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ADB:Finck von Finckenstein, Karl Graf

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Artikel „Finkenstein, Friedrich Ludwig Karl Graf Fink von“ von Rudolf Schwarze in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 7 (1878), S. 21–22, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Finck_von_Finckenstein,_Karl_Graf&oldid=- (Version vom 5. November 2024, 06:47 Uhr UTC)
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Finkenstein: Friedrich Ludwig Karl Graf Fink v. F., geboren den 18. Febr. 1745 zu Stockholm, als ältester Sohn des Grafen Karl Wilhelm v. F. (s. d.), welcher damals preußischer Gesandter am schwedischen Hofe war. Nachdem er 1763–66 in Halle die Rechte studirt hatte, ward er 1769 Kammergerichtsrath, später zweiter Regierungspräsident in Stettin und 1777 Regierungspräsident in Cüstrin; doch machte der schon unter seinem verstorbenen Amtsvorgänger v. Windheim bei der Cüstriner Regierung (diesen Namen führten damals fast alle preußischen Landesjustizcollegien) seit 1774 anhängig gemachte Müller-Arnold’sche Proceß seiner Staatscarrière ein plötzliches Ende (vgl. besonders Preuß in der Zeitschrift für preuß. Geschichte 1864, S. 129 ff. und dessen Biographie Friedrich d. Gr. III. S. 381–422 und 489–526). Handelte es sich in diesem Proceß zunächst nur um die Entscheidung, ob der sogen. Krebsmühle bei Pommerzig (Kreis Züllichau), wie ihr Inhaber behauptete, durch einen vom Landrath v. Gersdorf auf Kay hergestellten Teich das zum Betriebe nöthige Wasser entzogen werde, so gewann derselbe durch die sich an ihn knüpfenden Folgen eine hervorragende Bedeutung in der preußischen Justizgeschichte. Da es gelungen war, den König gegen die den Kläger abweisenden Erkenntnisse der Cüstriner Regierung und des Kammergerichts zu Berlin einzunehmen, so cassirte er dieselben und entschied selbst zu Gunsten des Müllers; gleichzeitig (11. Dec. 1779) enthob er den Großkanzler v. Fürst, sowie den Grafen F. ihrer Aemter, während mehrere der betreffenden Räthe zur Festungshaft verurtheilt wurden, welche eine Dauer von 8 Monaten erreichte. In einem Briefe an den Minister Graf F. (Oeuvres XXV. p. 312), den Vater des Präsidenten, hat der König selbst die Motive dieser außergewöhnlichen Maßregeln entwickelt; in ihrem tieferen Grunde erscheinen sie als der Ausfluß des bei Friedrich dem Großen schon festgewurzelten Mißtrauens gegen die bisherige Proceßordnung, von welchem unverdientermaßen auch deren Handhaber getroffen wurden. Hatte der Großkanzler bisher noch die alte Coccejanische Rechtspflege gestützt, so bahnte nun dessen Entfernung den Weg zu durchgreifenden Reformen auf Grund der v. Carmer’schen Entwürfe, welche gerade die Einflüsse der Cabinetsjustiz völlig auszuschließen bestimmt waren. Eine Revision des Arnold’schen Processes unter Friedrich Wilhelm II. hatte 1787 die Bestätigung der von den Gerichtshöfen in demselben gefällten Urtheile und eine Freisprechung der Richter zur Folge. – Nach seiner Verabschiedung übernahm F. die Verwaltung der väterlichen Güter, von denen er Madlitz (Kreis Lebus) durch Anlage eines Parkes in englischem Geschmacke verschönerte. Seine Muße widmete er den Wissenschaften und Künsten. Männer, wie Ludw. Tieck, der Architekt H. Chr. Genelli († in Madlitz den 3. Dec. 1823) u. A. fanden bei ihm gastliche Aufnahme; auch ließ er 1804 eine kritische Ausgabe von Kleist’s Frühling und unter dem Titel „Arethusa“, metrische Uebersetzungen der alten Bukoliker in 2 Bänden 1806 und 10 erschienen. Später trat durch die erschütternden Zeitereignisse das Interesse an der Politik in den Vordergrund, um so mehr, als sein ältester, früh verstorbener Sohn († den 29. August 1811) in den letzten Jahren seines Lebens die Stelle eines außerordentlichen Gesandten in Wien bekleidete, mit dem er eine lebhafte Correspondenz [22] unterhielt. Doch konnte er sich nicht mit der vom Staatskanzler v. Hardenberg verfolgten inneren Politik befreunden und seine Opposition an der Spitze der Lebusischen Stände gegen dessen Finanzmaßregeln hatte für ihn, sowie den General v. d. Marwitz auf Friedersdorf eine mehrwöchentliche Haft in Spandau (1811) zur Folge. Er erlebte noch die Befreiung seines Vaterlandes von der Fremdherrschaft und starb, 73 Jahre alt, zu Madlitz den 18. April 1818, der Ahnherr der heute blühenden Linien des älteren Zweiges seines Hauses durch seine Söhne aus der Ehe mit Caroline geb. Gräfin Schönburg-Glauchau.