ADB:Schulze, Hieronymus
Christoph v. Ratzeburg, des mecklenburgischen Prinzen (A. D. B. IV, 240). Er tritt namentlich in den widerwärtigen Familienbeziehungen zwischen dem ewig geldbedürftigen Franz I. von Lauenburg und seinen Söhnen Magnus und Franz II., und zwar vortheilhaft hervor. Der erstere schenkte ihm als Kanzler, wol als Abfindung, das Gut Besenhorst, das S. später gegen Obermarschacht eintauschte. Letzteres verblieb bei dem Autausch Lauenburgs an Dänemark 1815 bei Hannover. Classisch für das Treiben der kleinen verarmten Fürsten mit großen Ansprüchen ist eine Denkschrift über Mißregierung, die S. dem Herzoge Franz II. durch dessen Schwester, die Herzogin Ursula von Braunschweig am 7. September 1583 überreichen ließ, in deren Folge ein schon von S. früher genommener Anlauf zur Verbesserung der Rechtspflege in der „Constitution Franz II.“ vom 3. Juni 1583 weiter geführt werden sollte. So wurde am 25. März 1585 eine Kirchenordnung unterzeichnet, auch erhielt S. den Auftrag, eine Justiz- und Polizeiordnung aus anderer benachbarter „Kur- und Fürsten“- Constitutionen zusammenzutragen. Als Besitzer des Rittergutes Obermarschacht hat er zur Sicherung gegen die fürstlichen Uebergriffe wol wesentlich die Union der Ritter- und Landschaft zu Lauenburg vom 16. December 1585 zu Stande gebracht und mit unterschrieben. Unter den vier ältesten der Ritter- und Landschaft, welchen Vollmacht zu deren Einberufung ertheilt wurde, ist „Er Hieronymus Schulze, der Rechte doctor, auf Marßchacht, Cantzler“ als zweiter genannt. In Schleswig-Holstein war er Rath des Herzogs Adolf I. von Gottorp († am 1 October 1586), dann der Herzöge Friedrich und Philipp. Nach Adolf’s Tode, als Detlev Rantzau Statthalter des Gottorpischen Antheils wurde und ein Collegium für die gemeinsame Regierung auf Betrieb des achtzehnjährigen Herzogs Friedrich und der verwittweten Herzogin Christine, geb. Landgräfin von Hessen eingesetzt ward, bildeten dieses der Statthalter, zwei Mitglieder der Ritterschaft: Dietrich Blome und Sievert Rantzau, und die drei rechtsgelehrten Räthe Hieronymus S., Kaspar Hoyer und Berent Soltau. S. hatte hier die gottorpischen Rechte auf das Bisthum Schleswig, freilich vergeblich, mit zu verfechten; ebenso gleich nachher den siegreichen ständischen Kampf um das Wahlrecht in Bezug auf die Uebertragung der gemeinsamen Regierung gegen die Königin-Wittwe Sophie, die Tochter Ulrich’s von Mecklenburg. So nahm er wieder Theil an dem ganzen Landrath, den Heinrich Rantzau, der produx oder prorex Cimbriae [4] zum Juli 1588 einberief. Daß das Regierungscollegium „bei der herrschenden Confusion und Unordnung“ es nöthig fand, am 13. Febr. 1587 unter einander eine Union zu schließen: auf Eintracht und Frieden, gegen Verdächtigungen, üble Nachreden und Angeberei unter einander, bei Anklagen am Hof alle für einen Mann zu stehen und auch nach dem Tode eines Genossen dessen Leumund zu schützen, ist ein schweres Zeichen der Zeit. Den Anstoß wird man nach der Lauenburger Union bei S. suchen müssen. Als Kanzler des Bisthums Ratzeburg nahm er an der dortigen Kirchenvisitation von 1581 Theil. Er starb im Juni 1591. Sein Schwager war der gottorpische Rath und „Staller“ Kaspar Hoyer. Seit 1598 erscheint sein Sohn Heinrich S. in der Lauenburger Ritterschaft auf den Landtagen. Noch 1619 forderte die Familie in Kammerprocessen rückständige Kanzlergehalte, sie wurde später geadelt und starb 1750 aus.
Schulze: Hieronymus S., von der Herzogin Sibylle auch Schultheß genannt, geb. 1534 zu Hamburg, war Doctor der Rechte und seit etwa 1570 zugleich Rath der Herzöge von Holstein und von Lauenburg und des Administrators- P. v. Kobbe, Gesch. und Landesbeschreibung des Herzogth. Lauenburg II, namentlich S. 324 ff. – G. Waitz, Schleswig-Holsteins Gesch. II, 412 ff. – Masch, Gesch. d. Bisth. Ratzeburg S. 527 f. – R. Haupt und Fr. Weysser, Die Bau- und Kunstdenkmäler im Kreise Herz. Lauenburg, S. 19 f.