Zweite Verordnung zur Ergänzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung
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Auf Grund des § 10 der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1455) wird verordnet:
Artikel I
[Bearbeiten]- Hinter § 6 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 6a Unterstellung des Gefolges unter das Militärstrafgesetzbuch
[Bearbeiten]- Der § 155 des Militärstrafgesetzbuchs ist in folgender Fassung anzuwenden:
- § 155
- Während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges sind alle Personen, die sich in irgendeinem Dienst- oder Vertragsverhältnis bei der Wehrmacht befinden oder sich sonst bei ihr aufhalten oder ihr folgen, den Strafvorschriften dieses Gesetzes, insbesondere den Kriegsgesetzen unterworfen, soweit die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile oder der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht es für ihren Befehlsbereich bestimmen.“
- § 155
Artikel II
[Bearbeiten]- Durchführungsvorschriften zu § 6a der Kriegssonderstrafrechtsverordnung:
- „Die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile teilen dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht die Bestimmungen mit, durch die sie nach § 155 des Militärstrafgesetzbuchs Angehörige des Gefolges den Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs unterwerfen. Sie teilen ihm ferner die Art der Bekanntmachung dieser Bestimmungen mit.“
Artikel III
[Bearbeiten]- Diese Verordnung tritt mit dem 16. März 1940 in Kraft.
- Berlin, den 27. Februar 1940.