ADB:Mantzel, Ernst Johann Friedrich (Jurist)
Großvaters nicht heranreichenden Bedeutung. Er war der Sohn des am Schlusse des vorigen Artikels erwähnten Pastors zu St. Petri in Rostock, Magister Johann Heinrich M., studirte die Rechte zu Rostock und Göttingen, vertheidigte noch als Student die berühmt gewordene Dissertation seines Großvaters „De extraneis in jure Mecklenburgico errantibus“ unter dessen Präsidium und promovirte unter Trendelenburg’s Präsidium 1772 zu Bützow mit einer „Diss. de arboribus in feudo secundum § 307 Transactionis provincialis Mecklenburgicae a feminis fructurariis non caedendis“. Von den Ständen 1789 zum mecklenburg-schwerinschen Landsyndikus erwählt, erhielt er später den Charakter als Hofrath. Mehrfach hat er, wohl in Veranlassung seiner ständischen Function, Themata des particularen Staatsrechts litterarisch behandelt. Am bekanntesten ist seine „Neue Mecklenburgische Staats-Canzley“, welche 1791 (Titelausgabe von I und II 1796) bis 1798 in drei Theilen als Fortsetzung der „Mecklenburgischen Staats-Canzley“ des Freiherrn von Ditmar (1757) erschien (vgl. v. Kamptz, Civilrecht der Herzogthümer Mecklenburg I, 1. 1805. S. 328 ff.). In den letzten Jahren seines Lebens privatisirte er in Berlin, wo er in Geisteskrankheit starb.
Mantzel: Ernst Johann Friedrich M. (der Jüngere), geb. am 7. Januar 1748 zu Rostock, † am 6. Novbr. 1806 zu Berlin. Gleichfalls mecklenburgischer Jurist, aber von einer an die seines gleichnamigen