Zedler:Züchter
Züchter. Also hat man ehedem an theils Orten, sonderlich aber zu Gotha, diejenigen zwey Personen genennet, welche jeder Gevatter mit auf die Kindtauffe nehmen mögen, die er aber dem Kindes-Vater also bald, nachdem er von ihm zum Gevatter gebeten worden, ernennen müssen. Nachdem aber solchergestalt den bemeldeten Kindes-Vater seine Willkühr, wen er etwan aus guter Affection zur Kindtauffs-Mahlzeit zu laden sonst gemeynet gewesen, guten Theils benommen würde; so ist deshalber in der im Jahre 1646 zuerst publicirten, und im Jahre 1667 revidirten Hochfürftlichen Sächsisch-Gothaischen Ordnung wie es hinführo im Fürstenthum Gotha bey Verlöbnissen, Hochzeiten, Kindtauffen etc. gehalten werden soll, tit. von Rindtauffen, §. 9. die Verfügung geschehen, daß solche Benennung der Züchter hinführo eingestellet, oder doch an denen Orten, da nur ein Gevatter gebeten wird, nur eine Person mitgenommen werden, dieses alles aber zu des Gevatters Willen lediglich gestellet seyn soll.