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ADB:Meibom, Viktor von

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Artikel „Meibom, Viktor von“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 52 (1906), S. 283–286, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Meibom,_Viktor_von&oldid=- (Version vom 25. Dezember 2024, 06:04 Uhr UTC)
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Meibom: Viktor Reinhard Karl Friedrich von M., Jurist, zu Kassel geboren am 1. September 1821 und † am 27. December 1892 morgens 31/2 Uhr. Eine Reihe seiner Vorfahren sind als Dichter oder Gelehrte bekannt (s. A. D. B. XXI, 187 f.[WS 1], kurze Biographien von unserem Viktor), von denen Heinrich der Aeltere 1590 vom Kaiser Rudolf II. in Prag zum poeta laureatus ernannt war und nach der Familientradition auch in den Adelsstand erhoben sein soll. Letzteres wird seit dem Anfang des 18. Jahrhunderts auch in litterarhistorischen Werken und als Tradition in dem vom Kaiser Franz I. am 3. Juni 1755 ausgestellten Adelsdiplom für Heinrich Johann v. M. erwähnt. Viktor v. M. bestreitet die Richtigkeit der Ueberlieferung in von ihm geschriebenen sehr interessanten „Nachrichten über die Familie von Meibom“ und sieht als deren Grund die Thatsache an, daß Heinrich seit 1590 ein adliges Wappen geführt hat. Viktor war Urenkel von Heinrich Johann, Sohn des am 8. April 1874 zu Kassel im neunzigsten Jahre verstorbenen Generalmajors Heinrich v. M. Nachdem Viktor das Lyceum und das daraus hervorgegangene Gymnasium seiner Vaterstadt besucht hatte, trat er zu Ostern 1839 in die juristische Facultät zu Marburg als Rechtshörer ein, blieb bis zum Herbst 1840, setzte dieses Studium fort in Berlin von Michaelis 1840 bis Herbst 1841, ging wieder zurück nach Marburg behufs Ablegung der Referendarprüfung, diese war damals in Hessen sehr umständlich: eine vor der Juristenfacultät in Marburg, mündlich, öffentlich in lateinischer Sprache, eine zweite in Kassel vor einer Commission von drei Oberappellationsgerichtsräthen, und zwar aus einer Clausurarbeit, die im Hause eines der Examinatoren zu machen war, und dem mündlichen Examen bestehend. Viktor legte das Facultätsexamen am 27. August 1842 ab mit dem Prädikat ad longe plerasque recte, die schriftliche Ende November und kurz nachher die mündliche [284] Prüfung in Kassel am 2. December 1842, erstere „gut“, letztere „sehr gut“. In der mündlichen waren 2 Candidaten mehr als 4 Stunden geprüft worden. Er trat nunmehr in den kurfürstlichen Staatsdienst ein, legte die Vorbereitungsstadien als Referendar bei dem Obergericht in Kassel und dem Justizamte in Karlshafen zurück, bestand das dritte sogenannte große Examen, und zwar das schriftliche am 2. und 3. März, das mündliche am 19. August 1847, mit dem Prädikate „sehr gut“. Er erwartete eine Anstellung im Richteramt, erhielt aber, ohne gefragt worden zu sein, am 3. Februar 1848 den Auftrag, sofort – er reiste am selben Tage ab – bei der Kurhessischen Landtagsgesandtschaft zu Frankfurt a. M. die Geschäfte eines Legationssecretärs zu versehen, und den Gesandten, den schon bejahrten Geheimrath v. Rieß, seinen Oheim, zu unterstützen. Mit kurfürstlichem Rescript vom 23. März 1848 wurde er zum Legationssecretär ernannt und als solcher dem Bevollmächtigten bei der provisorischen Centralgewalt, Sylvester Jordan, beigeordnet; er verlebte das stürmische Jahr 1848 zu Frankfurt; er war auch noch den Gesandtschaften am großh. hessischen Hofe, an den königlichen Höfen der Niederlande und Belgien, sowie bei der Stadt Frankfurt zugetheilt, womit keine besondere diplomatische Thätigkeit verbunden war. Auf sein wiederholtes Gesuch, zur Justiz zurückversetzt zu werden, wurde er mit Rescript vom 4. Januar 1849 zum Assessor bei dem neuerrichteten Obergericht zu Rottenburg[1] a. d. Fulda ernannt, welches Amt er beim Eintritt in die Thätigkeit dieses Gerichts (1. Februar 1849) antrat. Mit der Mehrheit seiner Collegen wegen der Weigerung, die verfassungswidrig ausgeschriebene Stempelsteuer zu erheben, 1850 mit militärischer Bequartierung, den sogenannten Strafjägern[2], belegt, erbat er seinen Abschied, nahm aber, nachdem der Höchste Gerichtshof seinen Widerstand gegen die Stempelerhebung aufgegeben hatte, in Uebereinstimmung mit seinen Collegen das Entlassungsgesuch zurück. Bei Auflösung des Obergerichts zu Rottenburg wurde er am 22. October 1851 zum Unterstaatsprocurator (Staatsanwaltsgehülfen) bei dem neuerrichteten Criminalgericht in Marburg ernannt, und in dieser untergeordneten, seiner Neigung nicht entsprechenden Stellung belassen, obgleich mehrfache Gelegenheit zu Einreihung in ein Obergericht vorhanden war. In dieser Zeit machte ihm der damalige außerordentliche Professor der Rechte in Marburg, Paul Roth, den Vorschlag zu einer gemeinsamen Bearbeitung des kurhessischen Privatrechts. Er ging darauf ein, der erste Band erschien und erfreute sich einer so günstigen Aufnahme, daß unterm 5. November 1857 die officielle Berufung als ordentlicher Professor an die Universität Rostock erfolgte. Er nahm, obwohl er nie die Absicht gehabt hatte, die akademische Laufbahn einzuschlagen, den Ruf an, erbat seine Entlassung aus dem hessischen Staatsdienste zum 1. December, um Zeit zur Vorbereitung für die Professur zu gewinnen und zu promoviren. Diese Absicht veranlaßte die Juristenfacultät zu Rostock, ihn am am 30. November 1857 honoris causa zum Doctor der Rechte zu ernennen. Am 22. April 1858 erfolgte zu Rostock seine Einführung in das Concil durch den Rector, am 24. in die juristische Facultät durch den Decan. Vom April bis Ende September 1863 nahm er als Vertreter der mecklenburgischen Regierung theil an den Berathungen der Commission für die Feststellung des Entwurfs eines allgemeinen deutschen Obligationenrechts. Im Winter 1865 nahm er einen Ruf der württembergischen Regierung an die Universität Tübingen an, ging zu Ostern 1866 dorthin, hielt aber die Antrittsrede, von welcher der Eintritt in den Senat bedingt war, erst zu Anfang des nächsten Semesters ab. In Tübingen mußte er zum Deutschen Rechte noch das Kirchenrecht übernehmen, was ihm nicht zusagte. Gleichwohl lehnte er den Antrag, Laband’s Nachfolger in Königsberg zu werden, [285] ab (1872), wofür ihm der König das Ritterkreuz I. Cl. des Württ. Kronenordens verlieh. Im Herbst 1872 erhielt er einen Ruf nach Bonn, den er nach längerem Schwanken und nachdem er von der ihm lästigen Verpflichtung, das Kirchenrecht zu lesen, befreit war, annahm, worauf die Ernennung zum ordentlichen Professor in der Juristenfacultät und Geheimen Justizrath mit Patent vom 12. Februar 1873 erfolgte, zu Ostern trat er das Amt an. M. hatte sich stets nach einer ihm zusagenden richterlichen Thätigkeit gesehnt; das Lehramt, dem er sich mit größter Pflichttreue und an allen drei Universitäten mit dem besten Erfolge widmete, wie ich dies für seine Bonner Zeit aus eigener Wahrnehmung unbedingt versichern kann, befriedigte ihn nicht, er selbst sagte mir wiederholt, daß er zu spät in die akademische Laufbahn gekommen zu sein glaube, um sich darin voll und ganz glücklich zu fühlen. Man kann sich daher nicht wundern, daß er, seiner Neigung folgend, den Antrag – ob er selbst und in welcher Weise dazu angeregt hat, ist mir nicht bekannt – mit Freudigkeit aufnahm, als Rath in das Reichsoberhandelsgericht berufen zu werden. Der Bundesrath beschloß am 30. Mai 1875, ihn als Rath dem Kaiser vorzuschlagen, nachdem er infolge seiner Zustimmung durch Decret vom 30. April die Entlassung aus dem Amte als Professor für den Schluß des Sommersemesters erhalten hatte. Er wurde am 14. Juni 1875 zum R.-O.-H.-G.-Rath zum 1. September ernannt, siedelte im August nach Leipzig über als Nachfolger Goldschmidt’s, der als Professor nach Berlin gezogen war. Als mit dem 1. October 1879 das Reichsgericht in Leipzig in Thätigkeit getreten war, ging er als Rath in dasselbe über. Die übergroße Arbeitslast, welche dieses Amt mit sich brachte, nahm nicht bloß seine ganze Thätigkeit in Anspruch, sondern erschütterte seine Gesundheit, weil es ihm unmöglich war, sich die Arbeitslast auch nur im geringsten leicht zu machen, er gab sich eben seinem Berufe mit ganzer Seele hin bis zur Erschöpfung seiner Kräfte. Zwölf Jahre hindurch hielt er Stand, als ihn sein Zustand zur Einreichung des Gesuchs um Pensionirung zwang. Er erhielt diese mit Decret vom 2. April 1887 zum 1. Juli, nahm am 29. Juni 1887 zum letzten Male an einer Sitzung des Reichsgerichts theil und siedelte im September darauf in seine Vaterstadt Kassel über. Seine Gesundheit war zerrüttet, einem längeren Leiden machte der Tod ein Ende.

M. war als Mensch eine durch und durch ausgeglichene und edle Natur, ein charakterfester Mann, ein überzeugter Protestant ohne jeden frömmelnden oder intoleranten Beigeschmack, ein warmer Patriot, ein liebenswürdiger College, ein wohlwollender, hülfebereiter Christ. Nach Ehren geizte er nicht, hat außer dem angeführten nur den Preußischen Rothen Adlerorden gehabt (1881, IV, 18. Januar 1887, III. Cl., bei der Pensionirung II. mit Eichenlaub). Ein glückliches Familienleben ward ihm zu theil in der Ehe mit seiner Base Amalie Ries, die er am 20. April 1855 schloß, welche als Wittwe in Kassel lebt. Aus dieser Ehe gingen fünf Töchter hervor, von denen vier den Vater überlebten, eine die Gattin des ordentlichen Professors der Rechte, Dr. August[3] Rümelin in Freiburg i. Br., eine die Gattin des Dr. jur. Karl Weizsäcker, jetzigen Minister des Cultus und Unterrichts in Stuttgart ist.

Als juristischer Schriftsteller ist M. hervorragend durch tiefe Auffassung, seine historische Forschung, präcise und scharfe Darstellung, schöne Form der Behandlung. Alles, was er schrieb, trägt diesen Stempel. Seine Schriften sind: „Kurhessisches Privatrecht“ von P. Roth und V. v. Meibom: Erster Band, Marburg 1858, 8°. „Dem Erscheinen des zweiten Bandes stellten sich unübersteigliche Hindernisse in der Person der Verfasser entgegen“, nach der Aufzeichnung Meibom’s „Das deutsche Pfandrecht“, Marburg 1867; [286] „Deutsches Hypothekenrecht. Nach den Landesgesetzen der größeren deutschen Staaten systematisch dargestellt“ u. s. w. Von ihm Bd. II, „Das mecklenburgische Hypothekenrecht“, Leipzig 1871; „Das Immobiliarrecht im Geltungsbereiche der deutschen Civilproceßordnung“, Freiburg 1888. Dazu kommen Abhandlungen im „Jahrbuch für gemeines Recht“ von Bekker und Muther, Bd. 4, im „Archiv für civilistische Praxis“, Bd. 52, verschiedene Recensionen in Schletter’s Jahrbüchern und in der Jenaer Litteratur-Zeitung.

Für das Biographische standen die eigenen Aufzeichnungen V. v. Meibom’s, welche Herr Professor Rümelin freundlichst zur Benutzung stellte, Mittheilungen seitens Fräuleins Auguste v. Meibom, und die Acten in Bonn zur Verfügung.

[Zusätze und Berichtigungen]

  1. S. 284. Z. 20 v. o. l.: Rotenburg (statt Rottenburg). [Bd. 55, S. 901]
  2. Z. 24 v. o. l.: Strafbayern (statt Strafjägern). [Bd. 55, S. 901]
  3. S. 285. Z. 10 v. u. l.: Gustav (statt August). [Bd. 55, S. 901]

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: 126 f.