Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär-Transport-Ordnung
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(Nr. 3099.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär-Transport-Ordnung. Vom 31. Januar 1905.
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
- Der Militärtarif für Eisenbahnen ist wie folgt zu ändern:
- 1. Die Tarifnummern I. 2 i) und k) sind durch eine Nummer in der Fassung
- i) Mannschaften des Beurlaubtenstandes einschließlich Rekruten (7) und (8)
- zu ersetzen.
- 2. An Stelle der seitherigen besonderen Bestimmungen zu I Ziffer (7) und (8) tritt folgende Bestimmung:
- (7) Bei Reisen aus militärdienstlicher Veranlassung auf Vorzeigung eines diese Veranlassung angebenden Ausweises gegen Lösung von Militärfahrkarten.
- 3. Die Tarifnummern I. 2 l) bis n) erhalten die Bezeichnung k) bis m) und die besonderen Bestimmungen zu I. (9) bis (18) die Ziffern (8) bis (17); die hierauf bezüglichen Hinweise sind zu berichtigen.
- 4. Die jetzige besondere Bestimmung zu III, beginnend „Stellt sich die Wagenladungsfracht usw.“ erhält die Ziffer (1).
- 5. Als besondere Bestimmung zu III ist neu hinzuzufügen:
- (2) Fahrzeuge, die auf Grund der Ausweiskarten des Kaiserlichen Kommissars der freiwilligen Krankenpflege zur Beförderung aufgegeben werden, sind wie im gewöhnlichen Verkehr auf Frachtbrief abzufertigen; in diesem ist durch einen Vermerk darauf hinzuweisen, daß Frachtfreiheit auf Grund der Ausweiskarte erteilt sei.
- 6. Die besondere Bestimmung zu IV Ziffer (3) erhält folgende neue Fassung:
- (3) Frachtstücke, die mit der Bezeichnung „Freiwillige Gaben“ an die Sammelstellen von Vereinen oder an die Abnahmestellen freiwilliger Gaben (s. Anmerk*) zu § 50,2 der M. Tr. O.) gerichtet werden, sind bis zu diesen Stellen auf allen Bahnen frachtfrei zu befördern. Von den Abnahmestellen freiwilliger Gaben erfolgt die Beförderung als Militärgut.
- 1. Die Tarifnummern I. 2 i) und k) sind durch eine Nummer in der Fassung
- Die Änderungen treten sofort in Kraft. [5]
- Ferner bestimme ich auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), daß in dieser Ordnung folgende Änderungen vorzunehmen sind:
- 1. In der Fußnote *) zu § 2, 1 ist statt „Bes. Best. zu I Zif. (16) des Miltrfs.“ zu setzen:
- Bes. Best. zu I Zif. (15), II Zif. (2) und III Zif. (2) des Miltrfs.
- 2. Im § 32,2 dritter Absatz ist der Hinweis auf Bes. Best. z. Miltrf. zu I Zif. (9) in
- „Bes. Best. z. Miltrf. zu u I Zif. (8)
- zu ändern.
- 3. Im § 32,5 ist einzuschalten
- am Schlusse des Abschnitts a) (1) hinter dem Worte „Transportzettel“:
- und Vorladungen
- am Schlusse des Abschnitts a) (1) hinter dem Worte „Transportzettel“:
- in der zweiten Zeile des Abschnitts c) hinter dem Worte „Militärbefehlshabers“:
- (der Militärbehörde, des Militärjustizbeamten).
- 4. Die Fußnote *) zu § 50,2 erhält folgende Fassung:
- *) Auch freiwillige Gaben für die bewaffnete Macht und für die freiwillige Krankenpflege, die bei den Abnahmestellen freiwilliger Gaben eingegangen sind.
- Diese Stellen führen die Bezeichnung: „Abnahmestelle freiwilliger Gaben Nr. I bezw. II für das . . . Armeekorps.“
- Größere Depotsendungen dürfen von den Eisenbahnstationen der Abnahmestellen bis zur Sammelstation (§ 43, 1b) durch Beauftragte der freiwilligen Krankenpflege begleitet werden.
- 5. Der Hinweis *) im § 50,7 erster Absatz sowie die dazu gehörende Fußnote sind zu streichen.
- 6. Im § 51,2 dritter Absatz sind die Worte „eine von der Eisenbahnverwaltung ausgefertigte, von ihm unterzeichnete Abschrift der Frachtkarte“ zu ersetzen durch die Worte:
- eine von ihm ausgefertigte und von der Eisenbahnverwaltung unterzeichnete Abschrift des Ladeverzeichnisses. [6]
- 7. Im § 53,1 erhält der dritte Absatz folgende veränderte Fassung
- Die Feststellung des Inhalts und die Ausladung der einzelnen Wagen hat an der Hand der in den Wagen angehefteten Abschriften der Ladeverzeichnisse (§ 51,2 dritter Absatz) zu erfolgen.
- 1. In der Fußnote *) zu § 2, 1 ist statt „Bes. Best. zu I Zif. (16) des Miltrfs.“ zu setzen:
- Berlin, den 31. Januar 1905.