Zedler:Zeit, (nützliche)
Zeit, (nützliche) Lat. Tempus utile, eine nützliche oder nutzbare Zeit, heist in denen Rechten ein solche, worunter die Fest-Tage nicht mit gerechnet werden, und in welcher der Kläger entweder vor sich, oder durch einen Anwald, seine Sache führen kan; desgleichen eine solche Zeit, in welcher man des Richters habhafft werden können; und endlich auch bisweilen diejenige Zeit, seit dem man von der wider [798] sich erhobenen Klage, oder irgend einem andern zu besorgenden Nachtheile, benachrichtiget worden, und dessenthalber einem sonst nur binnen einer gewissen gesetzten Zeit sein Recht zu suchen vergönnet ist, als z. E. die zehn Tage, wider einen gefällten Rechtsspruch zu appelliren, u. s. w. welche erst von dem Tage an, da einer Wissenschafft der Sache erlanget hat, und auch ungehindert vor den Richter gelangen können, zu lauffen anfängt, l. 2. pr. §. 1. ff. quis ord. in bon. poss. Siehe auch Zeit-Rechnung; desgleichen Annus, im II Bande, p. 411. wie auch Monat (nützlicher) im XXI Bande, p. 1029 u. f. und Tag (nützlicher) im XLI Bande, p. 1467. von der nützlichn Zeit der Verjährung aber ist bereits im Artickel: Verjährung, im XLVII Bande, p. 854. sattsam gehandelt worden.