Zedler:Zuweisen, Zuweisung
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Zuweisen, Zuweisung, heist besonders unter Kauff- und Handelsleuten, wenn einer dem andern Kunden und Abnehmer der Waaren zuführet oder zuschickt; da denn derjenige, welcher einen andern unter dem Vorgeben, daß es ein guter Mann, dem wohl zu trauen, und bey welchem keine Gefahr zu besorgen sey, zum Anlehn oder Credit geben beweget, falls hernach der Dritte sallirte, davor allerdings stehen muß. Churfürstl. Sächsis. Decision 42 und Lübisch Recht Lib. III. tit. 10.