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ADB:Streithorst, Anton von der

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Artikel „Streithorst, Anton v. d.“ von Paul Zimmermann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 36 (1893), S. 569–572, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Streithorst,_Anton_von_der&oldid=- (Version vom 5. November 2024, 04:29 Uhr UTC)
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Streithorst: Anton v. d. St., braunschweigischer Staatsmann, wurde im J. 1562 oder 1563 geboren. Er stammte aus einem alten, ursprünglich westfälischen Adelsgeschlechte, das erst seit kurzem im Braunschweigischen sich niedergelassen hatte, und war wol der vierte der sieben Söhne, die Christoph v. d. St., Hofmarschall und Statthalter zu Wolfenbüttel, bei seinem Tode († 24. Juni 1576) zurückließ. Seine Mutter Eva, geb. v. Sambleben († Febr. 1589), war in erster Ehe mit dem Großvogte Balthasar v. Stechow verheirathet gewesen, der 1553 in der Schlacht bei Sievershausen gefallen war. Die Familie war reich begütert und stand mit dem fürstlichen Hause in nahen Beziehungen. Christoph v. d. St. hat die Häuser Königslutter, Rottorf und Schliestedt in seinem Besitze vereinigt. Ersteres ging auf den ältesten Sohn Heinrich Christoph über, während wir später Schliestedt im Besitze Anton’s, Rottorf in dem seines Bruders Joachim sehen. Dieser war der einzige von den Brüdern, der außer Anton im J. 1613, wo beide am 10. September mit ihrem Neffen Hermann Christoph, Heinrich Christoph’s Sohne, einen Erbvergleich schlossen, noch am Leben war. Bald nach dem Tode des Vaters, am 13. Juli 1576, bezog Anton mit Joachim und zwei anderen Brüdern die Universität Helmstedt. Dann setzte er auf Reisen durch Oberdeutschland und Italien, die er in Begleitung des späteren Helmstedter Professors Friedrich Dasypodius machte, seine Studien fort. Im J. 1589 kehrte er in die Heimath zurück und lebte in Schliestedt als Privatmann. Die Urtheile aus dieser früheren Zeit lauten über ihn durchas günstig. So nennt ihn ein Mann wie Caselius (s. A. D. B. IV, 40) 1611 „non minus de optimis disciplinis et summis virtutibus quam familia nobilem“; und ähnlich heißt es von ihm noch in der Memoria Dasypodii (Meier, Monumenta Julia p. 100). Bald zog er die Aufmerksamkeit des Herzogs Heinrich Julius auf sich, der von 1591 ab seine Dienste bei verschiedenen Behörden, sowie besonders zu Gesandtschaften gebrauchte, bis er ihm unterm 11. Januar 1600 als Hofrath beim Hofgerichte eine feste Anstellung ertheilte. Für nähere Beziehung zu dem Fürsten selbst spricht wohl der Umstand, daß alle vier Söhne, sowie ein Neffe Anton’s in der Begleitung des Erbprinzen Friedrich Ulrich waren, [570] als dieser am 3. October 1603 sich in Helmstedt immatriculiren ließ. Daß er als Beamter wegen seiner Tüchtigkeit und Zuverlässigkeit in hohem Ansehen stand, zeigte sich bald nach dem Tode des Herzogs Heinrich Julius († 20./30. Juli 1613). Dessen Nachfolger, Herzog Friedrich Ulrich, war den Regierungspflichten, die ihm oblagen, in den folgenden unruhigen Zeitläuften und bei den Schwierigkeiten zumal finanzieller Natur, die er hier vorfand und die der verunglückte Versuch gegen die Stadt Braunschweig noch sehr verschlimmerte, nichts weniger als gewachsen. Man fürchtete, daß er, eine ehrliche, gutmüthige, aber schwache Natur, geistiger Anstrengung abhold und den Freuden der Tafel um so mehr ergeben, nur zu leicht von seiner Umgebung sich würde beeinflussen lassen, zu selbständigen Entschlüssen, zu planmäßigem Regiment sich nicht würde aufraffen können. Deshalb suchten seine nächsten Anverwandten, seine Mutter, die Herzogin Elisabeth und deren Bruder, König Christian von Dänemark, ihm und der ganzen Landesverwaltung dadurch einen festen Halt zu geben, daß sie ihm eine Anzahl Räthe zur Seite stellten, an deren Zustimmung jede seiner Handlungen gebunden war. Niemand hielt man für würdiger an ihre Spitze zu treten, als Anton v. d. St., dessen liebenswürdiges Wesen – rosa inter spinas nennt ihn eine alte Schilderung der damaligen Hofleute zu Wolfenbüttel – die Uebernahme solch einer Aufgabe sehr zu erleichtern schien. Unterm 31. October 1615 ward er zum Oberhofmeister, Geheimrath und Hofrichter bestellt, und es wurden ihm vier Regierungs- und Geheimräthe, nämlich Jobst v. Weyhe, Hans v. Mützefahl, Berthold v. Rautenberg und Eberhard v. Weyhe, beigeordnet. Der Herzog verpflichtete sich ausdrücklich, Alles, was sie riethen, in Gnaden zu vermerken, keine Briefe oder Schriften, daran gelegen, zu vollziehen, ehe sie sie gelesen und erwogen, und ohne ihr Wissen nichts zu verschenken, zu veräußern oder zu verschreiben. Am 1. Februar 1616 ließ er hierüber eine gedruckte Verordnung ausgehen, in der es ausdrücklich hieß, daß kein Document Gültigkeit besäße, wenn es nicht der Oberhofmeister oder einer der vier Räthe zuvor unterschrieben hätte. Unterm 10. December 1616 wurde Anton seiner treuen, guten Dienste wegen zum Statthalter, geheimsten Kammerrath und Hofrichter ernannt; wol um sich gefügigere Werkzeuge zu schaffen, ließ er sich sechs Räthe, die an allen wichtigen Entschließungen theilnehmen sollten, zur Seite stellen: Arend v. Wobersnau, Eberhard v. Weyhe, Joachim v. d. St., Anton’s Bruder, Jobst v. Weyhe, Henning v. Rheden und Berthold v. Rautenberg. Die Regierung erhielt durch diese Neuerungen einen ganz veränderten Charakter; ihr Schwerpunkt lag von jetzt ab statt in den Rathsversammlungen, bei jenen Männern, die, abgesehen von den Justiz- und Parteisachen, die der fürstlichen Rathsstube und Kanzlei verblieben, eigentlich alles zu entscheiden hatten. Es bildete sich eine Oligarchie von bedenklichem Charakter; die Person des Fürsten trat um so mehr zurück, je mehr er bei seiner indolenten Gesinnung froh war, lästiger Arbeit und Verantwortung überhoben zu sein. Es war so Anton v. d. St. und den Leuten, die zu ihm hielten, ein Leichtes, einen völlig beherrschenden Einfluß auf Friedrich Ulrich zu gewinnen und lange Zeit zu behalten. So gut die Absicht war, die zur Einsetzung der Regentschaft geführt hatte, so verderblich waren für den Fürsten wie für das Land die Folgen, die daraus erwuchsen. Die Verführung zu Uebergriffen, zu eigener Bereicherung und Vernachlässigung der Landesinteressen war bei dem willenlosen Fürsten und bei dem Mangel jeglicher Controle für die Machthaber eine zu große, als daß sie ihr auf die Dauer hätten widerstehen können; und als sie die schiefe Ebene erst einmal betreten hatten, da gab es kein Aufhalten, bis ihrem Treiben gewaltsam ein Ende gemacht wurde. Es ist bekannt, wie schwere Wunden dieses Streithorst’sche Regiment durch seine eigennützige Verwaltung, insbesondere die heillose Münzverfälschung, das sogenannte [571] Kipper- und Wipperwesen, wodurch Handel und Wandel für lange Zeit fast völlig lahm gelegt wurden, dem allgemeinen Wohlstande des Landes geschlagen hat. Wohl noch mehr als Anton v. d. St. entfalteten die Landdroste Arend v. Wobersnau, der das Gebiet zwischen Deister und Leine, Joachim v. d. St., der die Harzämter, und Henning v. Rheden, der die Weserlande unter sich hatte, eine geradezu landesverderbliche Thätigkeit; sie vor allem zogen sich den allgemeinen bitteren Haß im höchsten Maaße zu. Friedrich Ulrich schenkte ihnen blindes Vertrauen und geschickt verstanden sie, fremde Einwirkungen von ihm fern zu halten. So insbesondere seinen Bruder, den Herzog Christian, den sie bei der Kinderlosigkeit des Landesherrn als seinen Nachfolger fürchteten. Die Warnungen der Mutter, der Herzogin Elisabeth, die freimüthigen Worte des alten Hofpredigers Basilius Sattler (s. A. D. B. XXX, 408) waren lange Zeit wirkungslos; auch das in kräftiger Sprache abgefaßte, hochfahrende Mahnschreiben, das König Christian unter dem Namen des „Königlichen Weckers“ am 21. December 1620 von Cronenburg aus an Friedrich Ulrich ergehen ließ, war zunächst ganz ohne Erfolg. Es waren hauptsächlich drei Punkte, die hier den Streithorsts und ihren Genossen, von deren Wesen und Gebahren eine äußerst ungünstige Schilderung entworfen wird, zum Vorwurf gemacht wurden: die Verschlechterung des Münzwesens, die übermäßige Beschwerung der Unterthanen und die Veräußerung von Kammer- und Klostergütern. Es würde uns zu weit führen, im einzelnen hierauf einzugehen. Auch die später erhobenen Anklagen, die sich außerdem auf die verschiedensten Punkte bezogen, auf Eingriffe in die Justizpflege, Verwahrlosung der Landeseinnahmen, Unterschlagung öffentlicher Gelder, Verwüstung der Wälder, Errichtung einer besonderen Hauskanzlei, Erregung von Zwietracht in der fürstlichen Familie, Absperrung des Fürsten, Beraubung des Grabes Kaiser Lothar’s in Königslutter u. s. w. u. s. w., können wir hier nicht verfolgen. Mögen manche derselben auch übertrieben gewesen sein, mag man auch Einiges davon auf Rechnung des Eifers der siegenden Gegenpartei setzen müssen, die schließlich allein das letzte Wort behielt: so steht doch fest, daß die üppige Lebensweise der Landesregenten, ihr stark angewachsener Reichthum, den sie durch Leistung von Vorschüssen an den Herzog noch mehr zu dessen Beherrschung auszunutzen verstanden, in scharfem Gegensatze zu der stetigen Geldnoth des Fürsten und der völligen Verarmung des Landes stand. Die Münzverschlechterung, die eine allgemeine Theuerung, hie und da Hungersnoth, ja, nach den Aussagen der Landschaft, revolutionäre Bewegungen und Unsicherheit selbst in der Hofstadt verursachte, hatte mit der Zeit einen solchen Umfang angenommen, daß das Kammergericht zu Speier 1620 deshalb eine Citation erließ. Hatte diese bei den unruhigen Zeiten auch sonst keine merklichen Folgen, so hielt es Arnd v. Wobersnau, der sich auf dem Kalenberge, in Amelungsborn und an anderen Orten ganz besonders die schändlichsten Münzvergehen hatte zu Schulden kommen lassen, doch für gerathen, das Weite zu suchen. Wol um Ende März 1621 floh er nach Hildesheim, wo er schon am 3. Juni desselben Jahres gestorben ist. Auch Henning v. Rheden fühlte sich bald nicht mehr sicher; er nahm am 10. März 1622 seinen Abschied. Denn um diese Zeit hatten sich auch einige der angesehensten Ständemitglieder, denen der Landrentmeister Barnstorff geschickte Unterstützung lieh, zusammengethan, um dem Fürsten die Augen über die Landesverderber zu öffnen. Verschiedene Eingaben brachten sie glücklich in die Hände des Fürsten; anfangs machten sie für die Mißstände nur allgemein die fürstlichen Räthe, dann aber ganz offen die Streithorsts verantwortlich. Diese suchten die Schuld auf Münzmeister und Juden abzuwälzen und das Auftreten der Landstände als einen Eingriff in die landesherrlichen Rechte, als einen widerrechtlich beanspruchten Condominat darzustellen. Aber auf die Länge konnten ihre Ausflüchte [572] bei dem Herzoge nicht verfangen. Auf dem Schlosse zu Hessen gelang es am 10. September 1622 dem vereinten Bemühen der Herzogin Elisabeth, ihres Schwagers, des alten Herzogs Philipp Sigismund und verschiedener Ständemitglieder und Beamten den Landesherrn von der Schuld der Streithorsts zu überzeugen. Er ließ sie abtreten und gefangen setzen. Ein neues Regiment, in dem Ernst v. Steinberg auf Bodenburg zum Statthalter ernannt wurde, trat an ihre Stelle. So schwer der Herzog an die Schuld der Streithorsts hatte glauben können, so unerbittlich war er nun bei dem Bestreben, die Strenge des Rechts über sie walten zu lassen. Am 14. December 1622 wurde der Proceß eröffnet, am 12. Mai 1623 begannen die Verhandlungen. Der Großvogt und Vicehofrichter Jobst v. Weyhe führte den Vorsitz des Gerichtshofes, der aus mehreren hohen Beamten und Helmstedter Rechtslehrern gebildet war. Es wurden drei Klagelibelle eingereicht, von denen eins von dem Herzoge Christian veranlaßt war. Dieser warf ihnen u. a. vor, daß sie ihn seinem Bruder hätten verdächtig machen wollen, als wenn er nach der Landestheilung a. a. strebte. Schon die hohe Artikelzahl der Klageschriften (2567, 1185 und 84) erklärt die lange Zeit, die die Verhandlungen in Anspruch nahmen. Inzwischen hatten die Streithorst’schen Verwandten sich an den Kaiser gewandt und von ihm unterm 26. Februar 1624 einen Befehl erwirkt, nach dem die Angeklagten gegen eine Caution von 100 000 Gulden in Freiheit zu setzen und ihre Güter etc. ihnen wieder zurückzugeben wären. Braunschweigischerseits sah man darin eine Beeinträchtigung der Criminaljurisdiction der Reichsfürsten und trat in Schriftwechsel mit Kurbaiern, Sachsen und anderen Reichsständen, die am kaiserlichen Hofe deshalb intercedirten. Dadurch gerieth der Proceß ins Stocken. Ehe er entschieden, starb Anton v. d. St. am 17. September 1625 in der Gefangenschaft. Seine Leiche wurde den Angehörigen ausgeantwortet und in Schliestedt in der Stille beigesetzt. Sein Bruder Joachim wurde im folgenden Jahre aus der Haft entlassen, nachdem er am 3. März den von ihm geforderten Receß unterschrieben hatte. Sobald er frei war, widerrief er denselben, da er ihm durch die Drohung, ihn nach Dänemark zu bringen, abgezwungen wäre. Die Güter, die die Beiden besessen, blieben ihren Nachkommen im wesentlichen erhalten. – Anton war zweimal verheirathet, zuerst mit Anna Marie v. Seggerde, die um den Anfang des Decembers 1613 gestorben ist, dann mit Dorothea v. Bibow, die den Gatten noch lange Jahre überlebte († 26. Sept. 1659). Er hinterließ vier Söhne: Christoph, der später Geheimrath und Landdrost wurde, Julius Ernst, der 1637 das von dem Grafen v. Mansfeld verpfändete Amt Erdeborn übernahm, Franz Otto und Julius August.

Vgl. außer den Braunschweig-Hannoverschen Geschichten von Spittler, Havemann und v. Heinemann v. Bülow, Beiträge zur Geschichte der Braunschweig-Lüneburgischen Lande S. 167 ff. – Bode, Das ältere Münzwesen Niedersachsens S. 112 ff., 165 ff. – Henke, Calixt I. S. 228 ff. – Heine, Geschichte des Dorfes Erdeborn (Mansfelder Blätter 5. Jahrgang S. 34 ff.; der hier von dem Grafen v. Oeynhausen aufgestellte Stammbaum nach Obigem zu vervollständigen). – Herzogliches Landeshauptarchiv in Wolfenbüttel.