ADB:Christoph (König von Dänemark, Schweden und Norwegen)
Erichs des Pommern, und wurde 1439 vom dänischen Reichsrathe berufen, die Verwaltung des Reiches zu übernehmen, das durch König Erich in übeln Zustand gerathen war, indem namentlich in Jütland der Adel sich immer mehr und mehr unter den Schutz des Herzogs Adolf von Schleswig stellte. Der dänische Reichsrath suchte auch zugleich den vieljährigen Streit über das Herzogthum zu Schleswig zu enden und verbürgte dem Herzoge, daß der zunächst zu erwählende König – denn den König Erich hatte man abgesetzt – ihm und seinen Erben die Belehnung verleihen sollte. Und diese Zusage erfüllte Ch. schon 1440, als er zum König von Dänemark erwählt worden war, und ertheilte dem Herzog Adolf zu Koldingen die Belehnung mit dem Herzogthume zu Schleswig als einem rechten Erblehen, und wurde auf diese Weise, da auch eine kaiserliche Bestätigung wegen der Gerechtsame des Herzogthums Schleswig vom 15. Aug. 1439 vorlag, der langwierige Streit in aller Form Rechtens entschieden und Hadersleben und Arröe dem Herzogthume Schleswig einverleibt. So auch knüpfte sich das Band zwischen Schleswig und Holstein enger und ward der Grund zu dem unter Christian I. erlangten Privilegium der auf ewige Zeiten ungetheilten Zusammengehörigkeit gelegt. Auf die weitere Geschichte Schleswig-Holsteins ist die Regierung des Königs Ch. von keinem Einflusse; zu bemerken ist nur, daß er der erste dänische König war, welcher die Stadt Kopenhagen zur Residenzstadt erhob, und daß er, wie es scheint, darauf ausging, die Städte, wie namentlich Lübeck, ihrer Freiheit zu berauben, doch hinderte ihn an der Ausführung sein plötzlicher Tod (6. Jan. 1448), welcher den oldenburgischen Stamm auf den dänischen Thron rief. König von Schweden war Ch. seit 1440, von Norwegen seit 1441.
Christoph III., Pfalzgraf am Rhein und Herzog in Baiern, geb. 26. Febr. 1418, war ein Schwestersohn des Königs von Dänemark und Schweden,- Dahlmann, Geschichte von Dänemark III. S. 167–177. Waitz, Schleswig-Holsteins Geschichte, Bd. I. S. 340 ff.