ADB:Hombergk zu Vach, Wilhelm Friedrich
Johann Friedrich H. (s. diesen), begann schon im 15. Lebensjahre die philosophischen und juristischen Studien, vertheidigte 1734 die Inauguralabhandlung „De concursu praesumtionum“ (Marb.), wurde am 27. Juli desselben Jahres Advokat bei der Regierung in Hanau, am 17. October 1739 bei jener zu Cassel, und 1744 Regierungs-, Hofgerichts- und Consistorialrath. Als solcher entwarf er 1747 nach dem Vorbilde der auf den Grundsätzen des deutschen gemeinen Civilprocesses beruhenden Hessen-Cassel’schen Proceßgesetze die mit einigen Abänderungen ins Leben getretene „Neue hessisch-hanauische Hofgerichtsordnung“ und etwas später die „Fürstlich hessisch-hanauische Untergerichtsordnung“, welch’ letztere am 2. Januar 1764 als Gesetz eingeführt wurde. Seit dem 15. August 1751 mit einer Tochter des cassel’schen Geheimrathes und Vicekanzlers Heinrich Motz vermählt, ging er 1756 als Syndikats- und Kanzleidirector nach Bremen und verfaßte dort die 1762 publicirte „Erneuerte Cantzlei-Ordnung der Reichsstadt Bremen“. Als nach dem Ableben des Landgrafen Wilhelm VIII. dessen Wittwe Landgräfin Marie die obervormundschaftliche Regierung der Grafschaft Hanau-Münzenberg angetreten hatte, berief sie 1761 H. als Regierungs-Vicekanzker und verlieh ihm Sitz und Stimme im obervormundschaftlichen geheimen Rathscollegium. Unter der Regierung des jungen Landgrafen Wilhelm IX. trat H. als Kanzler der Grafschaft 1772 an die Spitze der Geschäfte, welche er am 12. April 1783 wegen vorgerückter Jahre und leidender Gesundheit niederlegte. Er galt als ein Mann von „edelstem Charakter und redlichstem Herzen“.
Hombergk: Wilhelm Friedrich H. zu Vach, Kanzler der Grafschaft Hanau-Münzenberg, Processualist, geb. am 15. Mai 1713 zu Marburg, † am 14. Aug. 1784 in Hanau; verdient namentlich wegen seiner gesetzgeberischen Thätigkeit auf dem Gebiete des Proceßrechtes Erwähnung. H. ist der zweite Sohn des Universitäts-Vicekanzlers- Strieder, Grundlage zu einer hess. Gelehrten-Geschichte, Bd. VI. S. 141 bis 145.