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ADB:Krug, August Otto

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Artikel „Krug, August Otto“ von Albert Teichmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 17 (1883), S. 213–214, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Krug,_August_Otto&oldid=- (Version vom 24. Dezember 2024, 17:56 Uhr UTC)
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Krug: August Otto K., hervorragender Criminalist, wurde als Sohn des Professors Wilhelm Traugott K. (s. diesen Art.) am 18. März 1805 in Frankfurt a. d. O. geboren. Nach beendigtem Rechtsstudium prakticirte K. kurze Zeit in Leipzig als Advokat, wurde dann in den Schöppenstuhl daselbst berufen, dem er bis zur Auflösung desselben (1835) angehörte, dann Appellationsrath in Zwickau. In diesem Amte hatte er sich auch mit dem Strafrechte zu beschäftigen, während er bis dahin mehr civilrechtliche Studien unternommen hatte. Sehr bald sich auszeichnend, wurde K. 1845 als Rath in das Justizministerium berufen und mit vielen legislatorischen Arbeiten betraut. Als im J. 1848 eine Commission zur Abfassung eines Strafgesetzentwurfs bestellt wurde, trat K. in dieselbe, neben Dr. v. Langenn und Dr. Siebdrat, ein, während später der Appellationsrath (jetzige Generalstaatsanwalt) Dr. Schwarze hinzutrat. Der Entwurf dieser Commission (vom J. 1850) wurde jedoch fallen gelassen; später wurden der Staatsminister Dr. v. Zschinsky, K. und Schwarze mit Prüfung eines neuen Entwurfes beauftragt, welcher unter dem 11. August 1855 als „Strafgesetzbuch für das Königreich Sachsen“ publicirt wurde. K. commentirte dieses Gesetz in seinem „Commentar zu dem Strafgesetzbuche für das Königreich Sachsen vom 11. August 1855 und den damit in Verbindung stehenden Gesetzen“, Leipz. 1855, 2. Aufl. 1861–64. Es ist dies eine vortreffliche Arbeit, welche im letzten Theile eine Reihe selbständiger, sehr werthvoller Abhandlungen, z. B. über den Irrthum im Strafrechte enthält. Eine Taschenausgabe des Gesetzes gab er ebenfalls 1855 heraus. Schon vorher hatte er sich durch eine große Zahl tüchtiger Schriften großen Ruf erworben. Es gehören hierhin (außer seiner Doctordissertation „De cond. furtiva selecta capita“, 1830) namentlich: „Lehre von der Compensation“, 1833 – „Die bürgerliche Strafe als Bußzwang“, 1836 – „Studien zur Vorbereitung einer gründlichen Auslegung und richtigen Anwendung des Kriminalgesetzbuches von 1838“, 1838 – „Ueber die Concurrenz der Verbrechen und insbesondere über den Begriff des fortgesetzten Verbrechens“, 1842 (wiederholt behandelt in „Zur Verständigung über die Concurrenztheorie des Strafgesetzbuches für Sachsen“, 1857 – „Zur Lehre von dem fortgesetzten Verbrechen“, 1857) – „Wie läßt sich die Mündlichkeit des Criminalprocesses mit Urkundlichkeit, Entscheidungsgründen und zweiter Instanz über die Thatfrage vereinigen?“ 1847 – „Die Grundsätze der Gesetzauslegung“, 1848 – „Das Internationalrecht der Deutschen“, 1851 – „Ueber dolus und culpa, insbesondere über den Begriff der unbestimmten Absicht“, 1854 – „Die Lehre vom Versuche der Verbrechen“, 1854 – „Die sächsischen Staatsverträge zur Beförderung des Rechtsverkehrs mit dem Auslande“, 1856. Ein besonderes Verdienst erwarb er sich noch mit der Schrift: „Ideen zu einer gemeinsamen Strafgesetzgebung für Deutschland“, 1857, in welcher er, auf Verbrechen sich beschränkend, ein einheitliches deutsches Strafrecht als durchführbar darstellte. Leider verursachte die außerordentlich angestrengte Arbeitsamkeit eine Gehirnkrankheit, an welcher K. nach vierjährigen schweren Leiden am 17. April 1867 verschied. – Mit seinem Tode erlitt der Staat und die Wissenschaft einen gleich schweren Verlust. Er war ein sehr fein gebildeter Jurist, vornehmlich in rechtsphilosophischer Hinsicht und dabei ein milder, menschlich fühlender, wohlwollender Mann, ein lauterer, erprobter Charakter.

Gütige Mittheilungen des Sohnes, Rechtsanwalt Konrad K. (Dresden) und des Mitarbeiters auf dem Gebiete der Gesetzgebung, Generalstaatsanwalt [214] Dr. F. O. v. Schwarze. – v. Wächter, Das kgl. sächsische u. thüringische Strafrecht, 1857, p. IX. S. 36, 38, 40, 52, 54 u. ö. – Heinze in Holtzendorff’s Handb. des Strafrechts, I. 265; daselbst auch S. 107. – Berner, Strafgesetzgebung in Deutschland, 1867, S. 105, 306, 308, 310, 318. – Gerichtssaal, 1856, II. S. 54; 1857, S. 124; 1858, S. 79. – Goltdammer’s Archiv IV. 151; VI. 142; VII. 569. – Mohl, I. 443. – Geßler, Ueber den Begriff und die Arten des Dolus, 1860, S. 112 u. ö. – v. Schwarze, Commentar z. Strafproceßordnung des Königr. Sachsen, 1855, I. S. 8 ff.