Zunftfähigkeit der Abdecker (Großh. Hess.)(1820)
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Dem Großherzoglichen Geheimen Staats-Ministerium ist bekannt geworden, daß die Genossen einer Zunft in der Provinz Oberhessen, eine aufgeklärtere Minderzahl aus ihrer Mitte überstimmend, Bedenken getragen haben, einen rechtlichen jungen Menschen, welcher gedrungen von seinen früheren Verhältnissen, an dem Gewerbe eines Wasenmeisters[WS 1] Theil genommen hatte, und nunmehr einen andern Nahrungszweig ergreifen wollte, als Lehrling aufzunehmen.
Wenn das veraltete Vorurtheil, welches das Geschäft des Ablederns von gefallenem Vieh, als der Ehre nachtheilig, ansehen ließ, und deshalb denen, die sich damit abgegeben, die Theilnahme an Handwerken und Zünften versagen wollte, in den jetzigen aufgeklärteren Zeiten überhaupt noch statt finden könnte; so darf es sich doch wenigstens, bei den in dem Großherzogthum desfalls geltenden Grundsätzen, hier ebenso, wie in vielen andern Staaten, ferner nicht mehr wirksam zeigen.
Um die Nachtheile und die Unbequemlichkeiten zu entfernen, welche aus der Nothwendigkeit entspringen, sich zu dem Wegschaffen und dem Abdecken des gefallenen Viehes, eines bestimmten und oft weit entfernten Wasenmeisters zu bedienen, und um zugleich diejenigen, welche das Unglück betroffen hat, Vieh zu verlieren, einen solchen Unfall, wie es gewöhnlich der Fall ist, durch die Abgabe der Haut, des Fettes etc. an den Wasenmeister, und andere damit verknüpfte Kosten, fernerhin nicht in erhöhtem Maße empfinden zu lassen, haben des Großherzogs Königliche Hoheit, für die Wohlfahrt getreuer Unterthanen stets väterlich besorgt, schon vor geraumer Zeit zu beschließen geruht, daß die dermalen noch bestehenden ausschließenden Concessionen der Wasenmeister, so wie sie nach und nach erlöschen, nicht wieder erneuert werden sollen, und daß vielmehr alsdann, wie es in vielen andern Staaten [18] ohne alle Anstößigkeit zu geschehen pflegt, unter Beobachtung der von den Großherzogl. Regierungen vorzuschreibenden polizeilichen Anordnungen, einem jeden freistehen soll, sein gefallenes Vieh, wenn er will, selbst abzuledern, Haut, Fett, und was sonst davon ohne gemeinschädliche Folgen noch brauchbar ist, für sich zu behalten, oder sich dazu nach Gefallen einer andern, von den Gemeinden in freier Uebereinkunft zu diesem Behuf besonders anzunehmenden Person zu bedienen.
Diese Maasregel ist schon an vielen Orten des Großherzogthums zur Anwendung gekommen, überall wohlthätig erachtet, und mit lebhaftem Dank aufgenommen und ausgeführt worden. Achtbare Männer haben nicht das geringste Bedenken getragen, bei dem Wegschaffen und dem Abledern des gefallenen Viehes, selbst Hand an zu legen, und durch ihr wirksames Beispiel thätig anzuerkennen, daß in einem solchen Geschäfte nichts der Ehre nachtheiliges gefunden werden kann.
So wie aber überall, wo die ausschließenden Concessionen der Wasenmeister aufgehört haben, kein rechtlicher Staatsbürger ferner gehindert ist, die von ihnen bisher versehenen Geschäfte selbst zu verrichten; eben so wenig können und dürfen solche Personen, welche sich damit bisher abgegeben haben, oder noch abgeben werden, durch den Ausschluß von Handwerken und Zünften, weiter abgehalten seyn, statt ihres nach und nach erlöschenden Nahrungszweiges, jedes andere bürgerliche Gewerbe zu ergreifen.
Unter diesen Verhältnissen verdient das Benehmen von der Mehrzahl der vorgedachten Zunftgenossen aus der Provinz Oberhessen eben so vielen Tadel, als die vernünftige Meinung ihrer überstimmten Minderzahl lobenswürdig ist; und wenn nicht mit Recht zu erwarten wäre, daß die ersteren, bei besserer Ueberlegung, von ihrem falschen Vorurtheile alsbald zurück kommen würden, so müßte sich die Staatsregierung nothwendig aufgefordert finden, den vernunftwidrigen Wirkungen eines solchen Vorurtheils mit kräftiger Hand zu begegnen.
Das Großherzogliche Geheime Staats-Ministerium überläßt sich inmittelst der zuversichtlichen Erwartung, daß nach dieser öffentlichen Belehrung, zu welcher es sich hierdurch veranlaßt sieht, keiner der Genossen von irgend einer in dem Großherzogthum bestehenden Zunft, die Ergreifung solcher Maasregeln herbeiführen wird, und fügt zur Vermeidung von Mißverständnissen, nur noch die Bemerkung bei, daß, wie sich nach dem übrigen Inhalte dieser Bekanntmachung von selbst ergiebt, an solchen Orten, für welche die bisherigen Concessionen der dermaligen Wasenmeister noch nicht abgelaufen, und von Seiten der Großherzoglichen Regierungen die geeigneten anderweiten Einrichtungen noch nicht getroffen sind, die Inhaber der Wasenmeistereien einstweilen noch in der Ausübung ihrer Concessions-Befugnisse verbleiben.
- Darmstadt, den 28. Januar 1820.
von Grolmam. von Kopp. Hofmann.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ ”Wasenmeister“ ist ein anderes Wort für ”Abdecker“.