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BLKÖ:Winiwarter, Joseph Edler von

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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Winecky, Joseph
Band: 57 (1889), ab Seite: 72. (Quelle)
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Winiwarter, Joseph Edl. v. (Rechtsgelehrter, geb. zu Krems in Niederösterreich am 14. April 1780, gest. in Wien 18. Jänner 1848). Ein Sohn schlichter Bürgersleute in Krems, zeichnete er sich frühzeitig durch musterhafte Ordnungsliebe und Pünktlichkeit aus. Das Gymnasium beendete er in seiner Vaterstadt; dann studirte er an der Wiener Hochschule Philosophie und Rechtswissenschaft, erlangte am 10. December 1804 daselbst die Doctorwürde und trat zunächst, da er seinem Drange, im Lehramte thätig zu sein, nicht genügen konnte, in eine Advocaturskanzlei; auch nahm er zu gleicher Zeit die Richteramtspraxis bei dem damaligen k. k. Staatsrealitäten-Grundbuchsamte und unterzog sich darauf der Prüfung bei dem niederösterreichischen Appellationsgerichte zur Erlangung des Wahlfähigkeitsdecretes zum Civilrichteramte. Indeß erhielt er nach einer ausgezeichneten Concursprüfung mit ah. Entschließung vom 27. September 1806 in dem verhältnißmäßig jungen Alter von 26 Jahren die Lehrkanzel des römischen und bürgerlichen vaterländischen Rechtes in Lemberg, von wo er nach 21jähriger Thätigkeit am 20. Februar 1827 zum Lehramte des österreichischen bürgerlichen Rechtes an der Wiener Hochschule befördert wurde. In dieser Stellung wirkte er durch 21 Jahre bis Ende seines Lebens. Neben seinem Lehramte war Winiwarter auch schriftstellerisch thätig. Als Lehrer die Fortschritte der Forschung in seinem Gegenstande unablässig [73] verfolgend, zeichnete er sich in seinem Vortrag durch erschöpfende Gründlichkeit, Umsicht und logischgliedernde Ordnung aus. Im März 1822 erhielt er vom Monarchen in Würdigung seiner im Lehramte erworbenen Verdienste den Titel eines k. k. Rathes, 1826 den eines k. k. wirklichen Regierungsrathes und in den Jahren 1845 und 1846 den erbländischen Adelstand mit dem Ehrenworte Edler von. Neben seinem Lehramte führte er bereits in Lemberg die Geschäfte der Bücherrevision, und am 25. November 1810 sah er sich zum wirklichen Vorstande dieses Amtes ernannt. Bei seinem Dienstesübertritt nach Wien 1829 als Aushilfscensor für das juridische Fach verwendet, wurde er Anfangs Jänner 1847 zum wirklichen Censor befördert. Ebenso bekleidete er in Lemberg seit 1811 die Stelle des Referenten bei dem akademischen Senate, später mit gleichzeitiger Führung des Universitätssyndicates und Notariates. Im Jahre 1818 war er Rector der Universität. Nach seiner Versetzung nach Wien versah er während der Erledigung der Universitäts-Bibliothekarsstelle die Leitung dieses Amtes, war von 1831 bis 1845 Directionsmitglied und Referent des Wiener allgemeinen Witwen- und Waisen-Pensionsinstitutes, von 1845 an Directionsvorstand desselben. Werfen wir nun einen Blick auf seine schriftstellerische Thätigkeit, so haben wir nachstehende selbstständige Werke und wissenschaftliche Arbeiten in Fachzeitschriften zu verzeichnen: „Handbuch der politischen und Justizgesetzkunde für die Königreiche Galizien und Lodomerien. 1. Abtheilung: Darstellung der Organisation des Landes und der Verwaltung“ (Lemberg und Tarnów 1826, Kuhn und Millikowski, 8°.); – „Systematische Darstellung der in den altösterreichischen deutschen Provinzen bestehenden, die öffentlichen Beamten als solche betreffenden Gesetze und Verordnungen“ (Wien 1829, Mösle’s sel. Witwe, 8°); – „Handbuch der Justiz und politischen Gesetze und Verordnungen, welche sich auf das in den deutschen Provinzen der österreichischen Monarchie geltende allgemeine bürgerliche Gesetzbuch beziehen“, 3 Bände (ebd. 1829; 2. verm. Aufl. 1835; 3. verm. und verb. Aufl. Wien 1844, Braumüller), einen vierten die neuesten Bestimmungen umfassenden Ergänzungsband gab Mart. Damianitsch (1859) heraus; – „Das österreichische bürgerliche Recht, systematisch dargestellt und erläutert“, 5 Bände (ebd. 1831–1838, Mösle’s Witwe, 8°.; 2. verb. und verm. Aufl. ebd. 1838 bis 1845, 8°.), davon erschienen zwei Uebersetzungen in italienischer Sprache, die eine in Venedig 1837 bei Gius. Antonelli, die zweite von A. Callegari auch in Venedig 1838; – „Nachträge zur zweiten Auflage des vorbenannten Handbuches, enthaltend die Fortsetzung der Gesetze und Verordnungen bis Ende Mai 1837“ (ebd. 1837, Mösle’s Witwe, 8°.); – „Handbuch der seit dem Jahre 1837 bis Ende Juni 1841 erschienenen auf das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch sich beziehenden Gesetze und Verordnungen“ (ebd. 1841, Mösle’s Witwe, 8°.). In gelehrten periodischen Fachschriften, und zwar in den von Dr. C. Jos. Pratobevera herausgegebenen „Materialien für Gesetzkunde und Rechtspflege“: „Bemerkungen über die Anrechnung in den Pflicht- und Erbtheil nach dem österreichischen bürgerlichen Gesetzbuche“ [Bd. V, S. 271–335] davon eine italienische Uebersetzung zugleich mit Abhandlungen über denselben Gegenstand von Dr. Wagner und Nippel (Verona 1829, 8°.); – „Der Besitz nach dem österreichischen bürgerlichen Rechte“ [Bd. VII, S. 111–198] davon [74] eine italienische Uebersetzung unter dem Titel: „Del possesso secondo il diritto civile austriaco“ (Milano 1828, 8°.); – „Die Verjährung nach dem österreichischen bürgerlichen Recht“ [Band VIII, S. 1–208], italienische Uebersetzung in Verona bei Rossi. In den von Anton Rosbierski herausgegebenen „Annalen der Rechtsgelehrsamkeit“: „Ueber die rechtlichen Verhältnisse der Ehegatten in Ansehung ihres Vermögens nach dem galizischen und nach dem neuen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch“ [1812, S. 61 u. f.). In der Wagner’schen „Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit“: „Von dem Erbvertrage und dem Advitalitätsrechte“ [1825, Bd. I, S. 345 u. f.), ins Italienische übersetzt in Dr. Fr. Zini’s „Giurisprudenza pratica secondo la legislazione austriaca“ Vol. XVIII, P. II, p. III et seq.; – „Erörterung der Frage: inwiefern nach den österreichischen Gesetzen 'gesetzwidrige' Handlungen zugleich ungiltig seien“ [1826, Bd. I, S. 321 u. f.); – „Rechtfertigung der in der Praxis angenommenen Meinung in Ansehung der Beweiskraft der von dem Ehemanne ausgestellten Bestätigung des empfangenen Heiratsgutes gegen die Concursgläubiger“ [1827, Bd. I, S. 50], italienische Uebersetzung von Giuseppe Rossi (Verona 1830); – „Von der Bestreitung der ehelichen Geburt. Zur Erläuterung der §§. 156–159 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches“ [1828, Bd. I, S. 23], italienische Uebersetzung in Dr. Zini’s „Giurisprudenza pratica“ [Vol. XIX, P. II, p. III]; – „Erörterung der Frage: ob die Vermuthung der ehelichen Geburt auch für die Kinder einer geschiedenen Gattin, welche nach dem zehnten Monate vor der Scheidung geboren worden sind, streite“ [1829, Bd. I, S. 147), italienische Uebersetzung in Dr. Zini’s „Giurisprudenza pratica“ [Vol. XIX, P. II, p. 73]; – „Ueber den Umfang der Gesetze in Ansehung des Subjectes“ (§. 4 des allgemeinen bürgerl. Gesetzbuches) [1830, Bd. II, S. 295]; – „Von dem Zahlungstage der Vermächtnisse zur Erläuterung des §.685 und der mit demselben in Verbindung stehenden Paragraphe des allg. bürgerl. Gesetzb.“ [1830, Bd. I, S. 171]; – „Von der Praenotation als einer im Gesetze begründeten mittlerweiligen Vorkehrung“ [1832, Bd. I, S. 99]; – „Ein Wort über die Frage: ob das Erbrecht außer dem Falle des Concurses ein Gegenstand der Execution sei?“ [1840, Bd. I, S. 253); – „Von der Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils in Beziehung auf das materielle Recht“ [1842, Bd. I, S. 309], italienische Uebersetzung in Dr. Zini’s „Giurisprudenza pratica“ [Vol. IV, p. 552]; – „Die Zeitrechnung in der Anwendung auf Rechtsverhältnisse“ [1842, Band II, Seite 321], italienisch übersetzt in Dr. L. Fortis „Giornale di giurisprudenza austriaca“ [Vol. V, p. 38]. Auch besorgte Dr. Winiwarter eine lateinische Uebersetzung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und gab sie unter dem Titel: „Codex civilis universalis pro omnibus terris haereditariis germanicis Imperii austriaci“ (Viennae 1812, M. A. Schmidt, 8°.) heraus. Was seine Bedeutung als rechtwissenschaftlicher Schriftsteller betrifft, so waren Gründlichkeit, Genauigkeit und seltene Klarheit der Darstellung die Vorzüge seiner Arbeiten. Mittermaier, eine der ersten Autoritäten in Sachen des öffentlichen Rechtes, nannte Winiwarter’s [75] Commentar des bürgerlichen Gesetzbuches: „ein durch wissenschaftliche Behandlung und gründliche Entwicklung der einzelnen Fragen ausgezeichnetes Werk“. Als Mensch aber trug unser Gelehrter schon in seinem Aeußern den Typus hohen sittlichen und wissenschaftlichen Ernstes, gleichwie imponirender Ruhe: bieder und jedes Hinterhaltes unfähig, rein und makellos in seinem öffentlichen Wirken, wie in seinem Privatleben, war er durch und durch der Mann des Gesetzes und sittlicher Strenge, der selbst Jenen hohe moralische Achtung einflößte, deren Wünschen er nach des Rechtes und Gesetzes Ordnung nicht willfahren konnte. Im Familienleben das Musterbild eines Vaters und Gatten, pflanzte er den Seinen jenen frommen echtchristlichen Sinn ein, von dem er selbst beseelt war. Im Umgange mit Anderen bewährte sich in ihm der alte Römerspruch: „Qui non cognoscitur ex se, cognoscitur ex sociis“, denn nur die edelsten seiner Studiengenossen, nur die würdigsten Männer bildeten seinen näheren Umgang. Er überlebte seine Gattin um drei Lustra, und ihn überlebten von zehn Kindern vier Töchter und zwei Söhne. Ein Nachruf über ihn schließt mit den bedeutsamen Worten: „Der Landesfürst verlor an ihm einen seiner loyalsten Staatsdiener, das Vaterland einen der wahrhaftigsten und hingebendsten Patrioten, die Universität eine ihrer schönsten Zierden; Jeder, der ihm näher stand, einen unvergeßlichen Lehrer, einen milden Vorgesetzten, einen gütigen Gönner, rücksichtsvollen Collegen oder biederen Freund.“ Außer den verschiedenen Auszeichnungen, deren in dieser Lebensskizze gedacht worden, wurde ihm auch noch die Ehre zutheil, daß während seiner Wirksamkeit an der Lemberger Hochschule 1819 seine Zuhörer sein Bildniß malen ließen, welches, dann im Senats-Sitzungssaale den Bildnissen der übrigen Rectoren, welche Würde er eben im genannten Jahre bekleidete, angereiht wurde; ferner, daß ihm die Stadt Lemberg nach seiner Berufung in die Residenz kurze Zeit vor seinem Abgang durch eine Deputation des Stadtmagistrates das Ehrenbürgerdiplom überreichen ließ.

Oesterreichische National-Encyklopädie von Gräffer und Czikann (Wien, 8°.) Bd. VI, S. 158. – Gräffer (Franz). Francisceische Curiosa oder ganz besondere Denkwürdigkeiten aus der Lebens- und Regierungsperiode des Kaisers Franz II. (I.) (Wien 1849, Klang, 8°.) S. 121 im Artikel: „Das Monument des bürgerlichen Gesetzbuches“. – Ebersberg. Oesterreichischer Zuschauer (Wien, 8°.) 1838, Bd. II, S. 452.
Porträt. Unterschrift: „Dr. Joseph Winiwarter, | k. k. wirklicher Regierungsrath, Professor der Rechte und | Ehrenbürger von Lemberg“. Kriehuber (lith.) 1838, gedruckt bei Johann Höfelich (Fol.). [Sprechend ähnlich.]