ADB:Bülow, Friedrich von (hannoverischer und preußischer Staatsmann)
Friedrich Ernst v. B. (s. d. Art.), besuchte die Ritterakademie zu Lüneburg und die Universität Göttingen und trat dann in den hannoverschen Justizdienst. Nachdem er acht Jahre lang bei verschiedenen Landescollegien, zuletzt als Hof- und Canzleirath in der Justizcanzlei zu Celle thätig gewesen war, wurde er, 28 Jahre alt, auf Präsentation der Lüneburger Landschaft zum Mitglied des Oberappellationsgerichts zu Celle ernannt. Seine Mußestunden füllten litterarische, mit seinem Berufe eng zusammenhängende Arbeiten aus. Mit seinem Freunde Th. Hagemann, der sein College in der Justizcanzlei gewesen war, wie er es nachher im Tribunal wurde, gab er die vier ersten Bände der „Praktischen Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit“ heraus (1798–1804), welche ähnlich den Sammlungen von Pufendorf und von Strube an Erscheinungen der Praxis die Erläuterung einzelner Rechtsfragen und ganzer Rechtsmaterien unter Benutzung der Urtheilssprüche des Oberappellationsgerichts knüpften und gleich ihren Vorgängern großes Ansehen in Wissenschaft und Praxis des gemeinen Rechts erlangten. Zu gleicher Zeit entwarf er aus den zerstreuten und mannigfaltigen Quellen, welche die Kenntniß der Einrichtungen des Tribunals selbst den Mitgliedern desselben erschwerten, eine eingehende „Darstellung der Verfassung, der Geschäfte und des Geschäftsganges des Oberappellationsgerichts zu Celle“ (2 Thle., 1801–4). Nachdem er 23 Jahre dem hannoverschen Civildienst angehört hatte, trat er 1805 seinem Wunsche und Gesuche gemäß in den preußischen Staatsdienst, ein Schritt, den so viele und hervorragende Männer unter seinen Landsleuten damals thaten, wie Scharnhorst, Gruner, Thaer, Ramdohr und schon früher Hardenberg. Das Beispiel und die [526] Stellung des letztern, seines nahen Verwandten – Hardenbergs’s Mutter war die Schwester seines Vaters – waren vielleicht nicht ohne Einfluß auf Bülow’s Entschluß. Kaum hatte er sich als Geh. Regierungssrath zu Münster mit dem preußischen Justizdienst praktisch bekannt zu machen begonnen, als er unter allerdings sehr geänderten Verhältnissen in seine Heimath zurückkam. Bei der Besitznahme Hannovers durch Preußen im J. 1806 wurde er zum Mitglied der Administrations- und Organisationscommission bestellt und führte im April als königl. preußischer Commissar die Occupation von Osnabrück aus. Der Wiederausbruch des Krieges, die Errichtung des Königreichs Westfalen, dessen Finanzminister sein jüngerer Bruder, Hans, wurde, veranlaßten seine Rückkehr nach Berlin, wo er an den Geschäften des Justizministeriums Theil nahm. Als ehemals hannoverscher und nunmehr preußischer Beamter fühlte er sich besonders berufen, auf die Schrift Rehberg’s, „Ueber die Staatsverwaltung in Monarchieen und die Dienerschaft des Regenten“ (1807) mit seinen „Bemerkungen, veranlaßt durch des Herrn Hofraths Rehberg Beurtheilung der preußischen Staatsverwaltung und Staatsdienerschaft“ (1808) zu antworten. Dem geistreichen Denker, dem gewandten Stilisten war er nicht gewachsen; steif und eckig nimmt sich seine Erwiderung gegenüber den scharfen Sarkasmen Rehberg’s aus; Bülow’s Bemerkungen sind eine vergessene politische Broschüre, Rehberg’s Schrift behauptet eine Stelle in der Geschichte der Wissenschaft. Was sie aber neben ihrer unverlierbaren Bedeutung enthält, ihre gehässige Polemik gegen Preußens Verfassung und Verwaltung, ihre Verherrlichung der heimischen Zustände nach der Formel: was in Hannover ist, das ist vernünftig, findet eine bedenkliche Beleuchtung an dem Zeugniß des Gegners, der, wie kein anderer zur Vergleichung competent, mit Wärme für seine neue Heimath, ihre Fortschritte in Verwaltung und Gesetzgebung eintritt und bei aller Anhänglichkeit an sein Geburtsland sich dessen Schäden und Mängel nicht verhehlt. – Im J. 1809 wurde er zum Director des Oberlandesgerichts von Litthauen zu Insterburg, im darauf folgenden zum Präsidenten der neumärkischen Regierung zu Soldin ernannt, kehrte aber schon 1812 als Geh. Staatsrath und Mitglied des Oberfinanzcollegiums nach Berlin zurück. Als König Friedrich Wilhelm III. im Januar 1813 seine Residenz nach Breslau verlegte, wurde B. in die für die Zeit der Abwesenheit eingesetzte Oberregierungscommission berufen; in dem preußischen General-Gouvernement, das im November 1814 die Verwaltung des Königreichs Sachsen übernahm, bekleidete B. die Stelle eines Generalsecretärs. Nach Wiederkehr des Friedens erhielt B. das Oberpräsidium der Provinz Sachsen. Das Herannahen der 300jährigen Jubelfeier der Reformation veranlaßte ihn zu einer kleinen Schrift: „Ueber die gegenwärtigen Verhältnisse des christlich-evangelischen Kirchenwesens in Deutschland“ (1818), die dem Verlangen protestantischer Geistlichen, als Repräsentanten der evangelischen Kirche zu gelten und den Versuchen, die schwer errungenen Wohlthaten der Reformation zu verkümmern, entgegentrat. Die ungewöhnliche Erscheinung, daß ein hoher Staatsbeamter seine Ansichten über Gegenstände dieser Art öffentlich aussprach, wie der Inhalt der Schrift erregten Aufsehen, und die von dem Verfasser gleich andern Regierungsbeamten gehegte Besorgniß hierarchischer Tendenzen trug dazu bei, daß das Kirchenregiment die damals getroffenen Vorbereitungen zur Einführung einer Synodalverfassung wieder fallen ließ. Seit 1817 Mitglied des neugebildeten Staatsraths, wurde er 1820 nach Berlin berufen, um an dem unter Hardenberg’s Vorsitze zusammentretenden Ministerialausschusse zur Untersuchung staatsgefährlicher Umtriebe Theil zu nehmen. Er war, wie es hieß, zur Uebernahme des Justizministeriums bestimmt, als im November 1821 ein Schlagfluß seiner Thätigkeit ein Ende machte. Er starb im Ruhestande zu Potsdam, am 4. Sept. 1827.
Bülow: Friedrich v. B., geb. 23. Febr. 1762, † 1827, war der älteste Sohn des lüneburgischen Landschaftsdirectors- [527] N. Nekrolog, 1827, II. (nach der Spener’schen Ztg.). v. Bülow, Familienbuch der v. Bülow, S. 209. F. v. Bülow, Bemerkungen, S. 263 ff.