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Zusammenrufung der Stände (Großh. Hessen)(1819)

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Gesetzestext
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Titel: Die Zusammenberufung der Stände betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie: Verfassung
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819 Nr. 13 S. 57–58
Fassung vom: 17. September 1819
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. September 1819
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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Die Zusammenberufung der Stände betreffend.

Als Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, die öffentliche Verkündigung Ihres Entschlußes, im May des Jahrs 1820 Ihre getreuen Stände um Sich zu versammeln, befahlen, wurden Allerhöchstdieselben, bei Bestimmung des Zeitpunkts, einzig durch die Rücksicht geleitet, daß die Zwischenzeit wirklich erfordert werde, um das Nöthige vorzubereiten und die Möglichkeit eines für Fürst und Land gleich wohlthätigen und erfreulichen Resultates des ersten Landtages herbeizuführen.

Eine andere Absicht konnte ein Fürst nicht haben, der, wie Seine Königliche Hoheit, das frohe Bewußtseyn in sich trägt, auch bei dem unsäglich schweren Druck verhängnißvoller Zeiten stets das Wohl Seiner getreuen Unterthanen in Seinem Vaterherzen getragen und, mit gewohnter Liberalität der Gesinnung, Seinem Volke, auch in den schwierigsten Verhältnißen, den Genuß der edelsten Güter erhalten zu haben. Ein solcher Fürst kann von dem Zeitpunkte, welcher Seine getreuen Stände um Ihn versammeln soll, nur erwarten, daß er Ihm, Seinem Herzen wohlthuende Beweise der Liebe, der Dankbarkeit und des kindlichen Vertrauens Seiner geliebten Unterthanen bringen werde.

Dennoch sind aber Seine Königliche Hoheit in diesen Zeiten mit mancherlei Gesuchen um eine beschleunigte Zusammenberufung der Stände behelligt worden.

Seine Königliche Hoheit müssen und wollen glauben, daß diese Gesuche, welche wenigstens dem Vorwurfe der Unbescheidenheit nicht entgehen können, keinen Beifall bei denjenigen, welche sie unterzeichnet haben, gefunden haben würden, wenn es nicht Menschen, welche sich in der Untergrabung des gegenseitigen Vertrauens zwischen dem Regenten und dem Volke zu gefallen scheinen, gelungen wäre, Manche über die wahre Ansicht zweifelhaft zu machen, aus welcher sie das Wort des Regenten zu betrachten haben.

Diese Rücksicht hat Seine Königliche Hoheit bewogen, der unterzeichneten höchsten Staatsbehörde zu befehlen, daß sie, um allen rechtlichen und braven Unterthanen eine Waffe gegen die Zweifelsüchtigen in die Hand zu geben, öffentlich erklären solle, [58] daß Seine Königliche Hoheit Ihr fürstliches Wort, zwar nicht vor dem von Allerhöchstdenselben festgesetzten Zeitpunkt, dann aber unfehlbar zu lösen wissen würden, und daß die Bekanntmachung der Verfassungs-Urkunde, durch welche Seine Königliche Hoheit das Band der Liebe und des Vertrauens zwischen Ihnen und Ihren getreuen und geliebten Unterthanen auf ewige Zeiten noch fester zu knüpfen hofften, eine angemessene Zeit vorher, und sobald es nur Ihre Verhältniße zu dem deutschen Bunde erlaubten, erfolgen werde.

Indem man diesen Allerhöchsten Befehl, gewiß zur Dankverpflichtung aller redlichen Staatsbürger, hierdurch mit Vergnügen erfüllt, bemerkt man zugleich, daß von nun an diejenigen, welche die Unterthanen ferner zu unbescheidenen Bitten der bezeichneten Art verleiten, oder dergleichen Bittschriften fertigen werden, als Volksaufwiegler und Unruhestifter werden behandelt und von den Gerichten bestraft werden.

Darmstadt am 17. September 1819.
Aus besonderem höchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.

v. Grolman.       Jaup.       Frhr. von Lehmann.       v. Wreden.

Frhr. v. Gruben.       Wernher.       v. Kopp.       Hofmann.
Heinemann.