ADB:Rudloff, Ernst August
Kurfürsten Johann Friedrich von Sachsen, Hans Rudloff, zum Urgroßvater hatte. Von 1727–31 studirte er die Rechte in Halle, wo er zuletzt für die Grafen Heinrich IX. Reuß und Karl Friedrich von Stolberg Repetitorien hielt. 1731–32 hörte er in Wittenberg noch die Vorlesungen seines Verwandten Augustin v. Leyser (s. A. D. B. XVIII, 519 ff.), dessen Freundschaft er gewann, und mit welchem er in gelehrtem Briefwechsel blieb. R. hatte sich auch sprachlich-litterarischen Studien ergeben und wurde daher von dem hannoverschen Oberappellationsgerichtsrath v. Leyser, einem Verwandten Augustins, als Hofmeister für zwei Brüder v. Bülow zu Gudow im Herzogthum Lauenburg empfohlen. Mit deren zweitem Vormunde, dem Landrath v. Regendanck auf Zierow, befreundet geworden, gerieth er mehr und mehr in das ritterschaftliche Interesse im Kampfe der mecklenburgischen [471] Stände gegen den Herzog Karl Leopold und wurde zunächst an deren Archiv in Rostock gezogen. In den ständischen Aemtern stieg er 1748 bis zum Landsyndicus auf, nachdem er vorher als Consulent schon die verschiedenartigsten Processe geführt hatte; die Berufung zum Landsydicus der Lauenburgischen Stände hatte er 1740 ausgeschlagen. Als er damals in Rostock unter E. J. F. Mantzel die juristische Doctorwürde gewinnen wollte, untersagte Karl Leopold aus Aerger über sein processualisches und publicistisches Auftreten der juristischen Facultät, ihn zu promoviren, so daß er in Greifswald unter Augustin v. Balthasar sich 1741 den Doctorgrad holen mußte. Nach dem ständischen Siege in den mecklenburger Wirren, und nachdem die Ritterschaft unter Christian Ludwig II. das Regiment in die Hand bekommen, suchte der später zum Freiherrn erhobene Minister v. Ditmar ihn in den herzoglichen Dienst zu ziehen. R. wurde daher am 3. Februar 1752 zum wirklichen Regierungsrath (heute würde man sagen zum Staatsrath und Ministerialvorstand) ernannt mit der Befugniß, in Rostock wohnen zu bleiben, aber Sitz und Stimme auch in der Regierung zu Schwerin auszuüben. Er hatte in Rostock sich ein bedeutendes Grundstück (jetzt Wendt u. Babst) erworben, kaufte nun aber, um zwischen den beiden Residenzen Rostock und Schwerin in der Mitte wohnen zu können, das Lehngut Moïsall bei Bützow, mit dem er dann belehnt wurde. 1754 war er beim „Convocations-Landtage“ zu Rostock Mitglied der Commission für den „Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich“, der 1755 geschlossen wurde, und noch heute als Grundgesetz des Landes gilt. Die Abfassung des darin versprochenen „Mecklenburgschen Landrechts“ wurde ihm am 13. October 1755 übertragen, zugleich sollte er eine abgekürzte Proceßordnung entwerfen, und es wurde ihm gestattet zur ruhigeren Beendigung dieser Arbeiten sich vollständig nach Moïsall zurückzuziehen. Der siebenjährige Krieg trat aber hindernd dazwischen, bis zu seinem Tode wurden nur vier Theile und zwei Bücher des auf sechs Theile berechneten Ganzen fertig und stückweise dem Landtage vorgelegt; dann bleibt die Arbeit stecken und jene Bruchstücke ruhen in den Acten. Als Besitzer von Moïsall gehörte er zur Ritterschaft des Fürstenthums (Bisthums) Schwerin und betrieb deren Incorporation in die Ritterschaft des mecklenburgischen Kreises, die er auch nach längeren Verhandlungen zu Stande brachte. Herzog Friedrich vollzog die Urkunde am 19. März 1774, die am 3. April 1775 in Kraft trat, während R. inzwischen verstorben war. R. hat eine große Reihe staats- und rechtswissenschaftlicher größerer und kleinerer Deductionen und Erörterungen, namentlich im Dienste der Landstände, verfaßt; nicht alle sind zum Druck gelangt, „nach Mittheilungen der Familie“ stehen sie bei Krey, auch bei Meusel (XI, S. 459 f.) finden sie sich, die älteren schon in H. Nettelbladt’s Succincta Notitia. Rudloff’s Ansichten über die Herkunft des obotritischen Fürstenhauses und des heutigen Adels sind antiquirt und vielfach als irrig erwiesen. Mit auf ihnen beruht die falsche Annahme der wendischen Abkunft eines großen Theils des mecklenburgischen Adels. Seine große juristische und historische Bibliothek wurde 1776 zu Bützow versteigert. Er starb am Steinleiden am 12. Februar 1775. Aus seiner am 12. Januar 1742 geschlossenen Ehe mit Anna Ilsabe Prehn († am 23. November 1788), der Tochter eines Rostocker Rathsherrn, waren neun Kinder geboren; davon überlebten ihn nur zwei Söhne: Wilhelm August R., geboren am 11. Februar 1747 zu Rostock, bei des Vaters Tode Professor in Bützow, später Geh. Cabinetsrath in Hannover, und Friedrich August R., später geadelt (s. u.), ferner eine Tochter, verheirathet mit dem späteren Hofrath Faull zu Schwerin.
Rudloff: Ernst August R., aus altangesehener Familie, war am 20. Juli 1712 als Sohn des preußischen Kriegs- und Domänenrathes der kgl. Kammer des Herzogthums Magdeburg, Kilian R., in Magdeburg geboren. Sein Großvater war der Senior des Schöppenstuhls zu Halle, Dr. jur. August R., der selber den Vertrauten des letzten ernestinischen- Vgl. Krey, Andenken an die Rostockschen Gelehrten I, 33–50, wo auch die älteren Quellen. Nach Krey, Beiträge II, 222 Anm. **) stammt der [472] Aufsatz aber direct von dem Sohne, Friedrich Aug. v. Rudloff. – Lisch, Jahrb. XI, 58 citirt von ihm „Verhältniß zwischen dem Herzogthum Mecklenburg und dem Bisthum Schwerin“, Schwerin 1774. – Ueber seine mühsam angelegten urkundlichen Sammlungen zur mecklenburgischen Gesch., z. Th. Originalien, in 10 Foliobänden s. Friedrich Aug. Rudloff, Pragmat. Handbuch der Meckl. Gesch. I. Aufl. 2, 1795, S. XXVII f.