- d) Jedes Packgefäß mit rauchschwachem Pulver der Armee und der Marine (Ia. B. 1. Gruppe) muß die Aufschrift tragen:
- „Rauchschwaches Pulver der Armee“ oder „der Marine“.
- b) Packgefäße mit Geschossen, die Schießbaumwollkörper ohne Zündladung und ohne Zünder enthalten, Packgefäße mit Gefechtsköpfen für Torpedos oder mit Minen bedürfen keiner Ausschrift, es genügt die Angabe in der Anmeldung:
Zu EVO. Anl. C. Ib Zif. 1 bis 6.
[Bearbeiten]Zum Verzeichnis.
[Bearbeiten]- a) Die nicht zur Gefahrklasse gehörigen Metallpatronen und Metallkartuschen für Geschütze werden wie Metallpatronen für Handfeuerwaffen (Ib Zif. 6b) behandelt.
Zu A. Verpackung.
[Bearbeiten]- b) (1) Eine Inhalts-Bezeichnung ist entbehrlich bei den Gefäßen mit Geschossen, beim Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen Sprengstoff festgelegt ist, ohne Sprengladung und ohne Zünder oder derartigen Geschossen (auch solchen ohne Sprengstoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter Bodenkammerfüllung, ohne Kammerhülsenladung und ohne Zünder, aber mit abdichtender Verschlußschraube. Es genügt, diese Geschosse in der Anmeldung zu bezeichnen:
- „Geladene Geschosse, nicht zur Gefahrklasse gehörig“.
- (2) Die Packgefäße mit Patronen für Handfeuerwaffen Sind, wenn sie als Stückgut aufgegeben werden, mit einer über Deckel und Seitenwand geklebten Stempelmarke der absendenden Behörde zu versehen; bei Wagenladungen genügt eine Plombierung der beiden Wagentüren. Das Gleiche gilt für nicht zur Gefahrklasse gehörige „Metallpationen, Metallkartuschen und geladene Geschosse für Geschütze“.
- b) (1) Eine Inhalts-Bezeichnung ist entbehrlich bei den Gefäßen mit Geschossen, beim Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen Sprengstoff festgelegt ist, ohne Sprengladung und ohne Zünder oder derartigen Geschossen (auch solchen ohne Sprengstoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter Bodenkammerfüllung, ohne Kammerhülsenladung und ohne Zünder, aber mit abdichtender Verschlußschraube. Es genügt, diese Geschosse in der Anmeldung zu bezeichnen:
Zu E. Verladung.
[Bearbeiten]- c) (1) In Militärzügen dürfen kleine Mengen sprengkräftiger Zündungen einschließlich der sprengkräftigen Geschoßzünder mit Kartuschen, Geschossen und Signalfeuerwerk zusammen in denselben Wagen verladen werden.
- (2) Die Packgefäße mit den Zündungen sind von der übrigen Munition räumlich zu trennen, die mit sprengkräftigen Zündungen außerdem durch aufgeschraubte Holzleisten festzulegen. [328]
- c) (1) In Militärzügen dürfen kleine Mengen sprengkräftiger Zündungen einschließlich der sprengkräftigen Geschoßzünder mit Kartuschen, Geschossen und Signalfeuerwerk zusammen in denselben Wagen verladen werden.
Beförderung von Wasserstoffgas.
[Bearbeiten]- 20. Die der Militärverwaltung gehörigen Gasbehälter für Wasserstoffgas (EVO. Anl. C. Id Zif. 4) dürfen, wenn sie laut angebrachtem Stempel nach den für diese Verwaltung bestehenden besonderen Vorschriften geprüft und abgenommen und innerhalb der letzten 3 Jahre nachgeprüft sind, mit 170 Atmosphären Gasdruck versandt werden.
- Sind die zur Versendung verwendeten gedeckt gebauten Wagen mit besonderen Gestellen zur Lagerung der Gasbehälter versehen, so kann von der Sicherung der Ventile durch Schutzkappen abgesehen werden.
- 20. Die der Militärverwaltung gehörigen Gasbehälter für Wasserstoffgas (EVO. Anl. C. Id Zif. 4) dürfen, wenn sie laut angebrachtem Stempel nach den für diese Verwaltung bestehenden besonderen Vorschriften geprüft und abgenommen und innerhalb der letzten 3 Jahre nachgeprüft sind, mit 170 Atmosphären Gasdruck versandt werden.
Außerdem ist im Militärtarif, Tarif-Nr. 28 der Hinweis auf Verk. O. Anlage B XXXVa F (3) zu berichtigen in EVO. Anl. C Ia. G. Abs. (3).
- Die Änderungen treten am 1. April d. Js. in Kraft.
- Berlin, den 19. März 1909.
- ↑ a b Es ist zu beachten, daß Wagen mit Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Gefahrklasse in Packgefäßen nur zu etwa 2/3 ihres Ladegewichts beladen werden dürfen (Anl. C zur EVO. Ia. E. Abs. (5) b).
- ↑ Die zur Schießbaumwolle (Schießwolle) und Sprengmunition gehörigen Zünder sind von der Begleitmannschaft in den hierfür besonders eingerichteten Taschen oder in den Tornistern mitzunehmen.