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Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn, betreffend die Verlängerung des Handelsvertrages

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Gesetzestext
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Titel: Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn, betreffend die Verlängerung des Handelsvertrages vom 23. Mai 1881.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 49, Seite 535 - 536
Fassung vom: 8. Dezember 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Dezember 1887
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(Nr. 1761.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn, betreffend die Verlängerung des Handelsvertrages vom 23. Mai 1881. Vom 8. Dezember 1887.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn andererseits, von dem Wunsche geleitet, die bestehenden vertragsmäßigen Grundlagen für die Entwickelung des Handels und Verkehrs zwischen den beiderseitigen Gebieten auch über die Dauer des mit dem 31. Dezember 1887 ablaufenden Handelsvertrages vom 23. Mai 1881 [536] hinaus aufrecht zu erhalten, haben behufs eines zu diesem Zweck zu treffenden Abkommens zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie Heinrich VII. Prinz Reuß, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich und Apostolischen König von Ungarn,
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Feldmarschall-Lieutenant, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern Gustav Grafen Kálnoky von Kőrőspatak,

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, Folgendes vereinbart haben:

Artikel 1.

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Der am 23. Mai 1881 zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn abgeschlossene Handelsvertrag nebst Schlußprotokoll vom gleichen Tage soll bis zum 30. Juni 1888 in Kraft bleiben.
In dem Falle, daß keiner der Hohen vertragschließenden Theile vor dem 15. Februar 1888 seine Absicht, die Wirkungen des gedachten Vertrages aufhören zu lassen, angezeigt haben sollte, bleibt derselbe bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der Hohen vertragschließenden Theile ihn gekündigt haben wird, in Kraft.

Artikel 2.

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Das gegenwärtige Abkommen soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sollen baldthunlichst in Wien ausgetauscht werden.
Dasselbe soll sofort nach Austausch der Ratifikationen in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in duplo zu Wien, den 8. Dezember 1887.
(L. S.) Heinrich VII. Prinz Reuß.   (L. S.) Graf Kálnoky.


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Das vorstehende Abkommen ist ratifizirt worden und der Austausch der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.