ADB:Heinke, Franz Josef Freiherr von
Josephs II., als H. s. 1782 der Hauptreferent der geistlichen Hofcommission und die rechte Hand des Präses Joh. v. Kreßel wurde. Aus diesem Jahre stammt auch seine Schrift: „Ueber die Exemtionen der geistlichen Orden und Gemeinden von der Gewalt der ordentlichen Bischöfe“. Schon als Fachreferent bei der böhmisch-österreichischen Hofcanzlei verfocht H. stets die Meinung, die Regierung solle jeden Bischof verhalten, vor der Einsetzung in die Temporalien einen Eid des Gehorsams dem Landesfürsten zu schwören, welcher alle bedenklichen Consequenzen des Obedienzeides an den Papst oder des sogenannten Pontificaleides verhüten könne. Als Kaiser Joseph die Erhebung seines Lieblings, des Bischofs von Laibach zum Erzbischofe durchzusetzen entschlossen war (1787), beauftragte er H. mit der Abfassung einer Denkschrift über die „ursprüngliche Einsetzung katholischer Erzbischöfe“. Das Hauptverdienst bei der mühevollen und dornigen Arbeit der Diöcesenregulirung durfte H. in Anspruch nehmen. Als daher dies Werk vollendet war – das Egerland ausgenommen – beantragte der Staatsrath für H. als Hauptreferenten der geistlichen Commission den Ausdruck allerhöchster Zufriedenheit, ja Minister Hatzfeld wollte ihm den Stephansorden verschaffen. – Bald nach der Thronbesteigung Kaiser Franz II. schied H. aus der amtlichen Laufbahn, welche ihm so manche bittere Stunden, Verdruß und Anfeindungen bescheerte. Als Pensionist, mit kaiserlichem Diplom vom 12. Jänner 1799 in den Freiherrenstand erhoben, konnte H. nun seiner Lieblingsneigung, der Blumistik und Pomologie fröhnen; eine Frucht seiner diesfälligen Dilettantenpraxis waren die „Beiträge zur Behandlung, Pflege und Bewahrung der Fruchtbäume, für Liebhaber der Gärtnerei“ (1798). H. starb 77 Jahre alt, im besten Andenken der Fachgenossen, auch mit bedeutenden Rechtsgelehrten des Auslandes, wie z. B. Pütter, hatte er im engen Verkehre gestanden.
Heinke: Franz Jos. v. H. (Heineke), geb. am 19. März 1726 zu Maltsch in Niederschlesien, gest. zu Wien am 2. März 1803; einer der bedeutendsten praktischen Juristen der josephinischen und leopoldinischen Epoche, besonders auf kirchenrechtlichem Felde. Ein Sohn Niederschlesiens, kam H. auf die Liegnitzer Fürstenschule, bezog sodann die Prager Universität, promovirte allda (1748) und fand schon 1751 seinen Platz als Rath im Appellationsgerichte; außerdem bekeidete er die wichtige Stellung eines Directors und Präses der juridischen Facultät. Seine Begabung und Arbeitskraft fand seit 1767 den gebührenden Wirkungskreis. Er wurde nämlich Hofrath bei der politischen Hofstelle in Wien und arbeitete nun volle 14 Jahre an der Durchführung seines 1769 von der Regierung acceptirten Programms, betreffend die Rechte und Gerechtsame des Staates in Bezug auf die kirchlichen Angelegenheiten. Sein größter Einfluß fällt jedoch in die Zeit der Alleinherrschaft- Oesterr. Biedermannschronik. (1785). Oesterr. Pantheon (Wien 1831), Oesterr. Nation.-Encyklop. III. Bd. Wurzbach, Biogr. Lex. 7. Bd. Hock-Biedermann: Der österr. Staatsrath. 4. Lief. (1878).