Zedler:Zeit von fünff und dreyßig Jahren
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Zeit von fünff und dreyßig Jahren. Lat. Tempus triginta quinque annorum; Solche ist besonders in der Auth. Presbyterum. C. de Episc. & Cler. und in der Novell. 123. c. 1. §. 1. als das gehörige Zeit-Alter vorgeschrieben, welches derjenige Geistliche bereits zurücke geleget haben soll, welcher zu einem Priester oder Bischoffe eingeweyhet werden will. Lauterbach de Variet. Temp. c. 3. art. 7. §. 6. n. 35.