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ADB:Erchenbald

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Artikel „Erchambald“ von Ludwig Spach in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 6 (1877), S. 185–186, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Erchenbald&oldid=- (Version vom 24. Dezember 2024, 17:38 Uhr UTC)
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Erchambald, auch Erkanbold (auch Archaunbault), Bischof von Straßburg (965-991), 937 geboren. Seine Eltern sind unbekannt; ursprünglich nannte er sich Altrich. Auf dem bischöflichen Stuhle von Straßburg der Nachfolger Utho’s (Udon), eines Freundes des Kaisers Otto I. Er selber stand ebenfalls hoch in der Gunst desselben Kaisers und seines Sohnes Otto II. Dazu [186] berechtigten ihn seine ausgezeichneten Eigenschaften als Verwalter und Gesetzgeber in einem rohen Jahrhundert. Immerfort thätig, besuchte er zu wiederholten Malen jeden Theil seines weitläufigen Sprengels und weihte mehr als hundert Kirchen und Capellen. Für die Bildung seiner Clerisei war er stets besorgt. Zur Leitung der geistlichen Schule, die er am Münster gestiftet, berief er einen Mönch von St. Gallen, Victor den Blinden, welcher aus der Familie des Grafen von Rhätien stammte. Mit dem Studium der Bibel und der Kirchenväter war er eng vertraut; er selbst litterarisch gebildet und Beschützer des Mönchs Hederich von Weißenburg (s. d.). Durch die kaiserliche Gunst erlangte er für Straßburgs Kirche weite Domänen bei Vinstingen und die wiederholte Zusicherung des Münzrechts. Die kaiserliche Bestätigung der Privilegien der Abtei Murbach im Oberelsaß war ebenfalls seinem Einflusse zuzuschreiben; ihn unterstützte Adelheid, die Wittwe Otto’s des Großen, und Theophania, die griechische Prinzessin, Gemahlin Otto’s II. – Ein kaiserliches Pergament, zu Salerno am 8. Januar 982 ausgegeben, setzte E. an die Spitze der inneren Regierung Straßburgs, durch die Attribute eines „Grafen“, d. h. durch die Ermächtigung, das richterliche Amt mittelst eines Vogtes auszuüben. Der Bischof war bei dem italienischen Feldzug der Begleiter des Kaisers gewesen und wohnte somit der Ausfertigung des wichtigen Documentes selber bei. In Straßburg begünstigte er die Entwicklung der municipalen Vorrechte. Es wird ihm die Promulgation eines lateinischen Codex zugeschrieben, dessen deutsche Abfassung in das 13. Jahrhundert heraufreicht. Dieses merkwürdige Document führt den Leser in die ursprüngliche Stadtverfassung ein. Dem Bischof stand die Ernennung des Schultheißen, des Burggrafen, des Zolleinnehmers und des Münzwardeins zu. Der erstere dieser Beamten sprach über Vergehen und Verbrechen, der Burggraf ernannte die Zunftmeister; die Benennung der beiden letzteren kennzeichnet deren Befugnisse. – Ein bischöflicher Hof im Inneren der Stadt war zum Unterhalt des bischöflichen Hauses bestimmt; die frohnleistenden Bürger waren zu verschiedenen Diensten verpflichtet: so mußten beispielsweise die Handelsleute vier bis zwanzig Boten für Ueberbringung der Briefe des Bischofs in die entlegensten Theile des Sprengels stellen. E. erlebte den Antritt der Regierung Otto’s III. unter der Regentschaft der beiden Kaiserinnen Adelheid und Theophania. Am Ende seiner Laufbahn erlangte er noch das Vorrecht, Münze in jeder beliebigen Stadt seiner Diöcese schlagen zu lassen; auch gänzliche Befreiung von jeder Abgabe wurde ihm gewährt. Er starb den 12. Octbr. 991, nachdem er so in Straßburg eine gesetzmäßige bürgerliche Existenz begründet.

S. Grandidier, Histoire de l’église de Strasbourg. Tome I. p. 34 ss. p. 40 ss. p. 367. Hermann, Notices historiques sur la ville de Strasbourg. Strobel, Geschichte des Elsaß I. S. 203 u. ff. Er gibt beinahe die vollständige Uebersetzung d. Municipalcodex von Straßburg. Spach, Histoire de la basse Alsace p. 46.