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ADB:Kielmansegg, Eduard Graf von

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Artikel „Kielmansegg, Eduard Georg Ludwig William Howe Graf v.“ von Karl Wippermann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 15 (1882), S. 714–716, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Kielmansegg,_Eduard_Graf_von&oldid=- (Version vom 4. November 2024, 21:59 Uhr UTC)
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Kielmansegg: Eduard Georg Ludwig William Howe Graf v. K. auf Gültzow, Haupt der jüngeren, norddeutschen, evangelischen und gräflichen Linie der Familie v. K., geb. am 15. Februar 1804 in Hannover als zweiter Sohn des (1850 †) königlich hannoverschen Oberstallmeisters Ludwig Friedrich Gr. v. K. und der Friederike Eleonore, Tochter des kurhannoverschen Feldmarschalls Grafen v. Wallmoden-Gimborn, königlich hannoverscher Staatsminister und zufolge Familienvertrags vom 28. Februar 1862 Besitzer des Familienfideicommisses, [715] † am 6. März 1879 zu Blumenau im Landkreise Hannover. Ein Hauptvertreter der politischen Bestrebungen des hannoverschen Adels, nahm K. wiederholt in wichtigen Momenten der politischen Entwickelung des Königreichs Hannover eine sehr einflußreiche Stellung ein. Mit gesundem Verstande begabt, verstand er die Verhältnisse des Hofes und des Landes zu benutzen, um dem Adel Macht und Einfluß zu verschaffen. Nachdem König Ernst August im J. 1837 das Staatsgrundgesetz von 1833 einseitig aufgehoben und durch die von ihm erlassene Verfassung vom 6. August 1840 eine aus Adligen und Geistlichen gebildete Erste Kammer wiederhergestellt hatte, wurde der damalige Kammerrath K. von der Ritterschaft zum Mitgliede dieser Kammer gewählt und am 2. März 1843 vom König, dessen politische Anschauungen er vollständig theilte, an Stelle v. Lütken’s zum Cabinetsrath ernannt. Die Mißstimmung der Landesbevölkerung über die Willkürherrschaft unter den Ministerien v. Schele und v. Falcke richtete sich vornehmlich gegen den Adel, welcher im Militär-, Hof- und Civildienste die einträglichsten Stellen sich sicherte und in der Ersten Kammer jeden Fortschritt zu einer freiheitlicheren Entwickelung hinderte. An Handlungen jener Tendenz war K. wesentlich betheiligt, dem im Ministerium v. Falcke die Leitung der Finanzangelegenheiten übertragen war. Infolge der Bewegung von 1848 wurde K. nebst den übrigen Trägern dieses Systems aus der Stellung verdrängt; mit Beginn der Reaction suchten dieselben jedoch wieder Einfluß auf wichtige Staatsangelegenheiten zu erhalten. Nach Oppermann („Zur Geschichte Hannovers von 1832–1860“, Bd. II, Leipz. 1860–1862, S. 348) deutete die Anwesenheit Kielmannsegg’s in Hannover im Sommer 1851, in Verbindung mit der gleichzeitigen Anwesenheit der Gesandten in Wien und München (Gr. Platen und v. d. Knesebeck) darauf hin, daß damals Oesterreich in Verein mit dem hannoverschen Adel auf den Sturz des Ministeriums v. Münchhausen-Lindemann hingearbeitet habe in der Hoffnung, daß in Folge dessen auch der Vertrag wieder hinfällig werden würde, welchen Hannover am 7. September 1850 mit Preußen über den Zollanschluß abgeschlossen hatte. Wie dieser Versuch, so mißlangen auch die ersten Anläufe des Adels gegen das seit 1848 errichtete neue Verfassungsgebäude. Derselbe beklagte sich darüber, daß in den mit den allgemeinen Ständen vereinbarten Organisationen die Rechte der Landschaften abgeändert wären, ohne daß deren vorgängige Zustimmung eingeholt, sowie daß die ritterschaftliche Standschaft in der ersten Kammer aufgehoben sei. König Ernst August hatte hierauf am 31. Juli 1851 einen abschlägigen Bescheid ertheilt und am 1. August das mit der Ständeversammlung vereinbarte Gesetz zur Reorganisation der Provinziallandschaften unterzeichnet. Durch diesen Ausgang ließ sich jedoch der Adel nicht entmuthigen. Hatte doch bei Hofe die Wage zu seinen Gunsten geschwankt. In ihrem Organe, der Niedersächsischen Zeitung, ließ diese Partei verkündigen, durch den Sieg des Ministeriums sei der Schlachttag nur näher herangerückt. Dieser Zeitpunkt kam allerdings heran, nachdem König Georg V. den Thron bestiegen. Der Präsident des von diesem am 22. November 1851 ernannten Ministeriums, v. Schele, trat am 5. Januar 1852 in Unterhandlungen mit der aus K., Landrath Klencke, Schatzrath v. Bothmer u. A. bestehenden ritterschaftlichen Centralcommission zur Wahrung der landschaftlichen Rechte. Diese Verhandlungen führten zur Wiederaufnahme von Erörterungen mit allen Provinziallandschaften und dann zur Vorlegung eines Gesetzentwurfs an die Kammern, wonach zur Beseitigung des nächsten Anlasses der ritterschaftlichen Bestrebungen das Gesetz vom 1. August 1851 wieder aufgehoben und die Einmischung des Bundestags vermieden werden sollte, welchen die Ritterschaft angerufen hatte. Als nach Ablehnung jenes Gesetzentwurfs durch die zweite Kammer am 22. Juni 1853 zwar diese aufgelöst, aber das einen Rechtsbruch [716] scheuende Ministerium v. Schele wegen des stürmischer werdenden Andrängens des Adels zurückgetreten war, brachte dieser unter dem Ministerium v. Lütken es dahin, daß K., seit Ende 1853 hannoverscher Gesandter am Bundestage, dort am 16. November 1854 Namens der Regierung die Erklärung abgab, dieselbe sehe nunmehr obige Beschwerden der Provinziallandschaften als begründet und erkenne die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Einmischung in dieser Sache an, worauf diese am 12. und 19. April 1855 die Regierung aufforderte, ohne Verzug die Uebereinstimmung der Verfassung und der Gesetzgebung mit den Grundgesetzen des Bundes zu bewirken. Nachdem hierauf v. Lütken um Entlassung gebeten, trat K. mit v. Borries, v. d. Decken, v. d. Knesebeck u. A. zur Feststellung eines Planes von zu octroyirenden Maßregeln zusammen, über welche die Genannten mit dem König verhandelten. Am 29. Juli 1855 wurde K. zum Ministerpräsidenten sowie zum Minister der Finanzen und des Handels ernannt, während Graf Platen das Aeußere, v. Borries das Innere, v. d. Decken die Justiz und v. Bothmer das Cultusdepartement übernahmen. Das Ministerium Kielmannsegg löste am 31. Juli die zweite Kammer auf und erließ am 1. Aug. die Verordnung, durch welche, unter Hinweis auf § 2 der Verfassung von 1840, obiger Bundestagsbeschluß verkündigt, die 1848 vereinbarte Verfassung für aufgehoben und die von 1840 für wiederhergestellt erklärt wurde. Mittelst Generalrescripts erklärte das Gesammtstaatsministerium seinen Entschluß, diese Verordnung rasch und mit Entschlossenheit zur Ausführung zu bringen. Auch die zahlreichen anderen tiefeinschneidenden reactionären Maßregeln der hannoverschen Regierung bis Ende 1862 sind wesentlich mit an den Namen v. Kielmannsegg’s geknüpft. Er gehörte auch der Commission an, welche das Finanzcapitel vom 24. März 1857 vorbereitete, wonach die königlichen Domänen ein Fideicommiß für den König bilden sollten und trug an erster Stelle die Verantwortlichkeit für diesen von ihm mitunterzeichneten Erlaß. Nach Angabe des Hannoverschen Courier (s. u.) pflegte er bei erhobenen Rechts- und anderen Bedenken kalt zu erwidern: „Darnach schlägt mir keine Ader.“ Und Miquel behauptet in seiner Schrift „Die Ausscheidung des hannoverschen Domanialgutes“ (Leipzig 1863) S. 68, daß K. auch bei der Ausführung der Domänenausscheidung sehr zum Nachtheil des Staates, zu Gunsten des Königs verfahren sei. Im Uebrigen sagt O. Meding in seiner Schilderung des Königs Georg und dessen Umgebung (Unsere Zeit von 1881, Heft 1, S. 27): K. habe nichts mehr sein wollen als Ressortchef und sei so schwerhörig gewesen, daß es Mühe gekostet, sich mit ihm zu verständigen. Außerdem hebt derselbe Verfasser in seinen „Memoiren zur Zeitgeschichte“ (Bd. I, Leipz. 1881) Kielmannsegg’s Verdienste um die Ablösung des Stader Elbzolles (1861) hervor. Nachdem die Katechismusangelegenheit das Maß der Reaction zum Ueberlaufen gebracht, wurde Graf Borries am 22. August, K. nebst seinen übrigen Collegen am 10. December 1862 des Amtes entlassen. K. war 1856 einer der sieben Deputirten der lüneburgschen Ritterschaft in der ersten Kammer der 13. und 1857–1860 an Stelle des ausgeschiedenen Kammerdirectors Rumann Mitglied der ersten Kammer der Allgemeinen Ständeversammlung des Königreichs Hannover. Nach 1862 ist K. niemals wieder öffentlich hervorgetreten, doch wirkte er nach der Einverleibung Hannovers in Preußen mit allen Kräften im Sinne der welfischen Partei. – K. war vermählt mit Juliane v. Zesterfleth und hinterließ vier Söhne. Gemeinsam mit seinem Sohne Erich gab er heraus eine „Familienchronik der Herren, Freiherrn und Grafen v. Kielmannsegg“ (Leipz. und Wien 1872).

Einige nekrologische Notizen über ihn brachte die Deutsche Volkszeitung in Hannover, Nr. 1802 v. 11. März und der Hannov. Courier, Nr. 9623 v. 14. März 1879.