Zedler:Zeit von zehndehalb Jahren, oder Zeit von neun Jahren und einem halben
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Zeit von zehndehalb Jahren, oder Zeit von neun Jahren und einem halben, Lat. Tempus novem annorum cum dimidio, ist dasjenige Zeit-Maas, bis zu welchen vom siebenden Jahre an viele Rechts-Lehrer wollen, daß eine Weibs-Person annoch der Kindheit, von solcher Zeit an aber bis zum zwölfften Jahre der Pubertät oder der Mannbarkeit nahe heissen solle; welches jedoch Lauterbach in Disp. de Variet. Temp. c. 3. art. 7. §. 4. n. 9. dem richterlichen Ermessen überläst.