Zedler:Zu wenig bezahlen
Zu wenig bezahlen, Lat. Minus solvere, heist in [952] den Rechten, wenn ein Schuldner seinem Gläubiger weniger bezahlet, als er ihm eigentlich schuldig gewesen. Es kan sich aber solches auf unterschiedliche Arten eräugnen. Also bezahlet derjenige zu wenig, welcher nicht zu gehöriger Zeit, oder doch nicht die gantze Summe, sondern nur einen Theil derselben bezahlt, oder seinem Gläubiger darbeut. Göddäus ad. l. 12. §. sin. ff de V. S. Doch kan derjenige nicht scheinen zu wenig bezahlt zu haben, von welchem mit Bestand Rechtens eine höhere und grössere Summe nicht gefordert werden mag. Modestinus ad d. tit. ff. de V. S. Wenn auch ein Zinsmann aus einem gerechten Irthume oder aus erheblichen Hindernissen zu wenig bezahlt; so ist er zu entschuldigen, wenn er geglaubt hat, daß er ein mehrers nicht schuldig sey. Gabriel Consil. 66. n. 59. Johann Baptist Costa de Quota & Rata qu. 6. n. 10. Besiehe auch Richters Tractat de Adverb. Significat. p. 469 u. 470. ingleichen Costa c. l. qu. 137. n. 25.