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Zum Deutschen Königsgut

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Textdaten
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Autor: Johannes Fritz
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Titel: Zum Deutschen Königsgut
Untertitel:
aus: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. 5 (1891), S. 365–367.
Herausgeber: Ludwig Quidde
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1891
Verlag: Akademische Verlagsbuchhandlung J.C.B. Mohr
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Erscheinungsort: Freiburg i. Br
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Quelle: Scans auf Commons
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[365] Zum Deutschen Königsgut. Unsere bisher recht mangelhafte Kenntniss dieses Gegenstandes hat in jüngster Zeit beachtenswerthe Bereicherung erfahren. A. Meister hat in seiner Schrift „Die Hohenstaufen im Elsass“ (vgl. Bibliographie 1891, Nr. 306) das königlich Staufische Gut in dieser Westmark des Reiches behandelt. Vorzüge und Mängel dieser Arbeit sind bereits an anderer Stelle besprochen worden (GGA ’91, 55–67). Dem kirchlichen Theile des Königsguts und zwar vorerst dem niederen Kirchengut zur Zeit Friedrich’s II. hat nun H. Geffcken[1] seine Studien zugewandt.

Doch will er dasselbe nicht nach Lage, Grösse und Umfang feststellen, sondern nur im allgemeinen die rechtlichen Beziehungen der Krone zu demselben klarlegen.

[366] Dass G. die Zeit Friedrich’s II. gewählt hat, liegt wohl daran, dass nur für diese eine grössere Vorarbeit, C. Frey’s Schicksale des Königsguts unter dem letzten Hohenstaufen vorliegt. G. constatirt und beschreibt im I. Theil drei Arten niederen Kirchenguts: 1. Grundherrlichkeit und Patronat, 2. Vogtei, 3. Defensio specialis, und schildert im II. Theile die von Friedrich II. gegen sie geübte Güterpolitik. Während er bezüglich 2 und 3 auf Grund zahlreicher Urkunden durchaus ein Anwachsen, eine planvoll durch Neuerwerbung oder Erweiterung erzielte Vermehrung königlichen Besitzes erweisen kann, muss für die königliche Grundherrlichkeit und Patronat eine entschiedene Minderung durch Friedrich II. und seine Söhne festgestellt werden. Wie steht es mit diesen Rechten? Verfasser geht im ganzen von der vielumstrittenen Ficker’schen Ansicht aus, dass dem Gründer oder Ausstatter kirchlicher Anstalten, besonders also dem König, wo er dies ist, das volle Obereigenthums- und[WS 1] Verfügungsrecht über die verschenkten Güter verbleibt. Obwohl der Geistlichkeit oft unbequem und lästig, überdauerte dies Verhältniss unverändert Jahrhunderte und selbst „aus tactischen Gründen“ die Zeit des Investiturstreites. Erst nach dem Wormser Concordat tritt immer deutlicher (vor allem nachdem Alexander III. in seinen aus Anlass Englischer Verwicklungen erlassenen Decreten das Patronatsrecht als ein jus spirituali annexum erklärt hatte) das Bestreben der Curie und der Geistlichkeit überhaupt hervor, dieses Recht zu bestreiten und zu vernichten. Trotzdem besteht dasselbe noch zu Friedrich’s II. Zeit. Aber Spuren des langen Kampfes zwischen Germanischer und Römischer Auffassung dieses Rechtsverhältnisses sind unverkennbar (p. 12). Sie zeigen sich in der Umwandlung des aus der Grundherrlichkeit folgenden einseitigen Laien-Pfarrsatzes in ein Vorschlagsrecht des Grundherrn. Der Pfarrsatz erscheint nicht mehr als eine blosse Vergabung, donatio, sondern der kirchlichen Anschauung entgegenkommend, spricht Friedrich II. meist von einer „ordinatio“ oder „repraesentatio“. Vollständig erhalten aber ist die Verfügungsfreiheit über den gesammten Grundbesitz der betreffenden Kirche, vor allem die unbeschränkte Nutzung kirchlicher Einkünfte während der Pfarr-Vacanz. Dieses beweist die 1223 erfolgte Vacanzverleihung aller königlichen Patronate an den Deutschen Orden, jenes die zahlreichen meist an kirchliche Institute geschehenen Vergabungen der Kirchenpatronate selbst durch Friedrich II. und seine Söhne.

Aber warum haben die letzten Staufer dies also noch recht werthvolle Recht in solchem Umfange vergabt, dass fast nur noch die grossen Reichspropsteien übrig blieben und der Vorwurf grosser Verschwendung (p. 19 u. 55) ein sehr naheliegender wurde? Verf. versucht [367] die Beantwortung. Jenem allerdings oft erhobenen Vorwurfe kann er nicht zustimmen. Nicht sinnlose Verschwendung liegt hier vor, sondern die ganz verständige Massregel eines Realpolitikers, der es für besser halten musste, die niederen Kirchenpatronate, solange sie noch einigermassen werthvoll waren, als freundewerbende Gabe zu verschenken, statt sie im nie erlahmenden Ansturm kirchlicher Ansprüche allmählig ohne Entgelt zu verlieren (p. 60 ff.). Auch die sonstige Politik Friedrich’s II. und seiner Söhne gegen die niederen Kirchen glaubt Verf. in Schutz nehmen zu müssen. Denn zahlreiche königliche Gnadenerweise an niedere Kirchen seien nur lehnsherrliche Bestätigungen von Vergabungen ministerialer Grundstücke an Kirchen und somit keine Verringerung königlichen Gutes, andere wirkliche Verschenkungen königlicher Grundstücke, Erlass von Abgaben und dergl. oft nur specielle Anwendungen allgemein gültiger Exemtionen oder viel zu unbedeutend, um mit Rücksicht auf damit erlangte kaiserfreundlichere Stellung als Minderung königlichen Besitzumfanges gelten zu können. Zu besserer Controle aller Aufstellungen gibt G. im Anhang eine chronologische und eine systematische Tabelle von 298 bezüglichen Staufer-Urkunden aus den Jahren 1210–1240 (p. 73–108).

Für die ebenfalls noch wenig bekannte Verwaltung des Deutschen Königsgutes möchte ich auf die interessante Abhandlung des Nationalökonomen Inama-Sternegg (in d. Festschrift f. Hansen, vgl. Bibliogr. ’90, 148) aufmerksam machen, die bereits in den GGA 1889 durch Weiland eine sachgemässe Besprechung gefunden hat. Leider sind auch durch sie die schwebenden Fragen nicht befriedigend gelöst.

J. Fritz.     

Anmerkungen

  1. Vgl. Bibliographie ’90, 2873 b.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: nnd