ADB:Johann Ernst (Herzog von Sachsen-Coburg-Saalfeld)
Ernst von Sachsen-Gotha und der Elisabetha Sophia, geb. Herzogin zu Sachsen-Altenburg, und starb am 17. December 1729. Er ist uns wichtig als Begründer der Sachsen-Saalfeldischen Linie. Sein Vater vereinigte unter seiner Herrschaft einen beträchtlichen Ländercomplex. Besaß er doch zunächst das Fürstenthum Gotha, welches ihm 1640 bei der Theilung der Brüder zugefallen war, ferner seit 1672 die Fürstenthümer Altenburg und Coburg, die Herrschaft Römhild, 3½ Zwölftel der Grafschaft Henneberg, endlich Saalfeld. So beherrschte dieser Fürst den größten Theil des Ernestinerlandes. In einem Testamente des J. 1654 hatte Ernst festgestellt, daß die Söhne das Land nicht theilen, vielmehr gemeinschaftlich regieren und dem ältesten Bruder die Führung des Directoriums übertragen sollten. Später, als die Altenburger Erbschaft zufiel, änderte er die letztwilligen Verfügungen dahin ab, daß er den Söhnen Landestheilungen gestattete, wenn sich Theile machen ließen, die groß genug wären, ein Reichsvotum zu führen und dem Theilhaber die fürstliche Würde unter den Reichsfürsten zu behaupten erlaubten. Nach dem Tode des Fürsten 1675 waren von den achtzehn Kindern, die ihm Elisabeth Sophie geboren, sieben Söhne noch übrig: Friedrich, Albrecht, Bernhard, Heinrich, Christian, Ernst und Johann Ernst. Vorerst gedachte man, das Land nicht zu theilen, so regierten denn die Brüder gemeinsam, auch wohnten sie zusammen in Gotha und führten gemeinsam Hofhalt. Aber schon 1676 trennten sich die Brüder, nur der Jüngste blieb bei Friedrich in Gotha. Man verlegte die Residenzen in die Landestheile, aus denen man die Einkünfte bezog: Albrecht zog nach Saalfeld, Bernhard nach Ichtershausen, Heinrich nach Römhild, Christian nach Eisenberg und Ernst nach Hildburghausen. Aber die gemeinschaftliche Regierung stellte sich bei der Entfernung der einzelnen Regenten als wenig empfehlenswerth heraus. So bequemte man sich bald zu einem Vergleiche. Derselbe war doppelter Natur. Nur der Gothaische, Coburgische und Meiningische Landestheil durften nach des Vaters Testamente getrennt werden. Friedrich, Albrecht und Bernhard übernahmen jeder einen derselben, Friedrich wurde außerdem noch mit den Directorialgeschäften betraut und soweit die Hoheitsrechte durch diese nicht verkürzt wurden, fielen sie vollständig den Genannten zu. Mit den jüngern Brüdern sollte es, wie bisher, bleiben, das heißt: sie sollten nur die Einkünfte gewisser Landestheile erhalten, bis sich durch Erbfälle oder Verträge die Verhältnisse ändern würden. Aber Herzog Friedrich wußte die vier jüngeren Brüder dahin zu vermögen, daß sie gegen eine Jahressumme von je 3000 Fl. und Einräumung verschiedener Rechte allen weiteren Forderungen von den väterlichen Ländern entsagten und dem Herzoge Friedrich und seinen Nachkommen die fernere Besorgung der landeshoheitlichen Angelegenheiten in ihren Ländern, die Reichs-, Kreis- und Landtagssachen, die allgemeine Landes- und Ritterfolge, die Erhebung [373] der Land- und Tranksteuer und das Recht der Gesetzgebungen überließen. Nur eine berathende Stimme wurde den jüngern Brüdern bei Verhandlungen über diese Gegenstände in Zukunft zugestanden. Albrecht und Bernhard protestirten auf das Lebhafteste gegen diesen Vertrag, als den Hausgesetzen zuwider: nur mit Mühe gelang es dem Herzog Friedrich, die Anerkennung desselben zu erlangen. Und nun theilte man den jüngern Brüdern von Neuem die Besitzungen zu: Heinrich erhielt die Römhildische, Christian die Eisenbergische, Ernst die Hildburghausische Landesportion, J. E. endlich die Saalfeldische, d. h. Saalfeld, Gräfenthal, Zella und Lehsten. Sehr bald jedoch zeigte sich, daß in dem Vertrage die jüngsten Brüder vor allem unverhältnißmäßig verkürzt waren: die Einkünfte Friedrichs überstiegen z. B. die Johann Ernsts um das siebenfache. Man hatte bei der Ländertheilung die Anschläge der Landeseinkünfte nach der Berechnung von 1572 zu Grunde gelegt: innerhalb der inzwischen verflossenen hundert Jahre hatten sich die Werthverhältnisse gar vielfach geändert. Vor allem waren es die Herzöge Ernst und J. E., die sich benachtheiligt fühlten, sie drangen auf Revision der alten Anschläge und zeigten sich entschlossen, des Kaisers Hülfe anzunehmen, wenn ihnen nicht gewillfahrt würde. Herzog Friedrich entschloß sich nun, von Neuem die Einkünfte veranschlagen zu lassen, doch erlebte er nicht mehr die Beilegung dieses Streites, aber sein gleichnamiger Sohn verglich sich 1695 mit seinen Oheimen dahin, daß er eine größere Summe Geldes als bisher denselben jährlich auszahlte, sowie dem J. E. die Saalfelder Bergwerke überließ. Die Führung aller wichtigeren Regierungsgeschäfte in Johann Ernsts Landesportion blieb nach wie vor dem Herzoge Friedrich, diese Geschäfte wurden durch die Landescollegien des Fürstenthums Altenburg besorgt. Saalfeld gehörte zu diesem Fürstenthume und die Regierungsräthe waren sowohl Sachsen-Gotha als auch Sachsen-Saalfeld vereidigt, einige derselben bestimmte J. E., die Mehrzahl der Gothaische Herzog. Auch der Landtag, auf dem Saalfeld durch 30 Abgeordnete vertreten war, tagte zu Altenburg. So ward dem Herzoge ein sorgenloses Regentenleben zu Theil, das er ohne großen Aufwand durchführen konnte: der einfache Hofhalt und die wenigen Räthe, die er den Altenburger Collegien beiordnete, war alles, was ihm zu bestellen oblag. Unter solchen Verhältnissen beschränkte sich des Herzogs Thätigkeit hauptsächlich nur auf die Ordnung der inneren Landesangelegenheiten. Das inländische Gewerbe, der Betrieb der Bergwerke, der Eisenhütten und Hammerwerke war es, worauf er vor allem sein Augenmerk richtete. Allerdings wird uns gemeldet, daß der Bergbau wenig gewinnreich für den Fürsten gewesen sei, aber er gab doch vielen Menschen Beschäftigung. Der Herzog rief mancherlei Unternehmungen ins Leben, die die Hebung dieses Gewerbzweiges bezweckten. Weiterhin suchte er die Gesetzgebung zu fördern und unterstützte die Herstellung einer Landes- und Proceßordnung für das Fürstenthum Altenburg, die im J. 1705 publicirt wurde. Dies friedsame Leben wurde aber bald wieder durch Erbstreit unterbrochen, dessen vollständiges Ende J. E. nicht mehr erleben sollte.
Johann Ernst von Sachsen-Saalfeld, war geb. am 22. August 1658 als elfter Sohn des HerzogsHerzog Albrecht sah voraus, daß aus seiner Ehe keine Kinder hervorgehen würden und berief 1699 die Brüder zu einer Zusammenkunft nach Coburg. Dort beschloß man nicht nur, sich für den Coburgischen Successionsfall zu einigen, sondern überhaupt Grundzüge für die Nachfolge und Beerbung aller Brüder zu vereinbaren. Man entschied sich dahin, daß beim Successionsfalle die in Frage stehenden Länder im Ganzen ungetheilt an Gotha oder Meiningen fallen und in gemeinschaftlichem Namen regiert werden sollten, und beschloß, die andern Linien nur mit Hennebergischen Landestheilen oder mit Geld abzufinden. J. E. hatte sich von Coburg ferngehalten, jetzt protestirte er gegen die Feststellungen und rief des Kaisers Hülfe an. Der Kaiser befahl den Brüdern, Alles [374] zu unterlassen, was den Kläger in Schaden bringen könne. Als aber noch in demselben Jahre (1699) Herzog Albrecht starb, ergriff Bernhard trotz der Proteste Sachsen-Saalfelds Besitz von Coburg. Wiederum intercedirte der Kaiser, aber die Herzöge Bernhard und Friedrich wußten hinter Johann Ernsts Rücken einen Vertrag mit den andern Brüdern zu Stande zu bringen, der den Erstern zum Herrn aller Erbportionen außer der Saalfeldischen machte, also zum Besitzer des bei Weitem größten Theils von Coburg. So stand denn J. E. vereinzelt da, es gelang ihm aber, den Kaiser zur Einsetzung einer Commission zu veranlassen, die in Wien zusammentrat und den Erbfall behandelte. Derselbe wurde noch verwickelter, als im J. 1707 der Herzog Christian zu Eisenberg ohne männliche, 1710 Herzog Heinrich zu Römhild überhaupt ohne Nachkommen starben. Die Länder dieser Fürsten wurden einstweilen von Sachsen-Gotha und Sachsen-Saalfeld gemeinsam verwaltet. Bernhard von Sachsen-Meiningen war 1706 gestorben. Erst im J. 1714 wurde die Entscheidung des Reichshofraths, gestützt auf die Erhebungen der Commission, publicirt, die dem Herzoge die verlangten Coburgisch-Römhildischen und Eisenbergischen Erbschaftsantheile zusprach und außerdem die Nachschußzahlungen ordnete. Herzog Friedrich fügte sich sofort dem kaiserlichen Mandate. Herzog Bernhards Nachfolger verlangten zwar Revision, verloren aber den Proceß auch in zweiter Instanz 1725. Doch auch jetzt wußte Sachsen-Meiningen die endgültige Ländertheilung hinauszuschieben. Den Ausgang des langen Streites hat, wie bemerkt, unser Herzog nicht mehr erlebt, denn erst 1735 wurden seine Söhne in den Vollgenuß des Erbes eingesetzt. J. E. war schon am 17. December 1729 gestorben, im 72. Jahre seines Lebens, als Senior des Ernestinischen Hauses – eine Stellung, die er seit 1716 eingenommen hatte. Er hinterließ bei seinen Landsleuten ein gutes Andenken: man rühmte besonders seine Klugheit, Standhaftigkeit und Gerechtigkeitsliebe. Aber nach unsern jetzigen Anschauungen werden wir ihn oft von einem einseitigen Festhalten an dem ihm zustehenden Rechte zu Ungunsten des Gesammthauses nicht freisprechen können. Zweimal war er vermählt gewesen. Seine erste Gemahlin, Sophia Hedwig, Tochter des Herzogs Christian von Sachsen-Merseburg (geb. 1664, verm. 1680), starb am 2. August 1686, die ihm den Herzog Christian Ernst (1683–1745) geboren hatte. Seine zweite Gemahlin Charlotte Johanna, Tochter des Fürsten Josias zu Waldeck (1664, verm. 1690) starb 1699. Aus dieser Ehe stammten die Söhne: Wilhelm Friedrich (1691–1720), Karl Ernst (1692–1720) und Franz Josias (1697–1764).
- Vgl. Schultes, Sachsen-Coburg-Saalfeldische Landesgeschichte. Bd. I. u. II.