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BLKÖ:Schrötter, Franz Ferdinand Edler von

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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Schröter, Joseph
Band: 32 (1876), ab Seite: 8. (Quelle)
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Schrötter, Franz Ferdinand Edler von (Geschichtsforscher und Rechtsgelehrter, geb. zu Wien 13. Jänner 1736, gest. ebenda 3. Juni 1780). Der Sohn eines k. k. Staatsbeamten. Der Vater überwachte sorgfältig die Erziehung des Sohnes, der im Alter von 18 Jahren verwaist dastand. Sich für die juridische Laufbahn, auf welcher er in jener Zeit vor allen anderen eine gewisse Selbstständigkeit zu erlangen hoffte, entscheidend, hörte er in Wien an der juridischen Facultät die Vorträge Banniza’s [Bd. I, S. 146], Gaspari’s [Bd. V, S. 92], Martini’s [Bd. XVII, S. 33] und Riegger’s [Bd. XXVI, S. 121], von denen insbesondere letztere nicht ohne nachhaltigen Einfluß auf die von S. später eingeschlagene Richtung blieben. Im Jahre 1761 erlangte S. die juridische Doctorwürde. Neben seinem Berufsstudium betrieb er aber mit besonderem Eifer das Studium der Geschichte und ihrer Hilfswissenschaften und schrieb schon im Alter von 21 Jahren eine Abhandlung über den Zustand der Rechtsgelehrsamkeit bei den alten Persern [die bibliographischen Titel seiner Werke folgen auf S. 10], ferner über die ökumenischen Concilien, über das Patronatsrecht, bei welchen Arbeiten er alle vorhandenen Quellen aufsuchte, wichtige, bisher wenig beachtete kennen lernte und mit Sorgfalt durchforschte. Diese eingehende Kenntniß derselben mochte wohl in ihm zunächst den Gedanken erregt haben, eine Geschichte und ein Staatsrecht Oesterreichs zu schreiben, und dieß um so mehr, als was bisher über diesen Gegenstand vorhanden war, sich auf die zwei ganz unzulänglichen „Specimina juris publici austriaci ex ipsis legibus actisque publicis eruti“ von Christian Aug. v. Beck beschränkte, welche bereits 1750 erschienen, nur als Dissertation bekannt und überdieß sehr unvollständig und mangelhaft waren. So sollte es denn ihm vorbehalten sein, Gründer und Schöpfer dieser Wissenschaft im Kaiserstaate zu werden. Noch mehr: die bisherige Gepflogenheit, die wichtigsten Urkunden und Staatsacten in den Archiven [9] vermodern zu lassen, sollte der löblicheren Sitte weichen, dieselben aufzusuchen, zu studiren, ihre Echtheit zu prüfen und zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Denn S. war es, der aus den Archiven des kaiserlichen Hofes an sechzig Urkunden des wichtigsten Inhalts, über die Hausprivilegien, die Hausverträge, Nachfolgegesetze, Kauf-, Tausch- und Pfandbriefe, die bisher entweder gar nicht oder nur unvollständig oder verstümmelt bekannt geworden, an’s Tageslicht brachte, dem Beispiele des kaiserlichen Hauses aber, das mit alten starren Gewohnheiten auf diese Art gebrochen, folgten nun andere Höfe; der hohe Adel, die Hochstifter und Klöster öffneten allmälig ihre Archive, und in der Periode eines Vierteljahrhunderts (1750 bis 1775) geschah mehr zur Förderung der Geschichte und Diplomatik, als zuvor in einer Reihe von Jahrhunderten. Jedoch änderte sich bald nach Schrötter’s Tode auch in dieser Richtung Alles, und erst der Neuzeit sollte es vorbehalten bleiben, wieder eine liberalere Uebung in Gang zu bringen. Freilich bleibt so etwas, so lange nicht Staatsgesetze den Gebrauch der Archive freigeben und denselben regeln, Alles nur der Laune und den Anschauungen der einzelnen Minister überlassen. Hat doch Schreiber Dieses es bei seinem Werke selbst erfahren. Die Kaiserin, den Nutzen von Schrötter’s Vorgehen gewahrend, billigte nicht nur dasselbe, sondern verlieh ihm sofort ein nicht unansehnliches Gehalt und förderte ihn auch sonst noch in seinem Gebaren. Im Jahre 1764 berief Fürst Kaunitz den 28jährigen S. als Hofsecretär in die geheime Hof- und Staatskanzlei, deren wichtige und oft drängende Geschäfte den rastlos thätigen Forscher aber nicht hinderten, seine begonnenen Forschungen auf das Eifrigste fortzusetzen, so daß den bisher veröffentlichten neue über die erzherzoglichen Erbhuldigungen und Kleinodien, über den Ursprung der Landeshoheit überhaupt und in Oesterreich insbesondere, alle von wichtigen Urkunden begleitet, folgten. Im Jahre 1766 schloß er mit der Abhandlung von der Erbfolgeordnung, Minderjährigkeit und Vormundschaft im vereinigten Erzhause Habsburg-Lothringen seine diesbezüglichen Forschungen. Aber auch noch nach anderer Seite war S. thätig, und zwar polemisch gegen den heftigen Pütter, gegen den er seine „Anmerkungen“ über die damalige Reichs-Kammergerichts-Visitation, über das reichs-oberhauptliche Ratificationsrecht bei Schlüssen reichsständischer Versammlungen, dann über Sitz- und Stimmrecht der Kur und Krone Böhmens auf den Reichstagen losließ; freilich geboten es die Umstände, diese „Anmerkungen“ anonym erscheinen zu lassen. Im Jahre 1769, im Alter von 33 Jahren, wurde S. Rath mit einem Gehalte von 3000 fl., fünf Jahre später wirklicher Hofrath, erbländischer Ritter, Director und Präses der juridischen Facultät an der Wiener Hochschule. Auch in den zwei letztgenannten Stellungen beschränkte er sich nicht auf bloße Führung des Titels, sondern hielt öffentlich unentgeltliche Vorlesungen über das österreichische Staatsrecht, schrieb eigenhändig eine Anweisung zum gründlichen Studium der Rechte für Lehrer und Lernende, und verminderte die hergebrachten vier strengen Prüfungen zur Erlangung der juridischen Doctorwürde auf drei. Von seinen anderen wissenschaftlichen Arbeiten, die er in dieser Zeit folgen ließ, sei hier vor allen der „Geschichte Oesterreichs“ gedacht, die er, um ihre leichtere Verbreitung bestens [10] zu fördern, in zwanglosen Heften erscheinen ließ. Er selbst gedieh mit dieser Arbeit nur bis auf Herzog Leopold den Glorreichen, der Tod hinderte ihn an deren Vollendung. Der gelehrte Piarist Adrian Rauch [Bd. XXV, S. 32] setzte dieselbe bis auf Maximilian I. fort, von welcher Fortsetzung aber nur die Zeit bis zu Albrecht, dem Sohne Rudolph’s I., im Drucke erschien. Von S.’s anonym erschienenen Schriften sind aus dieser Zeit seine Streitschriften anläßlich des österreichischen Erbfolgekrieges zu erwähnen. Mit einer topographischen Schilderung des Innviertels, welches nach dem auf Maria Theresiens Verlangen nach Frieden voreilig geschlossenen Tractate von Teschen ddo. 13. Mai 1779 Oesterreich als geringster Theil seiner berechtigten Ansprüche verblieb, schloß S. seine schriftstellerische Thätigkeit. Nur ein Jahr überlebte S. diesen Frieden, der auch Schrötter’s patriotische Seele niedergebeugt hatte. Uebermäßige geistige Anstrengung, welcher seine schwächere physische Constitution nicht gewachsen war, hatte ihn im schönsten Mannesalter von erst 45 Jahren dem Staate und seiner Monarchin, die seine ganze Bedeutenheit erkannt hatte, entrissen. „Ja, es ist ein wahrer Verlust“, erwiederte die Kaiserin, als ihr Fürst Kaunitz die Nachricht von Schrötter’s Tode gebracht, „für Frau und Kinder muß wohl gesorgt werden, der Fürst kann darin nicht leicht zu viel thun“. Die bibliographischen Titel der von S. mit und ohne Angabe seines Namens herausgegebenen Werke sind in chronologischer Folge: „Diatribe de iurisprudentia veterum Persarum“ (Vindobonae 1757, 8°.); – „Dissertatio de iure Patronatus“ (ibid. ...., 4°.); – „Dissertatio de SS. Ecclesiae Conciliis“ (ibid. ...., 4°.) ; – „Abhandlungen aus dem österreichischen Staatsrechte: 1) Von den Freyheitsbriefen des durchlauchtigsten Erzhauses von Oesterreich“ (Wien 1762); „2) Von den Titeln und Reichserzämtern des durchl. Erzhauses Oesterreich“ (ebd. 1762); „3) Von Erbhuldigungen und Kleinodien der Erzherzoge von Oesterreich“ (ebd. 1763); „4) Von den vorzüglichen Rechten, welche den durchl. Erzherzogen mit und neben der Landeshoheit gebühren“ (ebd. 1765); „5) Von der Erbfolgs-Ordnung, wie auch Vormundschaft der durchl. Erzherzoge“ (ebd. 1766, 8°.); – „Anmerkungen über Joh. Steph. Pütter’s patriotische Gedanken, in Absicht auf einige, das kaiserl. und Reichskammergericht und dessen Visitation betreffende Fragen“ (Frankfurt und Leipzig 1768, 4°.); – „Fortgesetzte Anmerkungen über J. St. Pütter’s weitere Ausführung der Frage: Ob die erste Klasse der zur Kammergerichtsvisitation bestimmten Reichsdeputation und eine gewisse Zeit abgelöset werden müsse“ (ebd. 1769, 4°.); – „Abhandlung von dem Sitz- und Stimmrechte der Krone Böheim bei den Reichsberathschlagungen und dem dieser Krone hierin gebührenden Rang“ (Wien 1769, 4°.); – „Beobachtungen über J. St. Pütter’s Versuch einer richtigen Bestimmung des kaiserlichen Ratificationsrechts bey Schlüssen reichsständiger Versammlungen, insonderheit der Visitation des Kammergerichts“ (Frankfurt und Leipzig 1770, 4°.); – „Patriotische Bemerkungen gegen die an das Licht getretene churbayerische Schrift unter dem Titel: Rechtmässigkeit derjenigen churbayerischen Landesverordnungen, welche von einigen Comitial-Gesandtschaften zu Regensburg angefochten worden“ (ebd. 1770, Fol.); – „Versuch einer österreichischen Staatsgeschichte von dem Ursprunge Oesterreichs bis nach dessen Erhöhung in ein Herzogthum“ (Wien 1771, 8°.); – „Grundriss des österreichischen Staatrechts“ (ebd. 1775, gr. 8°.); – „Ratio studii iuridici in Universitate Vindobonensi“ [11] (Vindob., 8°.); – „Collectio dissertationum historiam Imperii Romano Germanici illustrantium“. Tomi 1 et 2 (Viennae et Lips. 1776, 1777, gr. 8°.); – „Österreichische Geschichte“. 1. Band (Wien 1779, 8°.), vom 2. Bande sind nur die ersten zehn Bogen von Schrötter; die Fortsetzung besorgte, wie in der Biographie erwähnt ist, P. Adrian Rauch. Die Titel der anläßlich der bayerischen Erbfolge von S. herausgegebenen Flugschriften konnte ich nicht finden. Ein von Schrötter nachgelassenes Manuscript: „Ueber die deutschen Pfalzgrafen“, hat Franz Dischendorfer (Wien 1784, 8°.) herausgegeben. Von handschriftlichen Ausarbeitungen verschiedener, zunächst Oesterreich betreffender staatsrechtlicher Fragen befinden sich im k. Staatsarchive in Wien: „Unpartheiische Ausführung der Frage, ob von den Zeiten Kaiser Karl’s des Großen bis auf den im Jahre MCLVI in Oesterreich erfolgten Kayserlichen Freyheitsbrief jemals zwischen dem Herzogthume Bayern und der Markgrafschaft unter der Enns eine Verbindung stattgefunden habe“, in zwei in der Bogenzahl stark abweichenden Handschriften. S. verfaßte diese Arbeit anläßlich einer von der churfürstlichen Akademie in Bayern im Jahre 1764 aufgeworfenen historischen Frage; – „Histor.-diplomatische Beweisung, daß niemals eine Abhängigkeit der Markgrafschaft Oesterreich von dem Herzogthume Bayern von Zeiten Kaiser Karl’s des Großen bis auf die Erhebung Oesterreichs zu einem Herzogthume im Jahre MCLVI stattgefunden habe“ (1764); – „Ansprüche des durchl. Erzhauses von Oesterreich auf die durch den Abgang des churbayerischen Mannsstammes erledigten Reichslehen“; – „Kurze Zusammenfassung aller Rechtsgründe und Ansprüche der bey Erlöschung des churbayerischen Mannsstammes herfürtretten werdenden Prätendenten, wie auch unmaßgebliche Vorschläge von den sowohl vorbereitlich als bei dem Successionsfalle selbst von dem Kayser und durchl. Erzhause zu ergreifenden Maasnehmungen“; – „Historische Bezeichnung derjenigen Reichsherrschaften, welche an das Haus Bayern erst nach desselben gänzlicher Absonderung von dem Pfälzischen Hause gelanget sind, sammt den Ansprüchen des durchl. Erzhauses auf einige dieser Reichslehen“; – „Ueber die Lehensfolge in den deutschen Reichslehen. Abhandlung zur Begründung der Ansprüche Oesterreichs auf die bayerische Erbschaft nach dem Aussterben der älteren bayerischen Linie gegen die jüngere Pfalz“; – „Ansprüche des Hauses Oesterreich auf die durch den Ausgang des bayerischen Mannsstammes erledigten Reichslehen“; – „Schreiben an einen Freund von dem allzeit lebhaften Gebrauche und Vorzuge der teutschen Rechte vor dem Römischen, besonders der teutschen Lehensgesetze vor den Longobardischen im Teutschlande, mit beiliegenden ungedruckten Urkunden“; – „Abhandlung über Belehnungen österreichischer Erzherzoge“. Schrötter war – und das ist eine nicht zu häufige Erscheinung – ebenso Gelehrter wie Geschäftsmann. In seinem Fache der Erste, hat er Arbeiten geliefert, die noch heute als maßgebend angesehen werden und denen keine besseren an die Seite zu stellen sind. Im Style stand er freilich noch zurück und konnte sich mit einem Sonnenfels nicht messen; Schrötter gehörte noch ganz der Gottsched’schen Schule an; aber von seinen Schriften gilt, wie Hormayr treffend sagt: je unansehnlicher die Schale, desto gehaltvoller [12] der Kern derselben. In seinem Wesen durch und durch Patriot, dabei human, wohlwollend, wurde sein Tod in weiteren Kreisen beklagt, denn man fühlte es allzusehr mit der Kaiserin: „sein Hingang war wirklich ein Verlust“. Oesterreich hatte den Begründer – den ersten und bisher einzigen – seines Staatsrechtes verloren.

Oesterreichische National-Encyklopädie von Gräffer und Czikann (Wien 1835, 8°.) Bd. IV, S. 599. – (De Luca). Das gelehrte Oesterreich. Ein Versuch (Wien 1778, v. Trattnern, 8°.) I. Bds. 2. Stück. S. 111. – In dem von Franz Dischendorffer herausgegebenen hinterlassenen Manuscript Schrötter’s von den Pfalzgrafen (Wien 1784) befindet sich S. 1–48 dessen „Biographie“. – Hormayr, Oesterreichischer Plutarch (Wien 1807, Doll, 8°.) Bd. XI, S. 227: „Franz Ferdinand Edler v. Schrötter“. – Meyer (J.), Das große Conversations-Lexikon für die gebildeten Stände (Hildburghausen, Bibliographisches Institut, gr. 8°.) Zweite Abtheilg. Bd. VIII, S. 9, Nr. 17. – Porträte. 1) Unterschrift: Schroetter. J. Blaschke sc.; – 2) Unterschrift: Fran. Ferdi. Schroetter | S. C. R. A. M. Cons. aul. act. et officialis in supremo Praetorio | majoris sigilli rerum cum exteris gerendarum. Facult. Jurid. | Praes. et Director | natus Vindobonae 1736. Donat pinx., J. Jacobe fecit (8°.) [geschabt, sehr selten].