ADB:Heins, Martin
Joachims II. vom J. 1540, auch in der Mark Brandenburg der Fall; allein allmählich war die Confirmation wieder außer Gebrauch gekommen und wird in der Kirchenordnung Joh. Georgs 1572 nicht mehr erwähnt. Erst nach Heins’ Vorgehen, welches die Billigung des Consistoriums erfahren hatte, wurde sie durch kurfürstl. Rescript vom 18. October 1660 (Mylius C. C. March. I. 1. S. 372) von neuem den Gemeinden zur Einführung empfohlen. Wenn zwanzig [650] Jahre später in Frankfurt a/M. Phil. Jac. Spener selbständig oder im Anschluß an H. die Catechisation und Confirmation befürwortete und in seinen verschiedenen amtlichen Stellungen ihnen durch seinen Einfluß allgemeinere Aufnahme verschaffte, so ist darüber die von H. gegebene Anregung vergessen worden, auf welche erst neuerdings die unten genannten Schriften wieder hinweisen. – Heins’ schriftstellerische Leistungen sind unbedeutend und beschränken sich auf Leichenpredigten und einige Abhandlungen. Doch hat der unter seiner Mitwirkung redigirte Frankfurter Katechismus von 1652 mehrere Auflagen erlebt. Auch um die Geschichte Frankfurts hat sich H. verdient gemacht durch Sammlung gedruckter und ungedruckter Materialien, welche systematisch geordnet und unter dem Titel: „Annalen“ zu vier Foliobänden vereinigt, im städtischen Archiv beruhen.
Heins: Martin H. (Heinsius), protestantischer Theologe, geboren am 18. Novbr. 1610 zu Spandau, als Sohn eines Bäckermeisters, † am 9. Mai 1667 zu Frankfurt a/O. Er besuchte die Schulen zu Spandau und Berlin, sowie die Universität Wittenberg, welche ihn 1633 zum Magister creirte. Nachdem er als Docent erst in Wittenberg, dann in Frankfurt a/O. thätig gewesen, ward er 1642 als Stiftspfarrer an den Dom zu Brandenburg a/Havel, doch schon 1645 als Pfarrer an die Marienkirche zu Frankfurt berufen. Hier war er eifrig bemüht, den sittlichen und religiösen Zustand seiner Gemeinde zu heben, welcher durch die verderblichen Einflüsse des 30jährigen Krieges arg geschädigt worden war. Besonders drang er auf die katechetische Unterweisung der Jugend und setzte es durch, daß die Confirmation als Abschluß derselben vor der ersten Communion seit Ostern 1650 in Frankfurt wieder eingeführt wurde. Von den Reformatoren als Sacrament zwar verworfen, war doch die Confirmation in einzelnen protestantischen Gegenden als einmaliger besonderer Cultusact statt des speciellen Beichtverhörs beibehalten worden. Dies war, nach der Kirchenordnung- C. W. Spieker, Geschichte der Marienkirche zu Frankfurt a/O., 1835, S. 281–316. – Parreidt, Ob Frankfurt a/M. oder Frankfurt a/O. Eine Frage zur Geschichte der Katechisation im 17. Jahrhundert, 1849. – Bachmann, Geschichte der Einführung der Confirmation innerhalb der evangelischen Kirche, 1852, I. S. 134–138.