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ADB:Wening-Ingenheim, Johann von

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Artikel „Wenning-Ingenheim, Johann von“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 41 (1896), S. 723–724, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Wening-Ingenheim,_Johann_von&oldid=- (Version vom 5. November 2024, 04:20 Uhr UTC)
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Wenning: Johann Nepomuk v. W.-Ingenheim, Civilist, geboren am 15. November 1790 in Hohenaschau im damaligen (bairischen) Salzachkreise, † in München am 16. October 1831. W. besuchte das Gymnasium zu München, 1809 die Universität Landshut, widmete sich nach vollendetem philosophischen Curse dem Studium der Rechtswissenschaft, erlangte am 28. März 1811 mit der gekrönten Preisschrift „Ueber das Verhältniß des Wesens zur Form der Philosophie“ den philosophischen Doctorgrad, und ging 1813 nach Göttingen, wo er nach Promotion zum Doctor beider Rechte als Doctor legens zugelassen wurde. In die Heimath zurückgekehrt, erhielt er mit Allerhöchster Entschließung vom 26. Februar 1814 zu seiner weiteren juristischen Ausbildung ein Stipendium, habilitirte sich zu Landshut und eröffnete seine Vorlesungen [724] mit einem Vortrage „über den Geist des Studiums der Jurisprudenz“ (Landshut 1814). Am 20. Juli desselben Jahres zum Stadtgerichtsassessor in München ernannt, welche Stelle er nach beendetem Sommersemester antrat, wurde er bereits 1816 (nicht 1818 wie im Neuen Nekrolog) an Stelle des nach Halle berufenen Theophilus Hufeland mit einem Gehalte von 1200 fl. (später auf 1300 erhöht) zum ordentlichen Professor des Civilrechts in Landshut befördert, und las in dieser Eigenschaft namentlich Pandecten und bairisches Recht. 1818 erhielt er den Titel eines königlichen Hofrathes, und siedelte 1826 mit der ganzen Universität nach München über, wo er am 16. October 1831 im 41. Lebensjahre starb. Wenning’s Hauptwerk ist sein „Lehrbuch des gemeinen Civilrechtes nach Heyse’s Grundriß“. Ein sehr brauchbares Handbuch, das in rascher Folge vier Auflagen erlebte; die erste erschien 1822–23 in 2 Bänden, die vierte 1831; ferner verfaßte er ein „Lehrbuch der Encyklopädie und Methodologie der Rechtswissenschaft“ (Landshut 1821); dann außer Aufsätzen im Archiv f. civilist. Praxis und f. Criminalrecht eine Abhandlung: „Ueber die Wichtigkeit der politischen und gerichtlichen Beredsamkeit“ (ebd. 1822). Eine weitere anonym herausgegebene Broschüre: „Ueber die Mängel und Gebrechen der juristischen Lehrmethode“ (ebd. 1820) wurde beim Erscheinen confiscirt, sechs Jahre später aber dem neuen Studienplane zu Grunde gelegt. W. war ein eifriger und daher beliebter Docent.

Permaneder, Annales etc. P. V, p. 302. 319. 331. 341. 348. 355. 396. – Convers.-Lexik. d. neuesten Zeit u. Literatur, S. 915. – (Schmidt) Neuer Nekrolog d. Deutschen. IX. Jahrgang, 2. Theil (1831), S. 1227, Nr. 1366. – Prantl, Gesch. d. Ludw.-Max.-Univ. II, 520. Biogr. Nr. 262.