ADB:Sorber, Johann Jakob
Kemmerich, B. G. Struv, Brunquell und Heimburg bis 1735 und, nach kurzer Unterbrechung der Studien zurückgekehrt, 1736 bei Schaumburg hörte. Im J. 1740 erwarb er die Doctorwürde unter Estor, welchem er sich von nun ab persönlich und wissenschaftlich anschloß. Durch Estor’s Vermittlung erhielt er auch, nachdem er längere Zeit in Jena umsonst akademische Vorlesungen gehalten und die Advocatur betrieben hatte, 1754 einen Ruf nach Marburg sofort als ordentlicher Professor der Rechte und Beisitzer der Juristenfacultät. In dieser Stellung ist er sodann lebenslänglich verblieben. Er unterbrach seine Vorlesungen selbst dann nicht, als er 1772 am Staar fast ganz erblindete; von dem damaligen Elberfelder Arzt, späteren Professor der Cameralwisseuschaften zu Marburg, J. Heinrich Jung ward er mit günstigstem Erfolge operirt und ist am 25. November 1797, wol mehr durch Altersschwäche als an den Folgen eines alten Bruchleidens, gestorben. Seine Schriften aus den verschiedenen Gebieten des Rechtes betonen mit Vorliebe den deutschrechtlichen Standpunkt, namentlich hat er mehrfach altdeutsches Versammlungs- und Wahl-Wesen (comitia) unter Beibringung urkundlichen Materials behandelt, [691] von da aus auch das altdeutsche Sacral-Recht in Betracht gezogen; die Estor’sche Schule ist durchweg bei ihm erkennbar.
Sorber: Johann Jacob S., Jurist, wurde geboren am 29. September 1714 zu Erfurt, wo sein Vater Nicolaus Jonas Glocken- und Stückgießer war. Er besuchte das Erfurter Gymnasium, wurde schon den 31. Januar 1724 unter Gudenus’ Rectorat immatriculirt und besuchte philosophische, auch bereits einleitende rechtswissenschaftliche Vorlesungen. Zur Ausbildung in der Jurisprudenz ging er 1732 nach Jena, wo er bei