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Zusammenberufung der Landstände (Großh Hess)(1820)

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Gesetzestext
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Titel: Edict über die Zusammenberufung der Landstände des Großherzogthums.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogthum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 15 S. 117-118
Fassung vom: 24. März 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. März 1820
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[117]

Edict über die Zusammenberufung der Landstände des Großherzogthums.

LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Unserm öffentlich erklärten Entschlusse gemäß, Unsere getreuen Stände in dem Monate May dieses Jahrs um Uns zu versammeln, haben Wir nunmehr den 27ten des gedachten Monats[WS 1] zu der Eröffnung des Landtages bestimmt.

Indem Wir diesen Unsern gnädigsten Willen hierdurch öffentlich verkünden, verlangen Wir von Unsern getreuen Ständen, daß sie sich zu dem festgesetzten Tage in Unsere Residenzstadt Darmstadt, zu der Ausübung der ihnen durch die Landständische Verfassungs-Urkunde verliehenen Rechte, vereinigen und der Propositionen gewärtig halten mögen, welche Wir an sie werden bringen lassen.

Wir sehen mit Vergnügen dem Tage entgegen, welcher Unsern getreuen Ständen erlauben wird, Uns die Liebe und das Vertrauen zu bewähren, mit welchen bisher Unser Volk Unsere Landesväterlichen Bemühungen belohnt hat, und Wir werden denjenigen Unserer Behörden, welche es betrifft, befehlen, daß sie dem Vertrauen mit gleichem Vertrauen und mit Offenheit entgegen kommen sollen.

Unsre Provinzial-Regierungen sollen sich nun alsbald der oberen Leitung des Wahlgeschäfts für die Ernennung der Abgeordneten der Städte und Wahldistrikte unterziehen, [118] und die von Uns ernannte Commission zur Leitung der Wahlen des Adels ihre Thätigkeit beginnen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staats-Siegels.
Darmstadt den 24. März 1820.
(L. S.)
LUDEWIG.
von Grolman.

Die Ernennung einer Commission zur Leitung der Wahlen des Adels.

Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben zu der in den Artikeln 2., 3. und 4. der Verordnung über die Wahlen zur Kammer der Abgeordneten bestimmten Commission den Großherzoglichen Geheimen-Referendair Freiherrn von Gruben dahier zu ernennen geruhet. Die in dem Artikel 2. dieser Verordnung genannten adlichen Grund-Eigenthümer haben sich daher zu dem ausgesprochenen Zweck möglichst bald an ihn zu wenden.

Darmstadt, den 25. März 1820.
Auf besonderen allerhöchsten Befehl.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.

von Grolman.       Jaup.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Wurde mit Edict vom 16. Mai auf 17. Juni verschoben.