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Zedler:Zeit, (gewöhnliche oder übliche)

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Zeit, (gewisse) oder eine bestimmte und ausdrücklich benannte Zeit-Frist

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Zeit, (gewöhnliche Verjährungs-)

Band: 61 (1749), Spalte: 791. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|61|Zeit, (gewöhnliche oder übliche)|791|}}
Weblinks
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Zeit, (gewöhnliche oder übliche) Lat. Tempus solitum, Tempus consuetum, consuetudinarium, oder consuetudine introductum, heist eine durch langen Gebrauch und Herkommen eingeführte, oder zu dieser und jener Handlung insbesondere anberaumte Zeit-Frist. Mithin ist deren Dauer oder Währung in Ansehung ihres ersten Anfangs oder Ursprungs nur von einer willkührlichen Bestimmung und in Ansehung ihrer Würckung auch von keiner weitern Verbindlichkeit, ausser da und in so fern alle die sonst zu einem so genannten Gewohnheits-Rechte gehörigen Erfordernisse dabey gebührend beobachtet werden; wie davon in denen Artickeln: Gewohnheit, im X Bande, p. 1389 u. ff. und Observantz, im XXV Bande, p. 273 u. ff. weitere Meldung geschehen.