Zedler:Zeit der Publicirung oder Kundmachung der Gesetze
Zeit der Publicirung oder Kundmachung der Gesetze, Lateinisch Tempus Publicationis Legum. Gleichwie überhaupt ein jedwedes Gesetze ohne gehörige Publicirung und Bekanntmachung von keiner Verbindlichkeit seyn kan; also muß auch diese Publicirung selbst öffentlich und ausdrücklich geschehen, daß sie zu der Unterthanen Wissenschafft gelangen kan. Denn der blosse Wille, ein Gesetze zu geben, verbindet nicht; sondern es wird ein gegenwärtiger Wille und Befehl dazu erfordert. Hernach wird auch noch nach geschehener Publicirung eine gehörige Zeit-Frist erfordert, welche insgemein von zwey Monaten ist, oder nach Verordnung der beschriebenen gemeinen Rechte so lange Zeit ausmachen soll, nach deren Ablauff erstlich die neuen Gesetze anfangen zu verbinden, vermöge der Nov. 66. c. 1. Immassen vernünfftiger Weise zu vermuthen, daß selbige binnen solcher Zeit-Frist gar wohl zu einer gantzen Landschafft Wissenschafft gelangen können, daß sich hernach niemand mit der Unwissenheit des Gesetzes entschuldigen möge. Vinnius ad §. 3. Inst. de J. N. G. & C. n. 2. Welche Zeit-Frist auch der weyland Durchlauchtigste Churfürst zu Sachsen Johann George II als er im Jahre 1661 die Erörterung der Landes-Gebrechen und andere Decisionen publiciren lassen, durch den Beschluß derselben: Damit nun die Unsere etc. seinen Unterthanen allermildest nachgelassen. Eckolt ad ff. Lib. I, tit. 3. de LL. Sc. & Long. consuet §. 10.