ADB:Dyckhoff, Friedrich Wilhelm
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[510] Kanzleidirector D. Beide Berichte stehen auf episcopalistischem Standpunkte. D. räth zwar zur Einsetzung eines Bischofs für Osnabrück, aber durch den Staat unter bestätigender Mitwirkung des Papstes und zur Feststellung der bischöflichen Rechte nach den Kategorien des preußischen Landrechts.
Dyckhoff: Friedrich Wilhelm D., geb. den 31. Juli 1742 zu Osnabrück, † ebendaselbst den 8. Decbr. 1826. Nachdem er in Münster und Göttingen die Rechte studirt und zu Harderwyck den Doctorgrad erworben hatte, ließ er sich in seiner Vaterstadt als Advocat nieder und ward bald zum Referendar beim bischöflichen Officialatgericht ernannt. Sowol wegen der in diesen Stellungen bethätigten Geschicklichkeit, als auch wegen seines rühmlichen Bestrebens, allenthalben unnöthigen Streitigkeiten vorzubeugen, wurde ihm 1781 von der Regierung eine Stelle in der Land- und Justizcanzlei zu Osnabrück versprochen und bei einer eintretenden Vacanz im nächsten Jahre ertheilt. Bis zum Eindringen der französisch-westfälischen Herrschaft gehörte er dieser die wichtigsten jurisdictionellen und administrativen Geschäfte vereinigenden Behörde an. Während der Zwischenherrschaft, unter der er in die beschränktere, ihm wenig zusagende Thätigkeit eines Richters an dem damals zu Osnabrück bestehenden Gerichte erster Instanz versetzt war, bewährte er sich als guter Patriot und suchte den aufgedrungenen Neuerungen gegenüber so viel als möglich die alten Rechte und Verhältnisse zu schützen. Nach Wiederherstellung der rechtmäßigen Regierung wurde er unterm 21. April 1814 zum Chef der neuerrichteten Justizcanzlei ernannt, eine Stellung, die er bis zu seiner Pensionirung im November 1825 bekleidete. Aus dem letzten Jahrzehnt seines Lebens sind zwei wichtige öffentliche Geschäfte, an denen er betheiligt war, zu erwähnen. Wie er schon in seiner früheren Thätigkeit sich mit besonderem Interesse der Marken- und Gemeinheitstheilungen angenommen hatte, so ward er jetzt zum Mitglied der Commission berufen, aus deren Arbeiten die Gemeinheits- und Markentheilungsordnung für das Fürstenthum Osnabrück vom 25. Juni 1822 hervorging. Das zweite Geschäft betrifft die katholische Kirchenverfassung. Als die hannoversche Regierung sich anschickte, mit Rom über die Ordnung der kirchlichen Verhältnisse in Verhandlung zu treten, zog sie Gutachten von katholischen Vertrauensmännern ein, aus Hildesheim vom Hofrath Blum, aus Osnabrück vom- Neuer Nekrolog der Deutschen 1826, Thl. II. S. 1065 (von Rudloff). O. Mejer, Zur Geschichte der römisch-deutschen Frage II. 2. S. 125.