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Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn. Vom 23. Mai 1881

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Gesetzestext
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Titel: Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 15, Seite 123 - 154
Fassung vom: 23. Mai 1881
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Bekanntmachung: 2. Juli 1881
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(Nr. 1430.) Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn. Vom 23. Mai 1881.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn andererseits, von der Absicht geleitet, für die Entwickelung des Handels und Verkehrs zwischen den beiderseitigen Gebieten auch nach Ablauf des am 16. Dezember 1878 abgeschlossenen, zuletzt durch die Uebereinkunft vom 11. April 1880 für die Zeit bis 30. Juni 1881 verlängerten Handelsvertrags vertragsmäßige Grundlagen aufrecht zu erhalten, haben zu diesem Zwecke Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretair des Innern Karl Heinrich von Boetticher,
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Anton Grafen von Wolkenstein-Trostburg,

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Handelsvertrag vereinbart und abgeschlossen haben:

Artikel 1.

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Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:
a) bei Taback, Salz, Schießpulver und sonstigen Sprengstoffen;
b) aus Gesundheitspolizeirücksichten;
c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. [124]

Artikel 2.

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Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingang- und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden vertragschließenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragschließende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragschließenden Theile gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind:
1. jene Begünstigungen, welche von einem der vertragschließenden Theile einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile eingeräumt werden;
2. die von einem der beiden vertragschließenden Theile durch eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin abzuschließende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen.

Artikel 3.

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In den Gebieten der vertragschließenden Theile sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern ersetzen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt werden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhrprämie sollen sie nicht enthalten. Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den inneren Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen.

Artikel 4.

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Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragschließenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen Theiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.

Artikel 5.

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Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden:
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des anderen Theiles aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden [125] eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;
b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird.

Artikel 6.

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Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzbezirken sind unter den vertragschließenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage A verzeichnet finden.

Artikel 7.

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Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist.

Artikel 8.

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Die vertragschließenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritt der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig stattfinden können.

Artikel 9.

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Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Artikel 10.

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Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände die erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartell enthält die Anlage B.
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragschließenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur [126] gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten.

Artikel 11.

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Jeder der beiden vertragschließenden Theile wird die Seehandelsschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen.
Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt.
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragschließenden Theile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Seehandelsschiffe sollen bei Feststellung von Schiffahrts- und Hafenabgaben die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe genügen, und wird eine Reduktion der Schiffsmaaße insolange nicht stattfinden, als die im Jahre 1872 durch Notenwechsel zwischen den vertragschließenden Theilen getroffenen Vereinbarungen über die gegenseitige Gleichstellung der Meßbriefe in Kraft bleiben.

Artikel 12.

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Von Schiffen des einen der vertragschließenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schiffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.
Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragschließenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.

Artikel 13.

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Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragschließenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Landes.

Artikel 14.

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Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühre, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden. [127]
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.
Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Straßen, welche zur Verbindung der Gebiete der vertragschließenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältniß der Streckenlänge nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.

Artikel 15.

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Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus den Gebieten des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere transitirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.
Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen, die in den Gebieten des einen vertragschließenden Theiles gelegen sind, innerhalb dieser Gebiete mittelst ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, sollen die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieser Gebiete auch in dem Falle aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in den Gebieten des anderen Theiles ihren Sitz hat.
Auf Anschlußstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gelegenen, beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Einhebung der im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren auch in dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Einhebungsstelle lautet, die Annahme der nach den Gesetzen des Landes, in welchem die Einhebungsstelle gelegen ist, zulässigen Zahlungsmittel mit Berücksichtigung des jeweiligen Kurswerthes nicht verweigert werden.
Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der betheiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen.

Artikel 16.

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Die vertragschließenden Theile werden dahin wirken, daß der gegenseitige Eisenbahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, daß durch die beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im [128] Personen- und Güterverkehr, sobald und insoweit dieselben von beiden Theilen als wünschenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen.
Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Transportbestimmungen, insbesondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares Einvernehmen der beiderseitigen zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten.

Artikel 17.

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Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicherzustellen.
Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden sind, müssen, wenn sie demnächst zum Transport von Vieh der genannten Gattungen aus dem Gebiete des einen Theiles in das des anderen verwendet werden sollen, zuvor einem durch besondere Uebereinkunft festzustellenden Reinigungs- (Desinfektions-) Verfahren unterworfen werden, welches geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen.

Artikel 18.

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Die vertragschließenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragschließenden Theile aus- oder nach den Gebieten des anderen ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschluß sowohl im Innern, als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlüsse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien.
Insoweit von einem der vertragschließenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung.

Artikel 19.

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Die Angehörigen der vertragschließenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den [129] Inländern völlig gleichgestellt sein. Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden.
Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmäkler- (Sensalen-) Geschäft und den Gewerbebetrieb im Umherziehen, einschließlich des Hausirhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See- oder Flußschiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.
Die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Theiles rechtlich bestehenden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Versicherungsgesellschaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen Theiles nach Maßgabe der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum Geschäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen.

Artikel 20.

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In Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung, sowie bezüglich der Fabrik- und Handelsmarken, der Muster und Modelle, ferner der Erfindungspatente sollen die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile in dem Gebiete des anderen denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen genießen. Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile haben jedoch die in dem Gebiete des anderen Theiles durch Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen.
Der Schutz von Fabrik- und Handelsmarken wird den Angehörigen des anderen Theiles nur insofern und auf so lange gewährt, als dieselben in ihrem Heimathsstaate in der Benutzung der Marken geschützt sind.

Artikel 21.

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Die vertragschließenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles zu ernennen, in denen Konsuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden.
Diese Konsuln des einen der vertragschließenden Theile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, in dem Gebiete des anderen Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden. [130]

Artikel 22.

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Jeder der vertragschließenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten, den Angehörigen des anderen Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.

Artikel 23.

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Die vertragschließenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem Zweck zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlagen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilt werden.

Artikel 24.

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Der gegenwärtige Handelsvertrag erstreckt sich auch auf die mit den Gebieten der vertragschließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landestheile.

Artikel 25.

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Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Juli 1881 ab in Kraft treten. Derselbe soll bis zum 31. Dezember 1887 in Wirksamkeit bleiben. Jedoch behält sich jeder der vertragschließenden Theile das Recht vor, vom 1. Januar 1883 ab den Vertrag mit der Wirkung zu kündigen, daß derselbe ein Jahr nach erfolgter Kündigung außer Kraft tritt.

Artikel 26.

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Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen sobald als möglich, spätestens aber am 30. Juni 1881 in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 23. Mai 1881.
(L. S.) Karl Heinrich von Boetticher.   (L. S.) Graf A. Wolkenstein.
__________________


Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.

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Anlage A. Erleichterungen im Grenzverkehr.

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Erleichterungen im Grenzverkehr.
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1. Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, welche von der Zollgrenze der beiderseitigen Gebietstheile durchschnitten sind, dürfen das dazugehörige Wirthschaftsvieh und Wirthschaftsgeräthe, die Aussaat zum dortigen Feldbau, dann die auf denselben gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer Verwahrung bestimmten Gebäuden und Räumen von einem Zollgebiete auf das andere an den durch die Verwendung oder Bestimmung im Wirthschaftsbetriebe angezeigten natürlichen Uebergangspunkten zollfrei gebracht werden.
2. Die Grenzbewohner, welche im jenseitigen Grenzbezirke eigene oder gepachtete Aecker und Wiesen zu bestellen, oder dort, jedoch in der Nähe ihres Wohnortes, sonst eine Feldarbeit zu verrichten haben, genießen Zollfreiheit in Betreff der Aussaat zum Anbau der erwähnten Grundstücke und der von denselben weggeführten Fechsung an Feldfrüchten und Getreide in Garben, dann in Betreff des Arbeitsviehes und der Arbeitsgeräthschaften für die landwirthschaftlichen Verrichtungen.
Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der zu verrichtenden Arbeiten kann der Grenzübertritt auch auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden Vorsichtsmaßregeln dann geschehen, wenn die Rückkehr noch an demselben Tage erfolgt.
3. Die nachbenannten Gegenstände dürfen im gegenseitigen Verkehr der Grenzbezirke, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschenswerth und zulässig erscheinen lassen, unter dienlichen Vorsichten auch auf Nebenwegen zollfrei ein- oder austreten:
Ausgelaugte oder Auswurfs-Asche zum Düngen, Bausand (gemeiner) und Kieselsteine; Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen oder Gewächse zum Verpflanzen, sowie auch eingesetzt in Töpfe oder Kübel, insoweit die allgemeinen Bestimmungen zur Verhinderung der Einschleppung schädlicher Insekten nicht entgegenstehen; Besen von Weiden, Birken und dergleichen; Bienenstöcke mit lebenden Bienen; Dünger, thierischer; Feuerschwamm, roher; Flachs und Hanf in Wurzeln; Gras; Moos; Binsen; Futterkräuter; Waldstreu; Heu, Stroh und Häckerling; Milch; Schmirgel und Trippel in Stücken; Thon und Töpfererde, gemeine; Torf und Moorerde. [132]
4. Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von denselben zurückkehrt, ebenso Vieh, welches zur Stallfütterung ein- oder ausgeführt wird, kann, wenn die Identität sichergestellt ist, zollfrei über die Zolllinie ein- und austreten. Auch die Erzeugnisse von solchem Vieh, als: Milch, Butter, Käse, Wolle, und das in der Zwischenzeit zugewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehes und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt weiden.
Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Ueberschreitung der Grenze auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden lokalen Vorsichtsmaßregeln auch dann zulässig, wenn es sich um eine längere Weidezeit im jenseitigen Grenzbezirke handelt.
5. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen, Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben u. s. w. auf Mühlen in den jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen, von jeder Zollabgabe befreit.
Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmäßigen Zollverfahren, wenn berücksichtigungswerthe örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter Substituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten zum Schutze gegen Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an Stelle der Rohstoffe wieder eingebracht werden dürfen beziehungsweise wieder ausgeführt werden müssen, sind nach Erforderniß von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich angemessen festzusetzen.
6. Die gegenseitige Zollfreiheit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke und Gefäße, worin landwirthschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und andere Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderer Gattung und sonst im Grenzverkehr vorkommende Gegenstände, in das Nachbarland gebracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder zurückgelangen.
7. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfs zur Reparatur oder sonst einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohnarbeit gleich zu halten ist, werden aufrecht erhalten.
8. Bei den bestehenden sonstigen Erleichterungen, Förmlichkeiten und Kontrolen im Grenzverkehr behält es sein Bewenden.

[133]

Anlage B. Zollkartell.

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Zollkartell.
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§. 1.

[Bearbeiten]
Jeder vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Uebertretungen (§§. 13 und 14) der Zollgesetze des anderen Theiles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.

§. 2.

[Bearbeiten]
Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder Steuerbehörde (im Deutschen Reich: Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in Oesterreich-Ungarn: Hauptzollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst anzuzeigen.

§. 3.

[Bearbeiten]
Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen Theiles den im §. 2 bezeichneten Zoll- oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.

§. 4.

[Bearbeiten]
Die Einhebungämter eines jeden der vertragenden Theile sollen den dazu von dem anderen Theile ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten die Einsicht der Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach den Gebieten des letzteren und an der Grenze derselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.

§. 5.

[Bearbeiten]
Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen den beiderseitigen Zollgebieten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des [134] Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich mit einander zu berathen.

§. 6.

[Bearbeiten]
Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Theiles zu dem Zweck zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen.
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertragenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des anderen Theiles aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen.

§. 7.

[Bearbeiten]
Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zweck des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden, oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültigkeit zugestehen.

§. 8.

[Bearbeiten]
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden.
Innerhalb des Grenzbezirkes sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren in der Regel nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.
Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Kontrolmaßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb [135] des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle, zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.

§. 9.

[Bearbeiten]
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet:
a) Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem Gebiete des anderen Theiles verboten ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll- oder steueramtlich abzufertigen;
b) Waaren, welche in dem Gebiete des anderen Theiles eingangsabgabenpflichtig und dahin bestimmt sind, nach demselben
1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangsamte,
2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und
3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Ausgangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze
zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.

§. 10.

[Bearbeiten]
Auch wird jeder der beiden Theile die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamte auszustellende, die Registerpost und das Datum der Abfertigung enthaltende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist.

§. 11.

[Bearbeiten]
Vor Ausführung der im §. 9 unter b und im §. 10 enthaltenen Bestimmungen werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde- und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen. [136]

§. 12.

[Bearbeiten]
Jeder der vertragenden Theile hat die in den §§. 13 und 14 erwähnten Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide vertragende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertragenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen.

§.13.

[Bearbeiten]
Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und Zoll- oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein- oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der vertragenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben Geld- oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist.

§. 14.

[Bearbeiten]
Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles, durch welche erweislich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen.

§. 15.

[Bearbeiten]
Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabengesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf Grund dieses Kartells keiner der vertragenden Theile verpflichtet.

§. 16.

[Bearbeiten]
Dagegen darf durch die nach den §§. 12 bis 15 zu erlassenden Strafbestimmungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze [137] des anderen Theiles etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen u. dergl., nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§. 17.

[Bearbeiten]
Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles hat auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben jeder der vertragenden Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen,
1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder
2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingänge des Antrages auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen läßt;
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind.

§. 18.

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Zu den im §.17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist.

§. 19.

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Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des anderen Theiles dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.

§. 20.

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Die Kosten eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens und der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten. [138]
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird.
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.

§. 21.

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Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Theile entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren stattfand.

§. 22.

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Eine nach Maßgabe des §. 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen.

§. 23.

[Bearbeiten]
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte.
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern.

§. 24.

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Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen Gebiete wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Gebietes oder in Gemäßheit des §. 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichts:
1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke auf halten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich [139] auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten;
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen;
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.

§. 25.

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Es sind in diesem Kartell unter „Zollgesetzen“ auch die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, und unter „Gerichten“ die in jedem der beiderseitigen Gebiete zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden.

§. 26.

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Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwischen den vertragenden Staaten zum Zweck der Unterdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert.

[140]

Schlußprotokoll.

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Schlußprotokoll.
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Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Handelsvertrages zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Deutschen Reich haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:

Zu Artikel 1 des Vertrages.

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1. Der im Artikel 1 unter b ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch auf jene Vorsichtsmaßregeln, die zum Schutze der Landwirthschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung schädlicher Insekten (wie z. B. der Reblaus und des Koloradokäfers) ergriffen werden.
2. Die vertragschließenden Theile werden sich alle aus Rücksichten der Gesundheitspolizei erlassenen Verkehrsbeschränkungen gegenseitig mittheilen.
3. Soweit einzelnen Wirthschaftsbesitzern in den an Oesterreich-Ungarn grenzenden deutschen Bezirken bisher gestattet werden konnte, jährlich bis zu 6 Stück Nutz- und Zuchtvieh zu ihrem eigenen Wirthschaftsbedarf aus Oesterreich-Ungarn einzuführen, wird diese Zahl auf 12 Stück für das Kalenderjahr erhöht.
Die Konfinirungszeit für das im vorerwähnten Grenzverkehr aus Oesterreich-Ungarn in die angrenzenden deutschen Bezirke eingebrachte Vieh wird in der Regel 45 Tage nicht überschreiten.
Sofern örtliche Bedürfnisse eine Erweiterung der Bezirke, welche bisher deutscherseits für diesen Grenzverkehr festgesetzt wurden, wünschenswerth erscheinen lassen, wird solchen Bedürfnissen billige Rücksicht getragen werden.

Zu Artikel 3 des Vertrages.

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Die beiden vertragschließenden Theile werden dafür Sorge tragen, daß die innere Gesetzgebung der technischen Entwickelung der einer inneren Abgabe unterliegenden Industrie derart folge, daß die Steuerrückvergütung die thatsächlich entrichtete Steuer nicht übersteige.

Zu Artikel 5 des Vertrages.

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Bezüglich derjenigen Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile nach dem Gebiete des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder dorthin auf ungewissen Verkauf, außer dem Meß- und Marktverkehr, versendet, binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt, dann der Muster, welche von Handlungsreisenden eingeführt werden, [141] bewendet es bei den zur Zeit in den beiderseitigen Vertragsgebieten in Anwendung stehenden Vorschriften.
Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird, findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt.
Zur Feststellung der Identität wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen.

Zu Artikel 6 des Vertrages.

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In Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen die Begriffe Grenzbezirk und Grenzbewohner in Frage kommen, werden die dermalen in beiden Staaten bestehenden Grenzbezirke als solche anerkannt, auf welche derlei Zollbegünstigungen sich zu erstrecken haben. Im Fall von Aenderungen in der Ausdehnung der Grenzbezirke gelten diese Zollbegünstigungen für eine Grenzzone von zehn Kilometer Entfernung von der Grenze. Es sind jedoch die Direktivbehörden der betreffenden Grenzstrecken, unter Zustimmung der Direktivbehörde des anderen vertragschließenden Theiles, befugt, auch über jene Bezirke hinaus Ausnahmen nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses zu bewilligen.

Zu Artikel 5, 6 und 7 des Vertrages.

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Die in den Artikeln 5, 6 und 7 verabredeten Verkehrserleichterungen finden unter den in der Uebereinkunft zwischen Oesterreich, Bayern, Württemberg und Baden vom 29. Februar 1854 festgesetzten Kontrolen auch auf den Verkehr über den Bodensee Anwendung.
Eine Revision der gedachten Uebereinkunft mit Rücksicht auf solche Bestimmungen derselben, welche in Folge thatsächlich veränderter Verhältnisse einer Modifikation bedürfen, bleibt vorbehalten.

Zu Artikel 7 des Vertrages.

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1. Die im Artikel 7 bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende Umstände bedingt:
a) Die Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit einem Begleitschein (nicht zur schließlichen Abfertigung) angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergiebt, daß und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluß gesetzt worden sind.
b) Dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und sichernd befunden werden.
c) Die Deklaration muß vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen, daß wegen mangelhafter Anmeldung die spezielle Revision nicht erforderlich wird, [142] und es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifs überhaupt keine Veranlassung vorliegen.
Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung gewinnen, daß der in dem Gebiete des anderen Theiles angelegte Verschluß unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben.
2. Soweit an einzelnen Orten in Deutschland ein Bedürfniß sich geltend macht, soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die Benutzung der öffentlichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung wird österreichisch-ungarischerseits zugestanden.

Zu Artikel 8 des Vertrages.

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1. Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzollämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung zurückzuziehen.
Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und den betheiligten deutschen Staaten vorbehalten.
2. Es wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Abfertigungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden.
Eine ausnahmsweise Erweiterung der Kompetenz einzelner Aemter wird der besonderen Verständigung der betheiligten Regierungen vorbehalten.
Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grundsätze geeinigt:
a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des Staates, welchem es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält den Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter erhalten den Namen ihres Standortes.
b) Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf welchem sie stehen; das Amtsschild wird mit den Farben und Wappen des Landes, welchem das Amt angehört, versehen.
c) Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Territorialamtes ob.
d) Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, daß die auf ihr Gebiet übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Geschäfte nicht gestört werden, und daß namentlich die Sicherheit ihrer Dienstpapiere und Gelder keinem Anstande unterliege.
e) Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten, welche sich aus irgend einer im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der vorschriftsmäßigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat [143] begeben, sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden Wege-, Brücken- und Fährgelde ebenso wie die eigenen Beamten und Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Kommunikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur insoweit zu beanspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarife begründet erscheint.
f) Es wird ausdrücklich anerkannt, daß durch die Zusammenlegung der gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshandlungen, nicht aber eine regelmäßige Abfertigungsgemeinschaft beabsichtigt sei, daß demnach, abgesehen von Fällen außergewöhnlichen Verkehrsandranges und den hierfür von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich zu erlassenden Instruktionen, jedes der beiden Aemter nur die ihm als Ein- oder Ausgangsamt seines Staates obliegenden Funktionen zu vollziehen, an den gleichen Funktionen des anderen Amtes aber sich nicht zu betheiligen habe.
g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen:
zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter,
über das Verhalten der Beamten und Angestellten der beiderseitigen Zollschutzwachen in ihrem Verkehr zu den Beamten und Angestellten der Wachanstalten des Nachbarstaates,
über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates verlegten Aemter des anderen Staates und die hierfür anzurechnenden Miethzinse,
über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammengelegten Aemter,
über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen und Oeffnen der Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern,
über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in dem Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden,
über die Zollabfertigungen an Sonn- und Feiertagen, endlich
über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten-Uniform- und Armaturstücke
werden hierdurch aufrecht erhalten.
Der Grenzpassantendienst wird von jedem der vertragschließenden Theile nach den in seinem Gebiete diesfalls bestehenden Vorschriften und mit Rücksicht auf die besonderen Vereinbarungen gehandhabt werden. [144]

Zu Artikel 10 des Vertrages und zum Zollkartell.

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1. Zu §. 4 des Zollkartells.

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Zu den oberen Zoll- und Steuerbeamten, welche befugt sind, bei den Einhebungsämtern des gegenüberliegenden Zollgebietes die Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach demselben und an dessen Grenze nachweisen, nebst Belegen zur Notiznahme einzusehen, gehören außer den höheren Beamten, in Oesterreich-Ungarn: die Oberbeamten der Hauptzollämter, die Finanzwach-Oberkommissäre und Kommissäre, in Deutschland: die Hauptamtsmitglieder und die Oberkontrolöre.

2. Zu §. 5 des Zollkartells.

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Es wird als unbedenklich anerkannt, daß die Grenzaufseher (Finanzwachmannschaften) zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich gegenseitig unterstützen und ihre darauf bezüglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar mittheilen. Man war jedoch darüber einverstanden, daß die zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen vorzunehmenden Berathungen zunächst nur unter den beiderseitigen oberen Zoll- und Steuerbeamten stattzufinden haben.

3. Zu §. 6 des Zollkartells.

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Es wird anerkannt, daß die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten, wenn dieselben bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze des einen vertragschließenden Theiles in das Gebiet des anderen sich begeben, sich lediglich darauf zu beschränken haben, bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen, daß die genannten Beamten dagegen auf fremdem Gebiete weder die Person des Thäters, noch die Gegenstände der Uebertretung anhalten, noch auch von ihren Waffen Gebrauch machen dürfen. Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche Angriffe auf ihre Person in die Nothwendigkeit versetzt werden, zu ihrer Selbstverteidigung auf fremdem Territorium von ihren Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem einzelnen Falle die Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen, nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber zu entscheiden, ob dieser Gebrauch überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange zur Abwehr der thätlichen Angriffe erforderlich gewesen ist.

4. Zu §§. 6 und 11 des Zollkartells.

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Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten können, wenn sie sich zu den in den §§. 6 und 11 des Zollkartells bezeichneten Zwecken in das Gebiet des [145] anderen Theiles begeben, dabei ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist.

5. Zu §. 8 des Zollkartells.

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Man war darüber einverstanden, daß es, so lange fremde unverzollte Waaren im Grenzbezirke nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und dort nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch unter einer gegen mißbräuchliche Verwendung hinreichend sichernden Kontrole niedergelegt werden dürfen, zur Ausführung der im §. 8 enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten Art, sowie Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des anderen Theiles in der gesetzlich zulässigen Weise zu kontroliren.

6. Zu §. 9 des Zollkartells.

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Zur Ausführung der Verabredung unter lit. a des §. 9 werden den beiderseitigen Aemtern die in dem gegenüberliegenden Zollgebiete in der Einfuhr und Durchfuhr verbotenen oder einer besonderen Erlaubniß bedürfenden Gegenstände besonders bezeichnet werden.

7. Zu §. 10 des Zollkartells.

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Nach §. 10 des Zollkartells sollen die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann gewährt werden, wenn durch eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die aus dem deutschen Zollgebiete nach Oesterreich-Ungarn oder umgekehrt ausgeführte Waare in Oesterreich-Ungarn beziehentlich dem deutschen Zollgebiete angemeldet worden ist.
In Bezug auf die Ausführung dieser Bestimmung war man darüber einverstanden, daß es bei dem bisherigen Verfahren nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften verbleiben soll:
a) Bei dem gewöhnlichen Frachtenverkehr, wo die beiderseitigen Grenzzollämter die zollgesetzliche Ausgangs- beziehungsweise Eingangsabfertigung der Waaren vornehmen, erfolgt die Ueberweisung derselben behufs der Anmeldungsbescheinigung auf den die Waaren begleitenden Abfertigungspapieren von dem Grenzzollamte des Ausgangsstaates an das Grenzzollamt des Eingangsstaates. Das letztere giebt die Anmeldungsbescheinigung unter Beidrückung des Amtssiegels und unter amtlicher Unterschrift mit den Worten: „Angemeldet und unter Nr. . . . . des. . . . Registers eingetragen.“
b) Bei dem Frachtverkehr mittelst der Eisenbahn findet dasselbe Verfahren statt, auch wenn die Ausgangsabfertigung bei einem Amte im Innern und die Eingangsabfertigung bei dem Grenzzollamte, oder die Ausgangsabfertigung bei dem Grenzzollamte und die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Innern, oder [146] die Ausgangs- und die Eingangsabfertigung beiderseits bei einem Amte im Innern vorgenommen wird.
Damit aber in dem Falle, wo die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Innern stattfindet, dieses weiß, welche der ihm im Ansageverfahren überwiesenen Güter im gebundenen Verkehr übergegangen sind, so bemerkt das Grenzzollamt des Eingangsstaates auf Grund der ihm von dem Grenzzollamte des Ausgangsstaates mitgetheilten Abfertigungspapiere bei der betreffenden Post der Ladeliste, welches Amt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung vorgenommen hat, sowie in welchem Register und unter welcher Nummer desselben die Waare dort eingetragen ist. Es würde also z. B. bei einer nach Wien bestimmten Waarenpost, welche mit Begleitschein nach Breslau gekommen und dort zum Ausgange über Oderberg abgefertigt ist, das österreichische Grenzzollamt zu Oderberg, welches die Waaren im Ansageverfahren nach Wien abläßt, auf Grund des ihm von dem preußischen Grenzzollamte zu Oderberg mitgetheilten Begleitscheines in der Ladeliste bei der betreffenden Post bemerken:
„Im gebundenen Verkehr von Breslau, Begleitschein. Empfangsregister Nr. . . .“
Damit aber auch das Ausgangs-Abfertigungsamt sofort beim Rückempfange der von dem Grenzzollamte des Eingangsstaates für die Anmeldung bescheinigten Abfertigungspapiere erfährt, welches Amt des Eingangsstaates die zollgesetzliche Eingangsabfertigung vornimmt, so giebt das Grenzzollamt des Eingangsstaates die Anmeldungsbescheinigung über die von ihm im Ansageverfahren auf ein Amt im Innern abgelassenen Waaren dahin:
„Durch Ladungsliste Nr. . . . angemeldet und mit Ansagezettel Nr. . . . nach. . . . .abgelassen.“
Bei zusammengelegten Zollämtern, welche einen erheblichen Eisenbahnverkehr abzufertigen haben, soll es jedoch genügen, daß die Eingangsämter die Uebernahme der unverabgabten Waaren durch den Abdruck des Amtsstempels in den Abfertigungspapieren des anderen Theiles bestätigen.
c) Bei dem Postverkehr, es mag die Beförderung der Güter mittelst der gewöhnlichen Postwagen oder mittelst der Eisenbahn erfolgen, besorgt das Grenzzollamt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung der im gebundenen Verkehr übergehenden Waaren. Der zu prüfende Verschluß bleibt an den einzelnen Poststücken, und bescheinigt das Grenzausgangsamt dies auf der für das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärung unter Beidrückung des Amtssiegels mit den Worten:
„Blei-, Verschluß von N. N. belassen“
„Siegel- ,
so daß alle aus dem gebundenen Verkehr des Ausgangsstaates eingehenden Poststücke beim Grenzeingangsamte mit amtlichem Verschlusse und mit amtlich bescheinigter Eingangserklärung ankommen und, sofern dort nicht die zollgesetzliche [147] Eingangsabfertigung stattfindet, damit auf das dazu berufene Amt im Innern abgelassen werden müssen. Die Zollabfertigungspapiere des Grenzausgangsamtes läßt dieses ebenfalls mit an das Grenzeingangsamt gehen, welches sie zum Beweise der Eingangsanmeldung abstempelt und dann sofort zurücksendet.
Es herrscht Einverständniß darüber, daß bei zusammengelegten Zollämtern an der Eisenbahn und insbesondere dort, wo ein direkter Uebergang der Posten in den nämlichen Eisenbahn-Postwagen ohne Ausladung der Poststücke stattfindet, und die letzteren theils unter Einzel-, theils unter Raumverschluß einlangen beziehungsweise weiter abgefertigt werden, von der Bescheinigung des Verschlusses seitens des Austrittsamtes auf den für das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärungen abgesehen werden könne und es genüge, daß das Ausgangsamt die Zollabfertigungspapiere dem Eingangsamte zur Einsicht und behufs Abstempelung sogleich nach Eintreffen der Post zustelle.

8. Zu §. 11. des Zollkartells.

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Die Verständigung über die in §.11 erwähnten Punkte bleibt der Verhandlung zwischen Oesterreich und den angrenzenden deutschen Staaten vorbehalten.
Die zollamtliche Abfertigung der über die beiderseitigen Grenzen auf Eisenbahnen verkehrenden Viehtransporte soll thunlichst beschleunigt und erleichtert werden. Dieselbe ist auf vorherige Anmeldung und bezüglichen Antrag der Eisenbahnverwaltungen, wenn sonst die übrigen Voraussetzungen zutreffen, auch zur Nachtzeit vorzunehmen, sofern dies mit einer vollkommen verläßlichen Vollziehung des Dienstes vereinbar ist.

9. Zu §, 13 des Zollkartells.

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Nach §. 13 des Zollkartells sollen Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles mindestens mit denselben Strafen bedroht werden, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen der eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Man war darüber einverstanden, daß in jenen Staaten, in welchen die Uebertretungen der aus polizeilichen Rücksichten ergangenen Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote nicht als eine Verletzung der Abgabengesetze erachtet werden, auch nicht die zum Schutze der letzteren angedrohten Strafen, sondern jene des einschlägigen Strafgesetzes Anwendung finden können, unbeschadet der Verfolgung nach dem Zollstrafgesetze, falls zugleich eine Zollübertretung vorliegt.

10. Zu §. 14 des Zollkartells.

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Die Anträge auf Einleitung der Untersuchung können in Oesterreich-Ungarn von den Finanzbezirksdirektionen beziehungsweise Finanzdirektionen und den Finanzinspektoren (Grenzinspektoren), in Deutschland von den Hauptämtern ausgehen.
Die beiderseitigen Behörden haben dergleichen Anträge an einander zu richten, um das Weitere zu veranlassen. [148]

11. Zu §. 21 des Zollkartells.

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Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle einschließlich der Lizenzgebühren einzuziehen.

12. Zu §. 22 des Zollkartells.

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Die Bestimmung im Alinea 3 des §. 20 wegen Tragung der Kosten findet auch in dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung Anwendung.

Zu Artikel 11 des Vertrages.

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Man ist darüber einverstanden, daß von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Ausübung der nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt.
Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschiffe und deren Ladungen in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht:
a) auf Prämien, welche für neu erbaute Seehandelsschiffe ertheilt werden oder ertheilt werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung der Hafen- und Zollgebühren oder in der Ermäßigung solcher Gebühren bestehen;
b) auf die Privilegien für sogenannte Jachtklubs, welche dritten Staaten angehören.

Zu den Artikeln 16 und 18 des Vertrages.

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1. Die in den Artikeln 16 und 18 enthaltenen Bestimmungen erstrecken sich auch auf den Fall, wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nöthig wird. Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahntransporten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt, daß, wo durch sehr große Entfernung der Auf- und Abladungsorte eine Umladung nöthig wird, die Ausdehnung jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig beaufsichtigte Umladung stattfindet, nicht auszuschließen sei.
2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der vertragschließenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des anderen durchgeführt werden, sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschließbaren Behältnissen erfolgt, und die Zahl, der Inhalt und das Rohgewicht der Poststücke aus den der Zollbehörde zugänglichen Postpapieren ersichtlich sind, von der Deklaration und Revision sowohl im Innern als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen Verschluß der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum Zweck des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden.
Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueberlandspost beförderten Gegenstände unterbleiben.
3. Man ist darüber einverstanden, daß durch die im zweiten Alinea des Artikels 18 und die vorstehend unter 2 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen [149] transitirenden Güter und Postsendungen von der zollamtlichen Revision die Ausführung einer solchen Revision nicht ausgeschlossen sein soll, wenn Anzeigen oder begründete Vermuthungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen.
4. Die Zollabfertigung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs soll, wie bisher, nach den in der Beilage C des Vollzugsprotokolls zum Vertrage vom 11. April 1865 ersichtlichen Bestimmungen erfolgen. Dabei sollen die zwischen Oesterreich-Ungarn und den betreffenden deutschen Staaten bestehenden Erleichterungen des Eisenbahnverkehrs, sofern sie weiter gehen als die erwähnten Bestimmungen, noch ferner aufrecht bleiben. Ebenso sollen die in der Beilage D (Vollzugsprotokoll 1865) ersichtlichen Vorschriften über die Anwendung des Schiffsverschlusses auch ferner in Kraft bleiben.

Zu Artikel 19 des Vertrages.

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1. Was den Meß- und Marktverkehr anbelangt, so hat man sich über die Form der Legitimation, welche von den Angehörigen des anderen Theiles, die der im ersten Absätze des Artikels 19 ausgesprochenen Begünstigung theilhaftig werden wollen, beizubringen ist, nach Inhalt der Anlage C verständigt. Zur Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 2 genannten Behörden befugt sein.
2. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathslandes ausgefertigt sind.
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter D anliegenden Muster erfolgen.
Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Paßkarten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem vertragschließenden Theile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben.
Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für Deutschland und Oesterreich-Ungarn gleichmäßig herzustellenden Karten nach Format und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen, und in einem Format hergestellt werden, welches die bequeme Mitführung in der Tasche möglich macht.
Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen nur Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen. Für andere als die in der Karte genannten Gewerbetreibenden dürfen sie Geschäfte weder abschließen noch vermitteln. Auch dürfen sie ausschließlich im Umherreisen Bestellungen suchen und Ankäufe machen. Sie haben außerdem die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten.
Bis zum Schlusse des Jahres 1881 sollen Gewerbe-Legitimationskarten der bisher vereinbart gewesenen Form in Anwendung und Geltung bleiben; bis dahin [150] sollen die Karten auch, wie bisher, den Reisenden die Befugniß gewähren, auf gekaufte Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Vom 1. Januar 1882 ab kommt dagegen die Befugniß, aufgekaufte Waaren mitzunehmen, in Wegfall.

Zu Artikel 20 des Vertrages.

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Die Hinterlegung der Bezeichnungen der Waaren oder deren Verpackung, der Fabrik- und Handelsmarken, sowie der Muster und Modelle, deren Rechtsschutz die deutschen Angehörigen in Oesterreich-Ungarn erwerben wollen, hat sowohl bei der Handelskammer in Wien, als auch bei jener in Budapest zu erfolgen.
Da in dem Gebiete des Deutschen Reichs gemäß der daselbst bestehenden Gesetze über jede Patentertheilung eine amtliche Bekanntmachung erfolgen muß, so wird festgesetzt, daß, wenn ein Angehöriger des Deutschen Reichs auf einen daselbst patentirten Gegenstand auch in Oesterreich-Ungarn ein Privilegium erwirbt die in Deutschland gesetzlich mittelst Druck erfolgte Veröffentlichung der betreffen den Patentbeschreibung und Zeichnung keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund gegen den Rechtsbestand des analogen österreichischen und ungarischen Privilegiums bilden soll, insofern das den Bedingungen des Gesetzes entsprechende Gesuch um dessen Ertheilung bei der kompetenten Behörde innerhalb des Zeitraums von drei Monaten, vom Tage obiger Veröffentlichung ab gerechnet, eingereicht worden ist, welcher Tag in den Druckexemplaren der deutschen Patentschriften angegeben werden wird.

Zu den Artikeln 21 und 22 des Vertrages.

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Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragte verstanden. Jeder der vertragschließenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen Theiles nach Maßgabe des Artikels 22 Schutz und Beistand gewährt hat, ist verpflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grundsätzen zu erstatten, wie dies von dem Theile, welcher den Konsul bestellt hat, rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde.

Zu Artikel 23 des Vertrages.

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Man war darüber einverstanden, daß unter den Zollstellen, an welch Beamte zu dem im Alinea 1 des Artikels 23 gedachten Zweck zu senden, die vertragschließenden Theile sich gegenseitig das Recht zugestanden haben, die Zolldirektivbehörden (in Oesterreich-Ungarn: die Finanzlandesdirektionen und Finanzdirektionen, in Deutschland: die Zolldirektionen) nicht mitbegriffen sind, sondern daß darunter nur die Bezirksbehörden (in Oesterreich-Ungarn: die Finanzbezirksdirektionen, Finanzinspektoren, in Deutschland: die Hauptämter mit den ihnen untergeordneten Lokalbehörden) verstanden werden. [151]
Ebenso war man darüber einverstanden, daß zwar jede Regierung die Auswahl der Zollstellen des anderen Zollgebietes, an welche sie Beamte zu dem vertragsmäßig bezeichneten Zweck senden will, überlassen bleibe, daß es aber erforderlich sei, die betheiligte Regierung jedesmal vorher von der Person des zu entsendenden Beamten und von den Zollstellen zu benachrichtigen, an welche derselbe gesendet werden soll.

Zu Artikel 26 des Vertrages.

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Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragschließenden Theilen vorgelegt werden soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in ersterem enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation derselben als genehmigt angesehen werden sollen.
Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung vollzogen.
Berlin, den 23. Mai 1881.
(L. S.) Karl Heinrich von Boetticher.   (L. S.) Graf A. Wolkenstein.
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