Zusatzvertrag zu dem Handelsvertrage zwischen Deutschland und der Schweiz
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(Nr. 1839.) Zusatzvertrag zu dem Handelsvertrage zwischen Deutschland und der Schweiz vom 23. Mai 1881. Vom 11. November 1888.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern mehr und mehr zu befestigen und auszudehnen, haben beschlossen, den bestehenden Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 durch einen Zusatzvertrag zu ergänzen, und haben zu diesem Zweck zu Bevollmächtigten ernannt:
- Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
- Allerhöchstihren Vizepräsidenten des Staatsministeriums, Staatsminister, Staatssekretär des Innern Karl Heinrich von Boetticher,
- der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
- Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Arnold Roth,
- den Nationalrath Conrad Cramer-Frey und
- den Landammann Eduard Blumer,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, Folgendes vereinbart haben:
Artikel 1.
[Bearbeiten]- Die in dem beiliegenden Tarif 1 bezeichneten Gegenstände schweizerischer Herkunft oder Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in Deutschland zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.
- Die in dem beiliegenden Tarif 2 bezeichneten Gegenstände deutscher Herkunft oder Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in die Schweiz zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen. [304]
Artikel 2.
[Bearbeiten]- a. Der im Artikel 6 lit. a des bestehenden Vertrages vereinbarte zollfreie Veredelungsverkehr für Garne zum Stricken wird auf Garne zum Zwirnen ausgedehnt.
- b. Der im Artikel 6 lit. d des bestehenden Vertrages vereinbarte zollfreie Veredelungsvertehr für Seide zum Färben wird auf Seide zum Umfärben ausgedehnt.
- c. Ein Nachweis der einheimischen Erzeugung der zum Zweck des Färbens oder Umfärbens in das andere Gebiet ausgeführten Seide wird nicht verlangt.
Artikel 3.
[Bearbeiten]- Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll vom 1. Januar 1889 an in Kraft treten.
- Der Vertrag vom 23. Mai 1881 mit den durch den gegenwärtigen Zusatzvertrag herbeigeführten Aenderungen und Ergänzungen soll bis zum 1. Februar 1892 in Kraft bleiben.
- Im Falle keiner der vertragschließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe nebst den erwähnten Aenderungen und Ergänzungen bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Kraft, an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Theile ihn gekündigt haben wird.
Artikel 4.
[Bearbeiten]- Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sollen spätestens am 31. Dezember 1888 in Berlin ausgewechselt werden.
- Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
- So geschehen zu Berlin, den 11. November 1888.
(L. S.) Karl Heinrich von Boetticher. | (L. S.) A. Roth. |
(L. S.) C. Cramer-Frey. | |
(L. S.) E. Blumer. |
- Der vorstehende Zusatzvertrag ist ratifizirt worden und der Austausch der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
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Anlage 1.
[Bearbeiten]Zollsätze bei der Einfuhr in Deutschland.
Deutscher Zolltarif Nr. |
Artikel. | Zoll für 100 kg Mark. |
Bemerkungen. |
2 c 1 δ | Baumwollengarn, eindrähtiges, roh, über Nr. 60 englisch | 30 | |
ε | Baumwollengarn, eindrähtiges, roh, über Nr. 79 englisch | 36 | |
2 c 5 | zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt; auch akkommodirter zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollenzwirn jeder Art | 70 | |
aus 2 d 3 | Baumwollengewebe, rohe, undichte | 120 | |
aus 2 d 6 | Stickereien, baumwollene | 300 | |
aus 15 b 2 | Müllereimaschinen, elektrische Maschinen, Baumwollspinnmaschinen, Webereimaschinen, Schiffsmaschinen, Dampfmaschinen, Dampfkessel, Maschinen für Holzstoff- und Papierfabrikation, Werkzeugmaschinen, Turbinen, Transmissionen, und zwar je nachdem der überwiegende Bestandtheil gebildet wird: | ||
α) aus Holz | 3 | ||
β) aus Gußeisen | 3 | ||
γ) aus schmiedbarem Eisen | 5 | ||
δ) aus anderen unedlen Metallen | 8 | ||
ferner | |||
aus 15 b 2 | Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim Schiffsbau | frei | |
aus 20 a | Gewalztes Gold | 200 | |
20 d | Taschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen: | ein Stück | |
1 | in goldenen Gehäusen | 0,80 | |
2 | in silbernen Gehäusen, auch vergoldeten oder mit vergoldeten oder plattirten Rändern, Bügeln oder Knöpfen | 0,60 | |
3 | in Gehäusen aus anderen Metallen | 0,40 | |
2 | Werke ohne Gehäuse | ||
4 u. 5 | Gehäuse ohne Werke | ||
22 i | Stickereien, leinene | 150 | |
25 o | Käse aller Art | 20 | |
aus 30 a | Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt, jedoch nicht gefärbt | frei | |
30 d | Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopflochseide etc.), gefärbt und ungefärbt | 150 | |
aus 30 e 1 | Waaren aus Seide oder Floretseide | 600 | |
aus 30 e 2 | Stickereien, seidene | 600 | |
aus 30 e 3 | Bänder mit offenen Geweben: *) | 30 | *) Unter offenen Geweben sind solche verstanden, in denen die Entfernung von einem Kettenfaden zum anderen größer ist, als die Dicke des Fadens selbst. |
seidene | 800 | ||
halbseidene | 450 | ||
aus 30 e 3 | Seidenbeuteltuch | 600 | |
aus 30 f | Bänder anderer Art aus Seide oder Floretseide, in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle etc. | 450 | |
41 c 3α | Wollengarn, roh, einfach | 8 | |
41 c 3β | Wollengarn, roh, dublirt | 10 | |
aus 41 d 7 | Stickereien, wollene | 300 |
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Anlage 2.
[Bearbeiten]Zollsätze bei der Einfuhr in die Schweiz.
Schweiz. Zolltarif Nr. |
Artikel. | Zoll für 100 kg Franken. |
Bemerkungen. |
aus 17 a | Amlung einschließlich Reisstärke, roh und geröstet, Stärkegummi (Dextrin) | 0,60 | |
Bau- und Nutzholz in der Längenrichtung gesägt ober gespalten (Schnittwaaren, Schindeln etc.): | |||
54 | eichenes | 0,40 | |
54 a | anderes | 0,70 | |
aus 71 | Grobe Korbflechterwaaren, von geschälten, gespaltenen Nuthen, von Rohr oder Holzspänen, gebeizt oder ungebeizt | 12 | |
73 | Grobe Bürstenbinderwaaren in Verbindung mit Holz oder Eisen, nicht lackirt, nicht polirt | 25 | |
74 | Feine Bürstenbinderwaaren | 50 | |
79 | Hopfen | 4 | |
aus 170 | Portland-Cement | 0,70 | |
223 | Kaffeesurrogate aller Art, in trockener Form | 6 | |
245 | Zucker, raffinirter, in Hüten, Platten, Blocken oder Abfällen | 8,50 | |
246 | Zucker, raffinirter, geschnitten oder fein gepulvert | 10 | |
aus 247 | Bier in Fässern | 4 | |
252 | Naturwein in Fässern | 3,50 | |
259 | Andere fette Oele *), nicht medizinische, aller Art in Fässern; Pflanzenwachs | 1 | *) Andere als: Olivenöl in Fässern und Speiseöl in Flaschen oder Blechgefäßen (Pos. 257 und 258). |
aus 266 | Faserstoffe zur Papierfabrikation, in nassem Zustande | 1,25 | |
271 bis | Papierwäsche | 40 | |
282 | Baumwollengarn auf Spuhlen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (für den Detailverkauf hergerichtet), sowie drei- und mehrfach gezwirnte, gefärbte Garne in Strängen | 35 | |
aus 287 | Sammetartige Gewebe aus Baumwolle | 40 | |
351 | Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuck in Verbindung mit Baumwolle, Wolle, Seide etc. | 40 | |
357 | Feine Stroh-, Rohr- und Bastwaaren | 60 | |
aus 358 | Kleidungsstücke und Leibwäsche und andere fertige Waaren mit Näharbeit aus Baumwolle | 60 | |
aus 360 | Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere fertige Waaren mit Näharbeit aus Seide und Halbseide | 150 | |
362 | Herrenhüte aller Art, ausgerüstet (garnirt) | 125 | |
aus 370 | Pferde, Per Stück | 3 | |
390 | Bettfedern | 7 | |
411 a | Lampen, fertige, ganz oder theilweise zusammengesetzt | 25 |